«Horizon Europe»: Bundesrat verabschiedet Übergangsmassnahmen für KMU und Start-ups

Bern, 04.03.2022 - Der Bundesrat setzt das revidierte Bundesgesetz über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG) gestaffelt in Kraft: Für die Unterstützung von KMU und Start-ups, die aktuell keinen Zugang zum Förderinstrument «Accelerator» des European Innovation Council (EIC) haben, setzt er eine neue Gesetzesbestimmung bereits auf den 15. April 2022 in Kraft. Ebenso hat der Bundesrat am 4. März 2022 die entsprechenden finanziellen Massnahmen zuhanden des Parlaments verabschiedet. Die übrigen Bestimmungen des revidierten Gesetzes sollen am 1. Januar 2023 in Kraft treten.

Die Schweiz gilt zurzeit als nicht assoziiertes Drittland bei «Horizon Europe», dem EU-Rahmenprogramm für Forschung und Innovation. In diesem Status ist eine Beteiligung am Förderinstrument «Accelerator» des European Innovation Council (EIC), mit dem innovative kleine und mittlere Unternehmen gefördert werden, nicht möglich. Betroffen sind Schweizer KMU und insbesondere Start-ups. Vor diesem Hintergrund hat das Parlament in der Herbstsession 2021 eine Bestimmung in das Bundesgesetz über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG) aufgenommen, die es der Schweizerischen Agentur für Innovationsförderung Innosuisse ermöglicht, ein eigenes Programm umzusetzen, solange sich Schweizer Unternehmen nicht an Ausschreibungen des «EIC Accelerator» beteiligen können.

Der Bundesrat hat am 4. März 2022 das Inkrafttreten dieser Gesetzesbestimmung auf den 15. April 2022 beschlossen sowie die dazugehörende Änderung der Beitragsverordnung der Innosuisse genehmigt. Zudem hat er die finanziellen Mittel für Übergangsmassnahmen der Innosuisse zu den Ausschreibungen des «EIC Accelerator» 2022 zuhanden des Parlaments verabschiedet. Innosuisse wird die Ausschreibung auf ihrer Website veröffentlichen.

Die übrigen Bestimmungen des revidierten Gesetzes werden am 1. Januar 2023 in Kraft treten. Sie betreffen vorwiegend die Innovationsförderung. Die Gesetzesrevision erhöht den Handlungsspielraum und die Flexibilität von Innosuisse. So können sich Unternehmen als Umsetzungspartner bei der Förderung von Innovationsprojekten durch Innosuisse neu mit 40 bis 60 Prozent an den Gesamtprojektkosten beteiligen. Bis anhin galt grundsätzlich eine hälftige Beteiligung. Im Einzelfall kann Innosuisse künftig eine höhere (über 60%) oder eine tiefere (unter 40%) Beteiligung des Umsetzungspartners festlegen. Ein besonderes Gewicht kommt neu der Förderung von Innovationsprojekten von Start-ups zu: Innosuisse wird Innovationsprojekte von Jungunternehmen zur Vorbereitung ihres erstmaligen Markteintritts direkt fördern können.


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