Berufsbildungsverantwortliche: Anrechnung von Bildungsleistungen
Die Kantone können auch Personen als Berufsbildungsverantwortliche anstellen oder anerkennen, welche fachlich interessante Profile mitbringen, jedoch die formalen Voraussetzungen nicht vollumfänglich erfüllen.
Empfehlungen zur Anrechnung von erbrachten Ausbildungen
Die Empfehlungen zur Anrechnung von methodisch-didaktischen sowie von berufspädagogischen Ausbildungen bilden für Bildungsinstitutionen die Grundlage für die allfällige Dispensierung von spezifischen Ausbildungsinhalten. Sie bieten zudem Hilfestellung für Arbeitgeber bei der Anstellung und vermitteln angehenden Berufsbildungsverantwortlichen einen Überblick über fehlende Bildungsziele.
Feststellung der fachlichen Gleichwertigkeit durch die Kantone
Gemäss Berufsbildungsverordnung (BBV) können die Kantone Personen als Berufsbildungsverantwortliche anstellen oder anerkennen, welche fachlich interessante Profile mitbringen, jedoch die formalen Voraussetzungen nicht vollumfänglich erfüllen (Art. 40 Abs. 3). Dieser Artikel in der BBV trägt den Bedürfnissen der Kantone Rechnung und nimmt gleichzeitig die kantonalen Behörden in die Pflicht: Zum einen verfügen die Kantone bei der Prüfung von Ausbildungsbewilligungen, bei der Aufsicht überbetrieblicher Kurse und bei der Anstellung von Berufsfachschullehrpersonen über die nötigen Informationen über Werdegang und Erfahrungen der Berufsbildungsverantwortlichen. Zum andern obliegt ihnen als Vollzugsbehörde die Qualitätssicherung in der beruflichen Praxis (inkl. überbetrieblicher Kurse) und in der schulischen Bildung.
Umgang mit altrechtlichen Ausbildungen von Berufsbildungsverantwortlichen
Für altrechtliche Ausbildungen bestehen Sonderregelungen. Beachten Sie die Regelungen in den Bereichen Gesundheit, Soziale Arbeit, Landwirtschaft und für Gymnasiallehrpersonen.