FAQ zum Meldeverfahren für EU/EFTA-Dienstleistungserbringende
Auf dieser Seite finden Sie eine Übersicht der häufig gestellten Fragen (FAQ) zum Meldeverfahren beim SBFI.
Ja, wenn Sie
- in der EU/EFTA (ausserhalb der Schweiz) wohnen und arbeiten,
- während max. 90 Arbeitstagen pro Kalenderjahr in der Schweiz einen reglementierten Beruf ausüben möchten und
- keinen Schweizer Arbeitsvertrag abgeschlossen haben.
Detaillierte Informationen finden Sie im folgenden Dokument:
Ja, wenn Sie die folgende Voraussetzung erfüllen:
- Sie werden von einer Firma mit Sitz in der EU/EFTA in die Schweiz entsandt und sind seit mindestens 12 Monaten in den Arbeitsmarkt Ihres Niederlassungsstaates integriert. Ihr Arbeitsvertrag bleibt bestehen, und Sie erhalten weiterhin Anweisungen von Ihrem Arbeitgeber. Dies bedeutet, dass Selbstständige, Geschäftsführer oder Firmeninhaber keine Meldung beim SBFI einreichen dürfen, da kein Unterordnungsverhältnis besteht.
Ja, Sie können eine Meldung für eine andere Person einreichen, indem Sie das entsprechende Kästchen «für eine Drittperson als bevollmächtigte Person» im Online-Portal des SBFI ankreuzen.
Sobald Sie die Meldung inkl. der erforderlichen Begleitdokumenten im Online-Portal eingereicht haben, überprüft die Meldestelle des SBFI, ob Sie die korrekten Dokumente hochgeladen haben. Die Frist von einem Monat beginnt ab dem Zeitpunkt zu laufen, an dem Ihre vollständige Meldung mit allen erforderlichen Begleitdokumenten bei der Meldestelle des SBFI eingetroffen ist (vgl. Art. 6 VMD).
Ist eine Meldung unvollständig, beginnt die Frist nicht zu laufen.
Falls bei der Prüfung Ihrer Meldung weitere Abklärungen (z.B. fehlende Angaben zum Inhalt der ausländischen Ausbildung) nötig sind, kann das Verfahren sistiert werden. Bei einer Sistierung wird die Frist unterbrochen und das Verfahren verzögert sich.
Die Meldestelle des SBFI verlangt für die erste Meldung eine Bearbeitungsgebühr von CHF 90.-. Für die Nachprüfung der Berufsqualifikationen und für die Bestätigung der Berufsausübung können weitere Gebühren anfallen.
In der Regel reicht es, wenn Sie die Meldung mindestens einen Monat vor dem Beginn Ihrer Tätigkeit einreichen. Die Frist kann sich verlängern, wenn das Verfahren sistiert wird, z.B weil erforderliche Dokumente fehlen.
Die Meldung muss für jedes Kalenderjahr erneuert werden, wenn Sie weiterhin in der Schweiz Ihre Tätigkeit ausüben möchten. Die Erneuerung kann ab November für das Folgejahr im Online-Portal eingereicht werden.
Ihre Meldung ist für ein Kalenderjahr gültig, d.h. von 01.01.2025 bis 31.12.2025.
Je nach Herkunftsland und Beruf sind unterschiedliche Stellen dafür zuständig.
Sie können sich bei der nationaler Kontaktstelle Ihres Herkunftslandes erkundigen.Es können bestimmte Sprachkenntnisse verlangt werden, wenn dies für die Berufsausübung notwendig ist (s. Art. 53 der Richtlinie 2005/36/EG).
Wenn Sie einen Sprachnachweis für eine der Schweizer Amtssprachen besitzen, empfehlen wir Ihnen, diesen im Online-Portal des SBFI hochzuladen.