Berufsbildungsverantwortliche: häufig gestellte Fragen (FAQ)
Aufgabe der Berufsbildungsverantwortlichen ist die Ausbildung der Lernenden an den drei Lernorten (Lehrbetriebe, überbetriebliche Kurse und Berufsfachschulen) sowie an höheren Fachschulen. Nebst ihrer Fachbildung und Praxiserfahrung, müssen sie über eine berufspädagogische Ausbildung verfügen. Die berufspädagogischen Bildungsgänge werden vom SBFI anerkannt.
Anforderungen an Berufsbildungsverantwortliche
Unter «Berufsbildungsverantwortliche» werden zusammengefasst:
- Berufsbildnerinnen und Berufsbildner in Lehrbetrieben;
- Berufsbildnerinnen und Berufsbildner in überbetrieblichen Kursen (üK) und Lehrwerkstätten;
- Lehrpersonen an Berufsfachschulen;
- Lehrpersonen für Berufskunde
- Lehrpersonen für Allgemeinbildung
- Lehrpersonen für Sportunterricht in der beruflichen Grundbildung
- Lehrpersonen für die Berufsmaturität;
- Lehrpersonen an Höheren Fachschulen.
Informationen zur berufspädagogischen Ausbildung für Berufsbildungsverantwortliche finden Sie auf Berufsbildungsverantwortliche.
Unter «Berufsbildungsverantwortliche» werden zusammengefasst:
- Für Berufsbildnerinnen und Berufsbildner:
Fachliche Ausbildung, berufspädagogische Ausbildung und zwei Jahre berufliche Praxis - Für Lehrpersonen in der beruflichen Grundbildung und für die Berufsmaturität:
Fachliche Ausbildung, berufspädagogische Ausbildung und sechs Monate betriebliche Erfahrung - Für Lehrpersonen an Höheren Fachschulen:
Fachliche Ausbildung, berufspädagogische Ausbildung
- Für Berufsbildnerinnen und Berufsbildner:
Mit beruflicher Praxis ist eine mindestens zweijährige Anstellung im Beruf gemeint, in dem Sie ausbilden möchten. Dies ist Voraussetzung für Berufsbildnerinnen und Berufsbildner in Lehrbetrieben sowie für Berufsbildnerinnen und Berufsbildner in überbetrieblichen Kursen (üK) und Lehrwerkstätten.
Die betriebliche Erfahrung dient dem bewussten und persönlichen Kennenlernen der Berufswelt. Sie ist Voraussetzung für das tiefere Verständnis der betrieblichen Prozesse sowie der Arbeits- und Berufswirklichkeit der Lernenden und Studierenden. Dies ist Voraussetzung für Lehrpersonen in der beruflichen Grundbildung.
Um einen Bildungsgang für Berufsbildnerinnen und Berufsbildner zu absolvieren, müssen Sie über ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis (EFZ) und zwei Jahre berufliche Praxis im Ausbildungsgebiet verfügen.
Es gibt zwei Formate von anerkannten Ausbildungen: 100 Lernstunden-Kurse oder 40 Kursstunden-Kurse. Beide Formate sind gleichwertig. Für die 100 Lernstunden erhalten Sie ein eidgenössisch anerkanntes Diplom. Für die 40 Kursstunden erhalten Sie einen anerkannten Kursausweis.
Sie müssen über einen höheren Berufsbildungsabschluss verfügen. In der Regel müssen Sie bereits als Lehrperson arbeiten, um eine berufspädagogische Ausbildung zu absolvieren. Im folgenden Dokument finden Sie eine Liste der vom SBFI anerkannten Bildungsgänge:
Es liegt in der Zuständigkeit der anerkannten Bildungsinstitutionen zu überprüfen, ob die beruflichen Qualifikationen der Kandidaten den Anforderungen dem Rahmenlehrplan für die Berufsmaturität entsprechen. Weitere Informationen finden Sie im Leitfaden Qualifikation von Lehrpersonen für Fächer der Berufsmaturität (PDF, 275 kB, 01.05.2015).
Nein. Um Sport in der beruflichen Grundbildung mit einer vorhandenen Lehrbefähigung für den Sportunterricht an der obligatorischen Schule unterrichten zu können, müssen Sie eine berufspädagogische Ausbildung von 300 Stunden absolvieren. Zusätzlich müssen Sie über eine Zusatzqualifikation für den Sportunterricht von 68 ECTS-Punkten verfügen. Der Umfang und die Inhalte dieser Zusatzqualifikation richten sich nach folgendem Merkblatt dargestellt: Merkblatt: Lehrbefähigung im Sportunterricht in der beruflichen Grundbildung (PDF, 461 kB, 06.12.2018).
Berufspädagogische Ausbildungen
Nein, alle Bildungsinstitutionen, die berufspädagogische Bildungsgänge anbieten, müssen diese vom Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) anerkennen lassen. Die Liste der anerkannten Bildungsgänge wird regelmässig aktualisiert und im folgenden Dokument veröffentlicht.
Je nach Profil der Berufsbildungsverantwortlichen umfassen die berufspädagogischen Ausbildungen zwischen 100 und 1800 Lernstunden. In den Rahmenlehrplänen für Berufsbildungsverantwortliche (PDF, 812 kB, 01.03.2025) finden sich Angaben zum Umfang und zu den Inhalten der berufspädagogischen Bildungsgänge.
Ein ECTS-Punkt entspricht einem Arbeitsaufwand von 30 Lernstunden. Die in Artikel 42 Absatz 2 der Berufsbildungsverordnung (BBV) formulierte Bestimmung, dass Reste aufzurunden sind, meint: Überzählige Lernstunden können nicht angerechnet werden oder ihre Zahl ist so zu erhöhen, dass der nächsthöhere Kreditpunkt erreicht wird.
Kursstunden bauen auf dem Prinzip von Kontaktunterricht auf. Lernstunden beziehen sich sowohl auf Kontaktunterricht wie auch auf Selbststudium, Exkursionen, Praxistransfer, Qualifikationsverfahren etc.
Die berufspädagogische Ausbildung der Berufsbildungsverantwortlichen geht von der Situation am Lern- und Arbeitsplatz aus. Folgende Bildungsziele sind in den Rahmenlehrplänen für Berufsbildungsverantwortliche (PDF, 812 kB, 01.03.2025) definiert:
- Bildungsziel 1: Den Umgang mit Lernenden und/oder Studierenden als Interaktionsprozess gestalten.
- Bildungsziel 2: Ausbildungs- und Lerneinheiten gemäss Bildungs- und Rahmenlehrplänen planen, durchführen und evaluieren.
- Bildungsziel 3: Lernende und/oder Studierende fördern, Lern- und Arbeitsergebnisse beurteilen.
- Bildungsziel 4: Das rechtliche, soziale und beraterische Umfeld der beruflichen Grundbildung erfassen und mit ihm interagieren.
- Bildungsziel 5: Die eigene Arbeit reflektieren und sich im Kollegium kooperativ einbringen.
Für Lehrpersonen für Allgemeinbildung (ABU) gilt zusätzlich folgendes Bildungsziel:
- Bildungsziel 6: Die beiden Lernbereiche «Sprache und Kommunikation» und «Gesellschaft» inhaltlich erfassen und berufsspezifisch situieren.
Anrechnungen und Gleichwertigkeiten
Nein. Nur die vom SBFI anerkannten Bildungsinstitutionen (siehe Dokument unten) können Lehrbefähigungen ausstellen.
Ja. Gemäss Artikel 44 Absatz 2 der Berufsbildungsverordnung (BBV) ist die Ausbildung mit 40 Kursstunden äquivalent zur berufspädagogischen Qualifikation mit 100 Lernstunden.
Diese Anfrage kann der Anbieter des Kurses beantworten. Die Kantone sind für die Ausbildungen mit 40 Kursstunden zuständig.
Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) hat als Orientierungshilfe Empfehlungen zur Anrechnung berufspädagogischer Ausbildungen (PDF, 100 kB, 20.01.2016) verabschiedet. Die Empfehlungen vergleichen nur die jeweiligen Abschlüsse. Weiterbildungen und Erfahrungen müssen jeweils separat beurteilt werden und können zu umfangreicheren Anrechnungen führen. Über anzurechnende Kompetenzen entscheiden letztendlich die Bildungsinstitutionen.
Auf Stufe Berufsmaturität benötigen Sie einen Hochschulabschluss im Unterrichtsfach. Die Empfehlungen zur Anrechnung berufspädagogischer Ausbildungen (PDF, 100 kB, 20.01.2016) geben Auskunft über berufspädagogische Zusatzqualifikationen. Die Empfehlungen vergleichen nur die jeweiligen Abschlüsse. Weiterbildungen und Erfahrungen müssen jeweils separat beurteilt werden und können zu umfangreicheren Anrechnungen führen. Über anzurechnende Kompetenzen entscheiden letztendlich die Bildungsinstitutionen.
Nein. Für das Diplom HF-Lehrpersonen im Nebenberuf wird keine betriebliche Praxis vorausgesetzt. Es berechtigt zum Unterricht von Erwachsenen. Das Diplom für Lehrpersonen für Berufskunde im Nebenberuf berechtigt zum Unterricht von Jugendlichen. Die Empfehlungen zur Anrechnung berufspädagogischer Ausbildungen (PDF, 100 kB, 20.01.2016) geben Auskunft über berufspädagogische Zusatzqualifikationen. Die Empfehlungen vergleichen nur die jeweiligen Abschlüsse. Weiterbildungen und Erfahrungen müssen jeweils separat beurteilt werden und können zu umfangreicheren Anrechnungen führen. Über anzurechnende Kompetenzen entscheiden letztendlich die Bildungsinstitutionen.
Nein. Es gelten die Mindestanforderungen an Lehrpersonen in der beruflichen Grundbildung: Fachliche Ausbildung, berufspädagogische Ausbildung und sechs Monate betriebliche Erfahrung. Details zu den einzelnen berufspädagogischen Bildungsgängen finden Sie in den Rahmenlehrplänen für Berufsbildungsverantwortliche (PDF, 812 kB, 01.03.2025).
Ausserdem hat das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) Empfehlungen (PDF, 133 kB, 02.03.2023) verabschiedet, wie pädagogische Ausbildungen an berufspädagogische Ausbildungen angerechnet werden können. Die Empfehlungen vergleichen nur die jeweiligen Abschlüsse. Weiterbildungen und Erfahrungen müssen jeweils separat beurteilt werden und können zu umfangreicheren Anrechnungen führen. Über anzurechnende Kompetenzen entscheiden letztendlich die Bildungsinstitutionen.
Berufspädagogik unterscheidet sich von der allgemeinen Pädagogik durch die konsequente Verknüpfung des Erlernten mit der Arbeitswelt und der beruflichen Praxis. Diese Verknüpfung wird nicht nur durch das sechsmonatige Praktikum (betriebliche Erfahrung) jeder Lehrkraft angestrebt, sondern setzt auch das Beherrschen spezieller pädagogischer Konzepte voraus.
Für die Lehrtätigkeit auf der Sekundarstufe I liegt die Zuständigkeit bei der Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektorinnen und -direktoren (EDK).
Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) hat Empfehlungen (PDF, 133 kB, 02.03.2023) verabschiedet, wie andragogische Ausbildungen (SVEB-Zertifikat, Ausbildner/in FA, dipl. Ausbildungsleiter/in, dipl. Betriebsausbildner/in, Erwachsenenbildner/in HF) und andere pädagogische Ausbildungen (Primar-, Sekundar- und Gymnasiallehrer/in) an berufspädagogische Ausbildungen angerechnet werden können. Die Empfehlungen vergleichen nur die jeweiligen Abschlüsse. Weiterbildungen und Erfahrungen müssen jeweils separat beurteilt werden und können zu umfangreicheren Anrechnungen führen.
Diese Bestimmung ermöglicht es den Kantonen als Arbeitgeber, Personen für spezifische Bedürfnisse einzustellen, auch wenn diese die fachlichen Voraussetzungen nicht vollumfänglich erfüllen. Das Feststellen fachlicher Gleichwertigkeiten liegt in der Zuständigkeit der Kantone. Es führt zu keinem anerkannten Abschluss.
Ja, dies ist somit die Mindestanforderung in diesem Beruf. Allenfalls gibt es in der jeweiligen Branche Weiterbildungen, die einer «gleichwertigen Qualifikation» nahekommen. In jedem Fall ist es dann an den Kantonen, die spezifischen (zusätzlichen) Anforderungen einzufordern und die fachliche Gleichwertigkeit festzustellen.
Nein, SVEB-Module sind keine berufspädagogischen Ausbildungen. Es handelt sich um Erwachsenenbildung. Es wird kein Fokus auf Berufsbildung gelegt. Sie müssen einen berufspädagogischen Bildungsgang absolvieren.
Für Ihren Abschluss als FA-Ausbildner können Ihnen im berufspädagogischen Bildungsgang Module erlassen werden (vgl. auch Empfehlungen zur Anrechnung methodisch-didaktischer Bildungsgänge (PDF, 133 kB, 02.03.2023)).
Das von Ihnen erworbene Diplom ist ein eidgenössisch anerkanntes Lehrdiplom. Die Diplomausstellung bei den Diplomen für Berufsbildungsverantwortliche erfolgt durch die Bildungsinstitutionen und nicht durch das SBFI.
Bei der berufspädagogischen Bildung ist es in gewissen Fällen möglich, die Bildungsleistungen aus einer früheren Ausbildung an die nächste anrechnen zu lassen. Die Empfehlungen zur Anrechnung berufspädagogischer Ausbildungen (PDF, 100 kB, 20.01.2016) geben Auskunft. Es ist jedoch nicht möglich, Kreditpunkte einer berufspädagogischen Ausbildung an ein universitäres Bachelor- oder Masterstudium anrechnen zu lassen, da die berufspädagogische Ausbildung nicht dem Bolognasystem angeschlossen ist.
Ausländische Diplome
Über die Plattform anerkennung.swiss können Sie Ihre Berufsqualifikation anerkennen lassen. Mit der Anerkennung wird bestätigt, dass eine ausländische Berufsqualifikation einem schweizerischen Abschluss gleichwertig ist.
Formell erfüllen Sie die generellen gesetzlichen Mindestanforderungen zum Unterrichten in Fächern der Berufsmaturität, sofern Sie auch die betriebliche Erfahrung von mindestens sechs Monaten mitbringen. Für welche Fächer Sie fachlich zugelassen sind, können Sie dem Leitfaden Qualifikation von Lehrpersonen für Fächer der Berufsmaturität (PDF, 275 kB, 01.05.2015) entnehmen.
Nein, ein Diplom auf dem Niveau C2 ist nur für die Landessprache vorgeschrieben, in der an der Schule unterrichtet wird.
Hauptberuf und Nebenberuf
Eine nebenberufliche Bildungstätigkeit üben Personen in Ergänzung zu ihrer Berufstätigkeit – auf dem entsprechenden Gebiet – aus. Die Bildungstätigkeit macht dabei weniger als 50% der eigenen wöchentlichen Arbeitszeit im Hauptberuf aus.
Das Gesetz unterscheidet nicht zwischen Lektionen und Stunden. Eine Lektion ist in diesem Kontext einer Stunde gleichzusetzen.
Nein. Eine nebenberufliche Tätigkeit ist nur für Berufsbildnerinnen und Berufsbildner in überbetrieblichen Kursen und Lehrwerkstätten, für Lehrpersonen für Berufskunde und Lehrpersonen an Höheren Fachschulen vorgesehen.
Für Lehrpersonen für Allgemeinbildung, für die Berufsmaturität und für Sportunterricht in der beruflichen Grundbildung sind die Anforderungen gemäss den entsprechenden Rahmenlehrplänen (PDF, 812 kB, 01.03.2025) unabhängig von ihrem Anstellungsgrad zu erfüllen.
Lehrpersonen für Berufskunde gelten bis zu einem Pensum von 50% der wöchentlichen Arbeitszeit als Bildungstätigkeit im Nebenberuf. Wird das Pensum auf über 50% erhöht, gilt die Tätigkeit als hauptberuflich und die Ausbildung für Berufsfachschullehrer im Hauptamt» (1800 Lernstunden) muss absolviert werden.
Projekt Revision der Rahmenlehrpläne für Berufsbildungsverantwortliche
Grundsätzlich handelt es sich um eine Anpassung. Die bisherigen Rahmenlehrpläne traten 2011 in Kraft und wurden 2015 revidiert. Sie hatten sich bewährt, benötigten jedoch gewisse Anpassungen, insbesondere in Bezug auf die Digitalisierung und die Bildungsziele. Seit 2015 wurden zahlreiche Bildungsgänge eröffnet, aber vor allem konnte anhand der Aufsichtsverfahren die Übereinstimmung oder Nichtübereinstimmung dieser Rahmenlehrpläne mit der Praxis der Bildungsinstitutionen überprüft werden. Diese Praxis hat sich aufgrund der gesellschaftlichen Entwicklungen und der Herausforderungen im Zusammenhang mit der Ausbildung, den Erziehungswissenschaften und den neuen digitalen Hilfsmitteln für den Unterricht gewandelt.
Ja. Die überarbeiteten Rahmenlehrpläne (PDF, 812 kB, 01.03.2025) für Berufsbildungsverantwortliche wurden vom SBFI auf den 1. März 2025 erlassen.
Die Spezifitäten der Bildungsgänge, insbesondere für die Ausbildung der Berufsbildnerinnen und Berufsbildner in Lehrbetrieben, wurden klar identifiziert und mit den Partnern diskutiert. Die Bildungsziele, Standards und Inhalte wurden aktualisiert und optimiert. Entwicklungen im Bereich der Digitalisierung und Überlegungen zu transversalen Themen sind eingeflossen. Die Komplexität wurde reduziert: Die Rahmenlehrpläne für Haupt- und Nebenberufe wurden zusammengefasst und tabellarisch dargestellt. Der Rahmenlehrplan für Lehrpersonen Sport in der beruflichen Grundbildung mit gymnasialer Lehrbefähigung (300 Lernstunden) wird neu als eigenständiger Rahmenlehrplan ausgewiesen.
Auf der Webseite der Initiative Berufsbildung 2030 sind die wichtigsten Dokumente aus dem Projekt zu finden.
Ja, das Projekt «Revision der Rahmenlehrpläne für Berufsbildungsverantwortliche» ist Teil der Initiative «Berufsbildung 2030». Entsprechend wurde es von der Tripartiten Berufsbildungskonferenz (TBBK), dem Steuergremium der Initiative, begleitet.
Die Personen, die im Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) für das Projekt verantwortlich sind, waren direkt an anderen Berufsbildung 2030-Projekten beteiligt, namentlich an folgenden:
- «Umgang mit digitalen Lehr- und Lernformen bei der Anerkennung von Bildungsgängen»
- «Stärkung der betrieblichen Ausbildungskompetenz»
Ausserdem besteht ein Bezug zu folgenden Projekten:
Gemäss Artikel 49 der Verordnung über die Berufsbildung (BBV) ist das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) für die Erstellung und den Erlass der Rahmenlehrpläne zuständig. Entsprechend trägt das SBFI die Verantwortung für das Projekt.
Der Einbezug der beteiligten Akteure war ein wesentliches Element des Projekts. Er erfolgte auf unterschiedliche Weise:
- Konsultation der Trägerschaften
- Information der Interessengruppen
- Beteiligung an Arbeitsgruppen und Workshops
- Zusammenarbeit bei der Untersuchung spezifischer Thematiken
Eine Fachinstanz aus Vertretenden der Pädagogischen Hochschulen Zürich, St. Gallen und Luzern sowie der Eidgenössischen Hochschule für Berufsbildung hatte die dritte Projektphase eng begleitet.
Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) hatte zudem die Pädagogische Hochschule Zürich und die Eidgenössische Hochschule für Berufsbildung beauftragt, die wissenschaftlichen Grundlagen zu den Lehr- und Lernformen zusammenzutragen. Dazu diente das Projekt «Umgang mit digitalen Lehr- und Lernformen bei der Anerkennung von Bildungsgängen». Die daraus entstandene Studie ist unter folgendem Link abrufbar: Umgang mit digitalen Lehr- und Lernformen bei der Anerkennung von Bildungsgängen.
Mit der Einbindung der Vertretenden der OdA, der Kantone und der Bildungsinstitutionen wurde sichergestellt, dass die Bedürfnisse der Praxis sowie der Wirtschaft bei den geplanten Änderungen berücksichtigt worden sind.
Gemäss Artikel 51 Absatz 1 der Verordnung über die Berufsbildung (BBV) ist das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) für die nationalen Bildungsgänge zuständig. Die übrigen Bildungsgänge, darunter die 40-stündigen, liegen in der Verantwortung der Kantone. Die Erarbeitung der Rahmenlehrpläne wurde unter anderem auch eng mit der Schweizerischen Berufsbildungsämter-Konferenz abgestimmt.