Zum Schutz der Gesundheit, der Sicherheit sowie der physischen und psychischen Entwicklung der jugendlichen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (bis zum vollendeten 18. Altersjahr) gelten gemäss Arbeitsgesetz und dem darauf abgestützten Verordnungsrecht besondere Bestimmungen.
Gefährliche Arbeiten sind für Jugendliche unter 18 Jahren verboten. Im Rahmen einer beruflichen Grundbildung dürfen gefährliche Arbeiten gemäss Jugendarbeitsschutzverordnung grundsätzlich nur von Personen ausgeführt werden, die das 15. Altersjahr vollendet haben. Vorzeitige Schulabgängerinnen und -abgänger können mit einem Arztzeugnis und einer Bewilligung der Arbeitsmarktbehörde bereits ab 14 Jahren für solche Arbeiten eingesetzt werden.
Nacht- und Sonntagsarbeit sind für Jugendliche grundsätzlich verboten. Ausnahmen in der beruflichen Grundbildung sind mit einer entsprechenden Regelung oder Bewilligung möglich.
2.7.1 Ausnahmen vom Verbot der gefährlichen Arbeiten in der beruflichen Grundbildung
Weil bei Jugendlichen das Bewusstsein und die Fähigkeit für gefährliche Arbeiten mangels Erfahrung oder Ausbildung weniger ausgeprägt sind als bei Erwachsenen, sind sie gemäss Jugendarbeitsschutzverordnung in besonderem Masse zu schützen. Die Verordnung des WBF hält fest, welche Arbeiten für Jugendliche gefährlich sind bzw. wo Jugendliche nicht beschäftigt werden dürfen.
Ausnahmen vom Verbot der gefährlichen Arbeiten für Jugendliche ab 15 Jahren.
Das SBFI kann mit Zustimmung des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) für Jugendliche ab 15 Jahren Ausnahmen vom Verbot gefährlicher Arbeiten für Jugendliche vorsehen, sofern dies für das Erreichen der Ziele der beruflichen Grundbildung unentbehrlich ist. Dazu definiert die Trägerschaft im Anhang zu ihren Bildungsplänen begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes. Diese sind vom SBFI zu genehmigen.
2.7.2 Begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes (Änderung vom 25. Juni 2014)
Der Bundesrat hat am 25. Juni 2014 mit der Änderung der Jugendarbeitsschutzverordnung die Senkung des Mindestalters für gefährliche Arbeiten in der Grundbildung von 16 auf 15 Jahre beschlossen und per 1. August 2014 in Kraft gesetzt. Mit dieser Änderung wurden begleitende Massnahmen eingeführt.
Damit Betriebe neu Jugendliche bereits ab 15 Jahren für gefährliche Arbeiten beschäftigen dürfen, müssen sie über eine überprüfte und entsprechend ergänzte Bildungsbewilligung verfügen. Voraussetzung dafür ist, dass die Trägerschaften begleitende Massnahmen erarbeiten und durch das SBFI genehmigen lassen. Die Kantone überprüfen und ergänzen anschliessend die Bildungsbewilligungen der Betriebe. Das bis zur Überprüfung der Bildungsbewilligung geltende Mindestalter von 16 Jahren gilt längstens bis zum 31. Juli 2019.
2.7.3 Nacht- und Sonntagsarbeit
Ausnahmen vom Verbot der Nacht- und Sonntagsarbeit in der beruflichen Grundbildung sind in einer Departementsverordnung des WBF geregelt. Dadurch nicht abgedeckte Nacht- oder Sonntagsarbeit von Jugendlichen in der beruflichen Grundbildung ist gemäss Jugendarbeitsschutzverordnung bewilligungspflichtig.