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Berechtigungen für Feuerwerk A, B und Bühnenfeuerwerk

Die Berechtigungen Feuerwerk A (FWA), Feuerwerk B (FWB) und Bühnenfeuerwerk (BF) ermöglichen das Abbrennen von Feuerwerken unter bestimmten Bedingungen. Diese Berechtigungen gelten für das Abbrennen von Feuerwerken im Freien und auf Bühnenflächen. Die genauen Anforderungen und Zulassungsbedingungen sind in den entsprechenden Kursen und Prüfungen festgelegt.

Feuerwerk A (FWA)

Die Berechtigung FWA erlaubt das Abbrennen von Feuerwerken im Freien. Die Feuerwerke müssen nach den anerkannten Regeln der Technik geplant, vorbereitet und durchgeführt werden. Es gelten folgende Einschränkungen:

  • es dürfen nur gebrauchsfertige (vom Hersteller abschuss- und zündbereit verladene) pyrotechnische Gegenstände bzw. Feuerwerkskörper bis zu einem Kaliber von 75 mm (3 Zoll), die in Verpackungen nach ADR/SDR transportierbar sind, verwendet werden;
  • es dürfen nachfolgende Artikel gemäss Buchstaben a) in Feuerwerken verwendet werden:
    • Feuerwerkskörper der Kategorie F4;
    • pyrotechnische Gegenstände der Kategorie T2;
    • pyrotechnische Gegenstände der Kategorie P2, sofern diese für die Verwendung in Feuerwerken geeignet sind;
  • auf dem Abbrandplatz darf die maximale Nettoexplosivmasse (NEM) der Feuerwerkskörper der Kategorie F4 und der pyrotechnischen Gegenstände der Kategorien T2 und P2 höchstens 50 kg betragen;
  • es dürfen keine nautischen Effekte verwendet werden;
  • es dürfen keine pyrotechnischen Gegenstände bzw. Feuerwerkskörper der Kategorien F4, T2 und P2 pyrotechnisch untereinander verbunden werden;
  • es dürfen keine pyrotechnischen Gegenstände bzw. Feuerwerkskörper der Kategorien F1, F2, F3, P1, T1 mittels gedeckter Stoppine (Quickmatch) untereinander verbunden werden.

Feuerwerk B (FWB)

Die Berechtigung FWB erlaubt das Abbrennen von Feuerwerken im Freien. Die Feuerwerke müssen nach den anerkannten Regeln der Technik geplant, vorbereitet und durchgeführt werden. Es gelten folgende Kriterien:

  • es dürfen nachfolgende Artikel in Feuerwerken verwendet werden:
    • Feuerwerkskörper der Kategorie F4;
    • pyrotechnische Gegenstände der Kategorie T2;
    • pyrotechnische Gegenstände der Kategorie P2, sofern diese für die Verwendung in Feuerwerken geeignet sind;
  • pyrotechnische Gegenstände bzw. Feuerwerkskörper dürfen elektrisch oder pyrotechnisch gezündet werden;
  • pyrotechnische Gegenstände bzw. Feuerwerkskörper dürfen für die Verwendung in Feuerwerken gemäss ADR/SDR über den Freistellungen befördert werden.

Bühnenfeuerwerk (BF)

Die Berechtigung BF berechtigt Feuerwerke mit pyrotechnischen Gegenständen nach den anerkannten Regeln der Technik unter Einhaltung der folgenden Kriterien selbstständig zu planen, zu erwerben, vorzubereiten, aufzustellen und abzubrennen:

  • es dürfen nachfolgende Artikel in Feuerwerken auf Szenenflächen, Bühnen und vergleichbare Einrichtungen im Innern und Freien verwendet werden:
    • pyrotechnische Gegenstände der Kategorie T2;
    • pyrotechnische Gegenstände der Kategorie P2, sofern diese für die Verwendung in Feuerwerken auf Szenenflächen, Bühnen und vergleichbaren Einrichtungen geeignet sind;
  • es dürfen nachfolgende Artikel in Feuerwerken im Freien verwendet werden:
    • pyrotechnische Gegenstände der Kategorie T2.

Zulassungsbedingungen (Kurs und Prüfung)

Feuerwerk A (FWA)

Feuerwerk B (FWB)

Bühnenfeuerwerk (BF)

Mündig

X

X

X

Zuverlässigkeitsbescheinigung

X

X

X

Berechtigung FWA

X

X

Fristgerechte Bezahlung Ausbildungs- und Prüfungsgebühr

X

X

X

Kursbesuch

X

X

X

Ausbildungs- und Prüfungsinstitutionen

Die Ausbildung und Prüfungen werden von der Interessengemeinschaft Feuerwerk (IG Feuerwerk) organisiert. Termine und Details sind beim Sekretariat der IG Feuerwerk erhältlich.

Dokumentation

Weitere Informationen und nützliche Links

Rechtliche Grundlagen

Links

Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI

Höhere Berufsbildung
Sprengwesen