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Chancengleichheit in Bildungs- und Forschungsinstitutionen

Die rechtliche und tatsächliche Gleichstellung von Mann und Frau sind als Grundrechte in der Bundesverfassung (Art. 8 Abs. 3 BV) verankert. Davon abgeleitet sind Bildungs- und Forschungsinstitutionen auf allen Stufen gefordert, für die Umsetzung der Chancengleichheit von Frau und Mann geeignete Massnahmen zu ergreifen.

Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI