Hochschulbereich: Akkreditierung
Gemäss dem Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung und Koordination der Hochschulen (HFKG) ist für Hochschulen oder Institutionen vor, die eine der durch das Gesetz geschützten Bezeichnungen verwenden, eine obligatorische institutionelle Akkreditierung vorgeschrieben.
Jede Hochschule oder Institution des Hochschulbereichs, die eine der geschützten Bezeichnungen verwenden möchte, muss eine institutionelle Akkreditierung gemäss HFKG erlangen. Die geschützten Bezeichnungen sind: «Universität», «Fachhochschule», «Pädagogische Hochschule» sowie davon abgeleitete Bezeichnungen wie insbesondere «universitäres Institut» oder «Fachhochschulinstitut». Die Bezeichnungen sind auch in anderen Sprachen als den Landessprachen geschützt. Die Verwendung anderer Bezeichnungen fällt in den Zuständigkeitsbereich der Kantone, die in ihren Gesetzen zusätzliche Regelungen vorsehen können.
Zuständige Behörden
Die zuständige Entscheidungsinstanz ist der Schweizerischer Akkreditierungsrat. Eine Liste der aktuell anerkannten oder akkreditierten Schweizer Hochschulen gemäss HFKG ist auf der Website des Schweizerischen Akkreditierungsrats zu finden. Der Akkreditierungsantrag ist an den Schweizerischen Akkreditierungsrat zu richten.
Entscheidungsinstanz ist der Schweizerische Akkreditierungsrat. Die Schweizerische Agentur für Akkreditierung und Qualitätssicherung (AAQ) ist die nationale Agentur für die Akkreditierungsverfahren. Weitere Agenturen wurden vom CSA zur Durchführung von Akkreditierungsverfahren zugelassen. Die Liste der zugelassenen Agenturen wird auf der Website des CSA veröffentlicht.
Weitere Informationen über geschützte Bezeichnungen
Praxismitteilungen des Eidgenössischen Amtes für das Handelsregister EHRA 2/14 (PDF)
Praxismitteilungen des Eidgenössischen Amtes für das Handelsregister EHRA 1/16 (PDF)