Meldepflicht für Dienstleistungserbringer aus der EU/EFTA

Bern, 04.04.2012 - Dienstleistungserbringende aus der EU/EFTA müssen über die notwendigen Berufsqualifikationen verfügen, wenn sie in einem in der Schweiz reglementierten Beruf tätig werden wollen. Um dies sicherzustellen, ist ein neues Meldeverfahren mit kurzen Fristen vorgesehen. Es gilt insbesondere für Dienstleistungen, die die öffentliche Gesundheit oder Sicherheit tangieren. Der Bundesrat hat heute die entsprechende Botschaft zur Aktualisierung von Anhang III des Freizügigkeitsabkommens Schweiz - EU an das Parlament überwiesen.

Bürgerinnen und Bürger aus der EU/EFTA, die nicht in der Schweiz niedergelassen sind, dürfen grundsätzlich während maximal 90 Tagen pro Jahr Dienstleistungen in der Schweiz erbringen. Wenn diese in der Schweiz einen reglementierten Beruf ausüben möchten, gilt künftig eine vorgängige Meldepflicht. Der Bundesrat hat heute den Gesetzesentwurf, der die Meldepflicht regelt, an das Parlament überwiesen. Ein vereinfachtes Verfahren soll sicherstellen, dass Dienstleistungserbringende aus der EU/EFTA die notwendigen Berufsqualifikationen haben. So erhalten Konsumentinnen und Konsumenten in der Schweiz die Gewähr, dass die Dienstleistungen von Berufsleuten aus dem Ausland hohen Qualitätsanforderungen genügen. Dies gilt insbesondere für Tätigkeitsbereiche, die die öffentliche Gesundheit oder Sicherheit tangieren, z.B. für therapeutische Dienstleistungen oder elektrische Installationen.

Gemäss Gesetzesentwurf erfolgt die Meldung an das Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (BBT). Nach der Meldung werden die Berufsqualifikationen der Dienstleistungserbringenden geprüft. Entsprechen diese nicht den Schweizer Standards, müssen die Anwärterinnen und Anwärter eine Eignungsprüfung ablegen. Die Prüfung wird von der für die Anerkennung der Berufsqualifikationen zuständigen Stelle in Zusammenarbeit mit dem jeweiligen Berufsverband organisiert.

Die neue Meldepflicht ist Bestandteil der Aktualisierung von Anhang III des Freizügigkeitsabkommens Schweiz - EU. Seit 1. November 2011 wird ein Teil der Aktualisierung provisorisch angewendet. Sobald das neue Bundesgesetz erlassen ist, tritt der ganze Anhang III definitiv in Kraft. Die übrigen Neuerungen betreffen die Übernahme der EU-Richtlinie 2005/36/EG zur Anerkennung von Berufsqualifikationen, die Ausdehnung der Diplomanerkennung auf Bulgarien und Rumänien und die Aufnahme neuer schweizerischer Ausbildungsnachweise in die Liste der gegenseitig anerkannten Abschlüsse.


Adresse für Rückfragen

Frédéric Berthoud,
EU-Koordinator,
Bundesamt für Berufsbildung und Technologie BBT,
Tel. 031 325 58 66



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