Berufliche Grundbildung: Neue Altersgrenze und Begleitmassnahmen für gefährliche Arbeiten

Bern, 25.06.2014 - Jugendliche Lernende beginnen mit dem HarmoS-Konkordat ihre berufliche Grundbildung vermehrt bereits mit 15 Jahren. Deshalb hat der Bundesrat am 25. Juni 2014 die Senkung des Mindestalters für gefährliche Arbeiten in der Grundbildung von 16 auf 15 Jahre beschlossen. Die Senkung des Mindestalters geht neu einher mit begleitenden Massnahmen für die Gesundheit und Sicherheit der Lernenden.

Mit der nationalen Harmonisierung der Dauer und Ziele der Bildungsstufen (HarmoS-Konkordat) werden vermehrt unter 16-jährige Jugendliche eine berufliche Grundbildung antreten. Daher hat der Bundesrat mit der Änderung der Verordnung 5 zum Arbeitsgesetz  (ArGV 5) das Mindestalter dieser Gruppe von Jugendlichen für gefährliche Arbeiten auf 15 Jahre gesenkt, um einen nahtlosen Übergang vom Schul- ins Berufsleben und das Erreichen der Bildungsziele zu gewährleisten.

Die revidierte Verordnung, welche am 1. August 2014 in Kraft tritt, sieht gleichzeitig vor, dass die Organisationen der Arbeitswelt (OdA) bei Berufen mit gefährlichen Arbeiten in ihren Bildungsplänen begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes treffen. Diese Massnahmen müssen innerhalb dreier Jahre nach Inkrafttreten der Änderung der ArGV 5 durch die OdA erarbeitet und durch das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) genehmigt werden. In den darauffolgenden zwei Jahren überprüfen und ergänzen die Kantone die Bildungsbewilligungen. Das heute geltende Mindestalter von 16 Jahren gilt bis zur Umsetzung aller Massnahmen. Sind diese Massnahmen bis zum Ablauf der vorerwähnten Fristen nicht umgesetzt, dürfen Lernende unter 18 Jahren in der entsprechenden beruflichen Grundbildung keine gefährlichen Arbeiten mehr ausführen. 

Die ArGV 5 verbietet derzeit Jugendlichen unter 18 Jahren die Verrichtung von gefährlichen Arbeiten. Als gefährlich gelten unter anderem alle Arbeiten, welche die Gesundheit und die Sicherheit der Jugendlichen beeinträchtigen können.

Das SBFI kann bereits heute mit Zustimmung des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) für Lernende ab 16 Jahren in den Bildungsverordnungen Ausnahmen vorsehen, sofern dies für das Erreichen der Ausbildungsziele einer Berufslehre unentbehrlich ist. Unter 16-Jährige können heute zwar eine Berufsbildung beginnen, dürfen jedoch keine gefährlichen Arbeiten ausführen.


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