Weiterführende Informationen zur EBMP

bm-pruefung

Zulassungsbedingungen

Zur Prüfung werden Inhaberinnen und Inhaber eines eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses (EFZ) oder einer gleichwertigen beruflichen Qualifikation zugelassen, welche die Anmeldung vollständig und fristgerecht eingereicht haben.

Als einem EFZ gleichwertige berufliche Qualifikation gelten Diplome anerkannter Handelsmittelschulen sowie ausländische Ausweise, für welche die Anerkennung der Gleichwertigkeit durch das SBFI vorliegt. Einem EFZ nicht gleichwertig sind Ausweise der Fachmittelschulen (da sie keine Berufsbefähigung attestieren).

Anmeldedossier und einzureichende Dokumente

Für die Anmeldung sind folgende Dokumente in elektronischer Form einzureichen:

  • das vollständig ausgefüllte Zulassungsgesuch; 
  • ein aktuelles Bild; 
  • eine Kopie des Passes oder des Identitätsausweises; 
  • eine Kopie des eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses (EFZ) oder eines gleichwertigen Ausweises; 
  • ein allfälliges Gesuch um Dispensation in der zweiten Landessprache und in der dritten Sprache, unter Beilage der Kopie des Fremdsprachendiploms; 
  • ein allfälliges Gesuch um Nachteilsausgleich unter Beilage eines ärztlichen Attests;

Nur vollständige und fristgerecht eingereichte Anmeldeunterlagen können bearbeitet werden.

Themenwahl zu den mündlichen Prüfungen der zweiten Landessprache (L2) und dritten Sprache (L3)

Für die mündlichen Prüfungen der zweiten Landessprache (L2) und dritten Sprache (L3) muss bei Anmeldung jeweils ein frei wählbares Thema aus dem Lerngebiet «Kultur und interkulturelle Verständigung» (Vgl. Rahmenlehrplan Kap. 6.2.4.1.6 (L2) und Kap. 6.3.4.1.6 (L3)) angegeben werden. Eine Änderung der Themen ist nach Anmeldeschluss nicht mehr möglich.

Kandidierende der Ausrichtung Wirtschaft und Dienstleistungen, Typ Wirtschaft können entweder ein frei wählbares Thema aus dem Lerngebiet «Kultur und interkulturelle Verständigung» (Vgl. Rahmenlehrplan  (PDF, 2 MB, 24.10.2017) Kap. 6.2.4.2.6 (L2) und Kap. 6.3.4.2.6 (L3)) oder ein Werk aus der Liste literarischer Werke (Vgl. Liste der literarischen Werke EBMP (PDF, 498 kB, 21.11.2022)) auswählen.

Dispensation in Fremdsprachen

Liegt ein anerkanntes Fremdsprachendiplom gemäss der Liste des SBFI (PDF, 184 kB, 28.11.2023) vor, so kann eine Dispensation von der schriftlichen Prüfung im entsprechenden Fach beantragt werden (eine mündliche Prüfung ist stets abzulegen). Das Gesuch um Dispensation von der schriftlichen Fremdsprachenprüfung wird mit der Anmeldung mit einer Kopie des Fremdsprachendiploms eingereicht.

Gesuch um Nachteilsausgleich

Gesuche um Nachteilsausgleich müssen bereits bei der Anmeldung eingereicht werden, damit die nötigen Abklärungen vorgenommen und entsprechende Massnahmen festgelegt werden können. Im Gesuch ist anzugeben, um welche Nachteilsausgleich-Massnahme(n) in welchen Prüfungsteilen ersucht wird.

Jedem Gesuch muss ein schriftliches und aktuelles Attest (beglaubigt von einer anerkannten Fachstelle) beigelegt werden. Hilfreich sind zudem Angaben zu vorgenommenen Abklärungen und bereits in Anspruch genommener spezifischer Massnahmen.

Gesuchsformular um Nachteilsausgleich (DOCX, 43 kB, 28.11.2023)

Prüfungsaufteilung

Die Prüfung kann nach eigener Wahl entweder als Gesamtprüfung in einer einzigen Prüfungssession oder in zwei Teilprüfungen an zwei Prüfungssessionen ablegt werden (Vgl. Art. 13 der Verordnung des SBFI über die eidgenössische Berufsmaturitätsprüfung). Die Fächeraufteilung folgt den Richtlinien (PDF, 1 MB, 28.11.2023) (Vgl. Kap. 2.2 «Prüfungsaufteilung»).

Zulassungsentscheid

Das Prüfungssekretariat informiert die Kandidatinnen und Kandidaten spätestens 60 Tage vor der Prüfung schriftlich über die Zulassung sowie allenfalls über die Gewährung des Nachteilsausgleichs oder die Dispensation von einer Sprachprüfung.

Rückzug

Die Kandidatinnen und Kandidaten können ihre Anmeldung bis zum Ablauf der Frist zur Einreichung der IDPA ohne Begründung zurückziehen. Der Rücktritt ist dem Prüfungssekretariat schriftlich mitzuteilen.

Tritt jemand ohne Nennung hinreichender Gründe später von der Prüfung zurück, gilt der Prüfungsversuch als nicht bestanden (Vgl. Art. 18 Abs. 2 Bst. b der Verordnung des SBFI über die eidgenössische Berufsmaturitätsprüfung). In diesem Fall werden bereits erzielte Noten Annulliert (Vgl. Art. 19 Abs. 1 der Verordnung des SBFI über die eidgenössische Berufsmaturitätsprüfung).

Form der Prüfung in den Ergänzungsfächern

Die angewandte Prüfungsform in den Ergänzungsfächern wird in der Ausschreibung publiziert.

Prüfungsplan

Kandidierende erhalten rund 3 Wochen vor Beginn der jeweils schriftlichen und mündlichen Prüfungen den genauen Prüfungsplan per Mail zugestellt.

Bestehensanforderungen und Notengebung

Die Bestehensanforderungen sind in Artikel 18 der Verordnung des SBFI über die eidgenössische Berufsmaturitätsprüfung definiert. Zur Notenberechnung und Notengewichtung gibt Artikel 17 die nötigen Hinweise.

Prüfungsergebnisse

Wer die Prüfung bestanden hat, erhält das eidgenössische Berufsmaturitätszeugnis mit Notenausweis nach Abschluss der Prüfungssession per Post zugesandt.

Wer die Prüfung nicht bestanden hat, erhält eine Notenmitteilung mit Rechtsmittelbelehrung per eingeschriebenem Brief.

Wiederholungen

Die Prüfung kann einmal wiederholt werden (Vgl. Art. 21 Verordnung des SBFI über die eidgenössische Berufsmaturitätsprüfung).

Bei einer Wiederholung innerhalb von zwei Jahren ab Eröffnung des Prüfungsentscheids sind nur jene Fächer abzulegen, in denen eine ungenügende Leistung erbracht wurde. Dies gilt auch für die IDPA.

Vorbereitung

Die Art der Vorbereitung auf die EBMP ist nicht festgelegt. Sie kann bei einem privaten Bildungsanbieter oder autodidaktisch durch Selbststudium erfolgen.

Kontakt

SBFI, Alexandre Monnerat
Wissenschaftlicher Berater

SBFI, Sujene Suresh
Sachbearbeiterin

Prüfungssekretariat
Maturitätsprüfungen
T +41 58 469 78 74
Mo-Fr: 9:00 bis 11:30 Uhr

https://www.sbfi.admin.ch/content/sbfi/de/home/bildung/maturitaet/berufsmaturitaet/ebmp/weiterfuehrende_informationen_zur_ebmp.html