Ziel dieses Schrittes ist das Erarbeiten oder Ändern der Bildungsverordnung und des Bildungsplans sowie das Erstellen der benötigten Unterlagen für einen Antrag auf ein Ticket.
3.3.1 Arbeitsorganisation
Die Kommission B&Q oder eine entsprechende verbundpartnerschaftlich zusammengesetzte Steuergruppe der Trägerschaft hat bei der Revision eines Bildungserlasses oder der Erarbeitung einer neuen beruflichen Grundbildung im Auftrag der Trägerschaft die Leitung. Dabei ist sie auf die Mitarbeit von Arbeitsgruppen und bei Bedarf auch auf eine berufspädagogische Begleitung angewiesen. Die Projektorganisation ist auf die Bedürfnisse der Trägerschaft sowie die vorhandenen personellen, strukturellen und finanziellen Ressourcen abzustimmen.
3.3.2 Bildungsverordnung
Die Bildungsverordnung wird durch das SBFI erstellt.
Die Bildungsverordnung beinhaltet die rechtsetzenden Elemente der betrieblich organisierten Grundbildung. Wird eine berufliche Grundbildung auch schulisch organisiert angeboten, kann die Bildungsverordnung die inhaltlichen und organisatorischen Anforderungen an die Vermittlung beruflicher Praxis der schulisch organisierten Grundbildung definieren. Für die Erstellung der Bildungsverordnung ist das SBFI zuständig.
Die grundsätzlichen Inhalte einer Bildungsverordnung sind durch den Leittext definiert. In der Bildungsverordnung wird die Berufsnummer für die berufliche Grundbildung und für jede Fachrichtung festgelegt. Die Bildungsverordnung ist in folgende Abschnitte und Inhalte gegliedert:
- Gegenstand und Dauer: Berufsbild (Schwerpunkte, Fachrichtungen) und Ausbildungsdauer
- Ziele und Anforderungen: Handlungskompetenzbereiche und Handlungskompetenzen
- Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Umweltschutz
- Umfang der Bildung an den einzelnen Lernorten
- Bildungsplan
- Anforderungen an die Berufsbildnerinnen und Berufsbildner und Höchstzahl der Lernenden im Betrieb
- Lerndokumentation, Bildungsbericht und Leistungsdokumentation/en
- Qualifikationsverfahren
- Ausweise und Titel
- Qualitätsentwicklung und Organisation
- Schlussbestimmungen
Die Bildungsverordnung wird auf Antrag der Trägerschaft vom SBFI erlassen.
Leittext Bildungsverordnung
Bei der Erarbeitung einer neuen sowie bei einer Totalrevision einer bestehenden Bildungsverordnung folgt das SBFI dem Leittext für Bildungsverordnungen. Die so erarbeitete Bildungsverordnung enthält alle rechtsetzenden Elemente einer beruflichen Grundbildung. Abweichungen vom Leittext sind grundsätzlich möglich, dabei ist der Gesetzgebungsprozess einzuhalten. Sie sind mit den Rechtsdiensten des SBFI und der Bundeskanzlei auszuhandeln. Diese Aufgabe wird durch das SBFI gewährleistet.
Teilrevision
Bei einer Teilrevision wird die bisherige Struktur der Bildungsverordnung beibehalten. Gesetzliche Neuerungen sind jedoch zwingend zu übernehmen. Jede Änderung wird mit einer Fussnote gekennzeichnet.
Übergangsbestimmungen
Änderungen werden je nach Ausmass direkt in Kraft gesetzt oder einlaufend übernommen.
Bei jeder Teil- und Totalrevision ist in den Übergangsbestimmungen festzulegen, ob die neuen Regelungen direkt nach Inkraftsetzung oder einlaufend mit den neuen Lernenden in Kraft treten.
Wenn andere Qualifikationsverfahren für eine berufliche Grundbildung durch das SBFI anerkannt sind, müssen zu diesen in den entsprechenden Dokumenten Übergangsbestimmungen definiert werden.
Übersetzungen Bildungsverordnung
Die Übersetzung der Bildungsverordnung ist Sache des SBFI. Sie erfolgt für die berufsspezifische Fachterminologie immer in Zusammenarbeit mit den durch die Trägerschaft beauftragten Übersetzerinnen und Übersetzern des Bildungsplanes.
3.3.3 Bildungsplan
Der Bildungsplan wird durch die Trägerschaft erstellt.
Der Bildungsplan beschreibt als Instrument zur Förderung der Qualität der beruflichen Grundbildung die von den Lernenden bis zum Abschluss der Qualifikation zu erwerbenden Handlungskompetenzen. Er unterstützt die Berufsbildungsverantwortlichen an allen drei Lernorten bei der Planung und Durchführung der Ausbildung und ist für die Lernenden eine Orientierungshilfe.
Für die Erstellung des Bildungsplanes ist die Trägerschaft zuständig. Der Bildungsplan wird auf Antrag der Trägerschaft vom SBFI genehmigt.
Leitvorlage Bildungsplan
Die jeweilige Leitvorlage Bildungsplan dient als Arbeits- und Orientierungshilfe bei der Erarbeitung eines Bildungsplans und enthält grundlegende Informationen zur Handlungskompetenzorientierung, zur Lernortkooperation sowie zum Qualifikationsprofil. Ein Bildungsplan weist folgende Struktur auf:
- Einleitung: Erläuterungen zur Handhabung des Bildungsplans, wichtige Punkte aus Sicht der Trägerschaft und Beschreibung des Berufs
- Berufspädagogische Grundlagen: Grundlagen der Handlungskompetenzorientierung und des berufspädagogischen Modells sowie Erläuterungen zur Umsetzung der Lernortkooperation
- Qualifikationsprofil: Berufsbild, Anforderungsniveau und Übersicht über die in Handlungskompetenzbereichen gruppierten Handlungskompetenzen
- Handlungskompetenzbereiche, Handlungskompetenzen und Leistungsziele je Lernort (Berufsfachschule, Betrieb, überbetrieblicher Kurs)
- Genehmigung und Inkrafttreten
Anhänge zum Bildungsplan: Anhang 1 enthält das Verzeichnis mit den Dokumenten der Instrumente zur Förderung der Qualität der beruflichen Grundbildung (Kapitel 2.4), Anhang 2 die «begleitenden Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes» (Kapitel 2.7).
Totalrevision mit Leitvorlage
Die Totalrevision einer Bildungsverordnung bedingt auch immer eine Totalrevision des Bildungsplanes. Inhalt und Struktur der Leitvorlage des Bildungsplans sind mit dem Leittext der Bildungsverordnung abgestimmt.
Teilrevision
Wenn keine wesentlichen Änderungen vorgenommen werden, wird der Bildungsplan teilrevidiert. Die Anpassungen sind auf dem Titelblatt und in Fussnoten nach gesetzestechnischen Vorgaben vorzunehmen. Eine Auflistung der vorgenommenen Änderungen fasst diese zusammen und die Änderung muss nach der Anhörung durch das SBFI genehmigt werden.
Übersetzungen Bildungsplan
Zuständig für die Übersetzung des Bildungsplanes in die drei Amtssprachen ist die Trägerschaft. Da die Bildungspläne vom SBFI genehmigt werden müssen, müssen diese den Vorgaben für das Verfassen von amtlichen Texten entsprechen. Die Übersetzung erfolgt daher immer in enger Zusammenarbeit mit dem Übersetzungsdienst des SBFI, der für die Übersetzung der Bildungsverordnungen zuständig ist.
3.3.4 Andere Qualifikationsverfahren
Das SBFI kann andere Qualifikationsverfahren anerkennen.
In der Bildungsverordnung wird das Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung geregelt. Falls in der entsprechenden beruflichen Grundbildung ein anderes Qualifikationsverfahren wie zum Beispiel die Validierung von Bildungsleistungen oder eine aufgeteilte Prüfung zur Anwendung kommen soll, ist dieses andere Qualifikationsverfahren durch die Trägerschaft zu regeln und durch das SBFI anerkennen zu lassen. Wichtig ist, dass das andere Qualifikationsverfahren den Bedürfnissen der Wirtschaft, den Anforderungen der rechtlichen Grundlagen und der Umsetzung in den Kantonen genügt.
Handbuch Berufliche Grundbildung für Erwachsene (PDF, 1 MB, 10.05.2019)siehe Kapitel 2.3.2 – 2.3.4
Validierung von Bildungsleistungen
Die Validierung von Bildungsleistungen ist ein anderes Qualifikationsverfahren, in dem die Kandidatinnen und Kandidaten ihre Bildungsleistungen in einem Dossier nachweisen. Darin werden bereits vorhandene Handlungskompetenzen belegt und deren Gleichwertigkeit zu den durch eine berufliche Grundbildung erreichten Handlungskompetenzen beurteilt. Das Verfahren wurde verbundpartnerschaftlich entwickelt und in einem Leitfaden beschrieben.
Handbuch Berufliche Grundbildung für Erwachsene (PDF, 1 MB, 10.05.2019)siehe Kapitel 2.3.3
3.3.5 Koordination mit Partnern
Im Sinne der Verbundpartnerschaft empfiehlt es sich, bei grösseren Revisionen die Entwürfe von Bildungsverordnung und Bildungsplan der SBBK vorzustellen. Damit erhält die Trägerschaft eine breit abgestützte Rückmeldung auf die Änderungsvorschläge und kann allfällige Fragen betreffend des kantonalen Vollzugs klären.
Das SBFI handelt Abweichungen vom Leittext für Bildungsverordnungen mit den Rechtsdiensten des SBFI und der Bundeskanzlei aus. Es unterstützt zudem die Zusammenarbeit mit anderen Bundesämtern.
3.3.6 Anhörung durch Trägerschaft
Die Anhörung durch die Trägerschaft stellt die Akzeptanz bei den Betrieben sicher.
Die Trägerschaft stellt den jeweils relevanten Akteuren im Berufsfeld die Entwürfe der Bildungsverordnung und des Bildungsplans zur Anhörung zu. Dies dient insbesondere der Sicherstellung der Akzeptanz bei den Unternehmen. Dabei sind alle Sprachregionen miteinzubeziehen. Je nach Umfang der vorgenommenen Anpassungen dauert die Anhörung durch die Trägerschaft 1-3 Monate.
Um einen effizienten Ablauf zu gewährleisten, wird die Kontrolle der Dokumente (Kapitel 3.4.1) durch das SBFI parallel zur Anhörung der Trägerschaft durchgeführt.
3.3.7 Antrag Ticket
Nach der Anhörung der Trägerschaft bereinigt die Kommission B&Q oder die Steuergruppe der Trägerschaft die Unterlagen. Sie verabschiedet zusätzlich das Informations- und Ausbildungskonzept für die Umsetzung, in dem die Schulungs- und Informationsmassnahmen für die Berufsbildungsverantwortlichen aller Lernorte festgehalten sind.
Nach der Bereinigung der Unterlagen beantragt die Kommission B&Q oder die Steuergruppe bei der Trägerschaft, dem SBFI den Antrag für das Ticket inkl. der Bildungsverordnung, des Bildungsplans sowie des Informations- und Ausbildungskonzepts einzureichen. Voraussetzung dafür ist, dass die Trägerschaft vom SBFI ein Vor-Ticket erhalten hat (Kapitel 3.1).
Mit dem Antrag für das Ticket bestätigt die Trägerschaft, dass die Entwürfe der Bildungserlasse den Anforderungen der Wirtschaft entsprechen und durch das SBFI in die Anhörung gegeben werden können. Das SBFI stellt mit dem Erteilen des Tickets sicher, dass die Qualität und die Konsistenz der Bildungserlasse stimmen.
Wenn die Einreichung des Tickets bis spätestens Ende Oktober erfolgt, sollte eine Inkraftsetzung auf den 1. Januar des übernächsten Jahres möglich sein. Das Ticket ist die Vorbedingung, dass die Anhörung durch das SBFI durchgeführt werden kann.