Jugendarbeitsschutz
Zum Schutz der Gesundheit, der Sicherheit sowie der physischen und psychischen Entwicklung der jugendlichen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (bis zum vollendeten 18. Altersjahr) gelten gemäss Arbeitsgesetz und dem darauf abgestützten Verordnungsrecht besondere Bestimmungen.
Arbeiten unter 18: Vorgaben
Gefährliche Arbeiten sind für Jugendliche unter 18 Jahren verboten. Im Rahmen einer beruflichen Grundbildung dürfen gefährliche Arbeiten gemäss Jugendarbeitsschutzverordnung grundsätzlich nur von Personen ausgeführt werden, die das 15. Altersjahr vollendet haben. Vorzeitige Schulabgängerinnen und -abgänger können mit einem Arztzeugnis und einer Bewilligung der Arbeitsmarktbehörde bereits ab 14 Jahren für solche Arbeiten eingesetzt werden.
Jugendarbeitsschutzverordnung (ArGV 5; SR 822.115)
Ausnahmen vom Verbot der gefährlichen Arbeiten in der beruflichen Grundbildung
Weil bei Jugendlichen das Bewusstsein und die Fähigkeit für gefährliche Arbeiten mangels Erfahrung oder Ausbildung weniger ausgeprägt sind als bei Erwachsenen, sind sie gemäss Jugendarbeitsschutzverordnung in besonderem Masse zu schützen. Die Verordnung des eidgenössischen Departements für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) über gefährliche Arbeiten für Jugendliche hält fest, welche Arbeiten für Jugendliche gefährlich sind bzw. wo Jugendliche nicht beschäftigt werden dürfen.
Verordnung des WBF über gefährliche Arbeiten für Jugendliche (SR 822.115.2)
Das SBFI kann mit Zustimmung des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) für Jugendliche ab 15 Jahren Ausnahmen vom Verbot gefährlicher Arbeiten für Jugendliche in der Bildungsverordnung vorsehen, sofern dies für das Erreichen der Ziele der beruflichen Grundbildung unentbehrlich ist. Dazu definiert die Trägerschaft im Anhang zu ihren Bildungsplänen begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes. Diese sind vom SBFI zu genehmigen.
Begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes
Die Verordnung sieht vor, dass die Organisationen der Arbeitswelt (OdA) bei Berufen mit gefährlichen Arbeiten im Anhang zu ihren Bildungsplänen begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes definieren.
Bei der Erarbeitung der begleitenden Massnahmen ist gemäss Art. 4a Abs. 1 ArGV 5 eine Spezialistin/ein Spezialist der Arbeitssicherheit beizuziehen. Die Verzeichnisse betreffend zertifizierter Spezialistinnen und Spezialisten finden sich bei folgenden Organisationen:
- Schweizerische Gesellschaft für Arbeitssicherheit SGAS
- Schweizerische Gesellschaft für Arbeitsmedizin SGARM
- Schweizerische Gesellschaft für Arbeitshygiene SGAH
Der Arbeitgeber ist grundsätzlich für die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz seiner Arbeitnehmenden verantwortlich und wird unter anderen auch von den Berufsbildnern unterstützt. Sie sind verpflichtet, den Lernenden die begleitenden Maßnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes näherzubringen. Die Berufsbildner tragen wesentlich dazu bei, das Risiko von Unfällen und gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu minimieren und eine sichere und gesunde Lernumgebung zu schaffen.
Dokumente
Übersicht begleitende Massnahmen im Berufsverzeichnis
Leitfaden Prozessschritte begleitende Massnahmen
Jugendarbeitsschutz. Leitfaden: Prozessschritte, Verantwortlichkeiten und Begriffsdefinitionen zur Erarbeitung der begleitenden Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes
Checkliste gefährliche Arbeiten
Checkliste„Gefährliche Arbeiten in der beruflichen Grundbildung“. Diese Checkliste enthält alle in den Artikeln der Verordnung des WBF über gefährliche Arbeiten für Jugendliche (SR 822.115.2) genannten Arbeiten, die für Jugendliche unter 18 Jahren verboten sind.
Leitvorlage begleitende Massnahmen
Jugendarbeitsschutz, Leitvorlage Anhang 2: Begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes
Nacht- und Sonntagsarbeit sind für Jugendliche grundsätzlich verboten. Ausnahmen in der beruflichen Grundbildung sind einer separaten Verordnung des WBF geregelt. Dadurch nicht abgedeckte Nacht- oder Sonntagsarbeit von Jugendlichen in der beruflichen Grundbildung ist gemäss Jugendarbeitsschutzverordnung bewilligungspflichtig.