Berufsbildungsfonds gemäss Art. 60 BBG

Gleichmässige Verteilung der Aufgaben und Finanzierung der Berufsbildung innerhalb einer Branche

Das Berufsbildungsgesetz (BBG) sieht in Art. 60 die Möglichkeit vor, dass der Bundesrat Berufsbildungsfonds von Organisationen der Arbeitswelt auf deren Antrag hin für eine Branche allgemeinverbindlich erklären kann. Damit werden alle Betriebe einer Branche zu angemessenen Solidaritätsbeiträgen für die Berufsbildung verpflichtet.

Berufsbildungsfonds gemäss BBG sind branchenmässig ausgerichtet. Die Gelder werden innerhalb einer Branche erhoben und für die Förderung der Berufsbildung branchenbezogen eingesetzt (Entwicklung von Bildungsangeboten, Organisation von Kursen und Qualifikationsverfahren, Berufswerbung usw.).

Durch allgemeinverbindlich erklärte Berufsbildungsfonds werden auch Betriebe in die Verantwortung genommen, die sich bisher nicht an den allgemeinen Berufsbildungskosten einer Branche beteiligt und von den Leistungen der Verbandsmitglieder profitiert haben. Diese Nicht-Verbandsmitglieder werden zu angemessenen Solidaritätsbeiträgen verpflichtet.

Bedingungen für die Allgemeinverbindlicherklärung

Der Bundesrat kann Berufsbildungsfonds auf Antrag für die gesamte Branche als allgemeinverbindlich erklären. Die Voraussetzungen sind in Art. 60 Abs. 4 BBG festgehalten:

  • Einhaltung der Quoten (mind. 30 Prozent der Betriebe der Branche mit mind. 30 Prozent der Arbeitnehmenden beteiligen sich bereits finanziell am Berufsbildungsfonds)
  • eigene Bildungsinstitution
  • Beiträge müssen den branchentypischen Berufen zugute kommen
  • Beiträge müssen allen Betrieben der Branche zugute kommen
Der Ablauf einer Allgemeinverbindlicherklärung AVE von Berufsbildungsfonds gemäss Art. 60 BBG ist im Handbuch AVE BBF (2021) umschrieben.
  
https://www.sbfi.admin.ch/content/sbfi/de/home/bildung/bwb/bb-finanzierung/berufsbildungsfonds.html