Vernehmlassungseröffnung: Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement
Bern, 12.08.2026 — Änderung der Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen (AsylV 2)
Mit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes über das Entlastungspaket 2027 für den Bundeshaushalt am 1. Januar 2027 erhalten die Kantone für Schutzbedürftige mit einer Aufenthaltsbewilligung keine Globalpauschalen mehr, da die Subventionsdauer für die Abgeltung der Sozialhilfekosten für alle Personen aus dem Asyl- und Flüchtlingsbereich auf fünf Jahre festgelegt wird. Somit entfallen die Voraussetzungen für Vorgaben des Bundes an die Kantone zur Höhe der Sozialhilfeleistungen für Schutzbedürftige mit einer Aufenthaltsbewilligung, wie sie nach geltendem Recht in Artikel 3 Absatz 1 der AsylV 2 festgelegt sind. Entsprechend soll in Artikel 3 Absatz 1 AsylV 2 die Gleichstellung von Schutzbedürftigen mit einer Aufenthaltsbewilligung in der Sozialhilfe gegenüber der einheimischen Bevölkerung gestrichen werden. Im Sinne der Verwaltungsökonomie sollen in der AsylV 2 zudem die Grundlagen für die Nothilfepauschale im Falle einer künftigen Aufhebung des Schutzstatus S geschaffen werden.