Jugendarbeitsschutz

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Neue Altersgrenze und begleitende Massnahmen für gefährliche Arbeiten in der beruflichen Grundbildung

Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 25. April 2018 die Jugendarbeitsschutzverordnung revidiert. Jugendliche müssen nicht länger das 18. Altersjahr abwarten, um gefährliche Arbeiten in ihrem erlernten Beruf zu verrichten.

Der Bundesrat hat am 25. Juni 2014 mit der Änderung der Verordnung 5 vom 28. September 2007 zum Arbeitsgesetz Jugendarbeitsschutzverordnung
(ArGV 5; SR 822.115) die Senkung des Mindestalters für gefährliche Arbeiten in der Grundbildung von 16 auf 15 Jahre beschlossen und per
1. August 2014 in Kraft gesetzt. Die revidierte Verordnung sieht vor, dass die Organisationen der Arbeitswelt (OdA) bei Berufen mit gefährlichen Arbeiten im Anhang zu ihren Bildungsplänen begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes definieren.

Gemeinsam haben Vertreterinnen und Vertreter aus Organisationen der Arbeitswelt (OdA), Arbeitnehmer- und Arbeitgeberorganisationen, Kantonen (SBBK) und Bund (SECO, SBFI) sowie Spezialistinnen und Spezialisten der Arbeitssicherheit die zur Erstellung der begleitenden Massnahmen benötigten Unterlagen vorbereitet und freigegeben. Die Unterlagen stehen auf dieser Webseite zur Verfügung.

Bei der Erarbeitung der begleitenden Massnahmen ist gemäss
Art. 4 Abs. 4 ArGV 5 eine Spezialistin/ein Spezialist der Arbeitssicherheit beizuziehen. Die Verzeichnisse betreffend zertifizierter Spezialistinnen und Spezialisten finden sich bei folgenden Organisationen:

Die begleitenden Massnahmen sind innerhalb dreier Jahre nach Inkrafttreten der Änderung, also bis spätestens 31. Juli 2017, durch die OdA zu erarbeiten und durch das SBFI zu genehmigen. Ab Genehmigung der begleitenden Massnahmen durch das SBFI haben die Kantone zwei Jahre Zeit, die Bildungsbewilligungen diesbezüglich zu überprüfen und zu ergänzen.

Das bis heute geltende Mindestalter von 16 Jahren für das Ausführen von gefährlichen Arbeiten gilt längstens bis zum Ablauf der Frist für die Erarbeitung der begleitenden Massnahmen. Nach deren Ablauf dürfen Jugendliche unter 18 Jahren in der entsprechenden beruflichen Grundbildung nur gefährliche Arbeiten ausführen, wenn eine durch die Kantone neu überprüfte Bildungsbewilligung vorliegt.
Das SBFI empfiehlt allen betroffenen OdA mit dem für sie zuständigen Projektverantwortlichen des SBFI Kontakt aufzunehmen, um die nächsten Schritte abzusprechen. Damit soll eine termingerechte Erarbeitung und Genehmigung der begleitenden Massnahmen sichergestellt werden.

https://www.sbfi.admin.ch/content/sbfi/de/home/bildung/bwb/berufliche-grundbildung/jugendarbeitsschutz.html