Anrechnung von Bildungsleistungen

Empfehlungen zur Anrechnungen von erbrachten Ausbildungen
Die Empfehlungen zur Anrechnung von methodisch-didaktischen sowie von berufspädagogischen Ausbildungen bilden für Bildungsinstitutionen die Grundlage für die allfällige Dispensierung von spezifischen Ausbildungsinhalten. Sie bieten zudem Hilfestellung für Arbeitgeber bei der Anstellung und vermitteln angehenden Berufsbildungsverantwortlichen einen Überblick über fehlende Bildungsziele.

Umgang mit altrechtlichen Ausbildungen von Berufsbildungsverantwortlichen
Für altrechtliche Ausbildungen bestehen Sonderregelungen. Beachten Sie die Regelungen in den Bereichen Gesundheit, Soziale Arbeit, Landwirtschaft und für Gymnasiallehrpersonen.

Feststellung der fachlichen Gleichwertigkeit durch die Kantone
Gemäss BBV Art. 40 Abs. 3 können die Kantone Personen als Berufsbildungsverantwortliche anstellen oder anerkennen, welche fachlich interessante Profile mitbringen, jedoch die formalen Voraussetzungen nicht vollumfänglich erfüllen. BBV Art. 40 Abs. 3 trägt den Bedürfnissen der Kantone Rechnung und nimmt gleichzeitig die kantonalen Behörden in die Pflicht: Zum einen verfügen die Kantone bei der Prüfung von Ausbildungsbewilligungen, bei der Aufsicht überbetrieblicher Kurse und bei der Anstellung von Berufsfachschullehrpersonen über die nötigen Informationen über Werdegang und Erfahrungen der Berufsbildungsverantwortlichen. Zum andern obliegt ihnen als Vollzugsbehörde die Qualitätssicherung in der beruflichen Praxis (inkl. überbetrieblicher Kurse) und in der schulischen Bildung.

Kontakt

E-Mail Fachkontakt
T +41 58 462 96 57

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