Am 1. November 2017 ist die totalrevidierte Verordnung des WBF über Mindestvorschriften für die Anerkennung von Bildungsgängen und Nachdiplomstudien der Höheren Fachschulen (MiVo-HF) in Kraft getreten. Ziele der Revision waren die Überprüfung und Klärung der Strukturen, Prozesse und Verantwortlichkeiten der Akteure. Informationen zu den Übergangsbestimmungen betreffend die Anerkennung der Bildungsgänge und Nachdiplomstudien finden sich hier.
Die Vernehmlassung zur Revision der MiVo-HF dauerte vom 16. Dezember 2016 bis zum 31. März 2017.
Dokumente
Wichtigste Änderungen
Rollen und Zuständigkeiten
Die Rollen und Zuständigkeiten der verschiedenen Akteure sollen in erster Linie über eine neue Struktur der MiVo-HF klarer abgebildet werden. Die Anforderungen an die verschiedenen Akteure wurden gebündelt, die Prozessschritte für die Genehmigung von Rahmenlehrplänen und die Gesuchseinreichung für die Anerkennung von Bildungsgängen und Nachdiplomstudien präzisiert. Mit der Einführung der HFSV haben die Kantone eine klare Grundlage für die Finanzierung der Bildungsgänge der höheren Fachschulen geschaffen.
Arbeitsmarktorientierung
Für die Erhöhung der Arbeitsmarktorientierung und Stärkung der OdA sollten die Rahmenlehrpläne als zentrales Steuerungsinstrument stärker in den Fokus rücken. So wurden Sachverhalte, die bisher in der MiVo-HF bzw. ihren Anhängen festgehalten waren (z.B. Bestimmungen zur Zulassung und zum abschliessenden Qualifikationsverfahren), neu in den Rahmenlehrplänen geregelt. Dies erlaubt eine passgenauere Definition der Anforderungen des Arbeitsmarktes an die Bildungsgänge und räumt aktuell bestehende Widersprüchlichkeiten zwischen den Bestimmungen in den Rahmenlehrplänen und den Anhängen der MiVo-HF aus. Ohne die gemeinsamen Bestimmungen der Fachbereiche in den Anhängen der MiVo-HF werden die Fachbereiche obsolet. Neu werden deshalb die Bildungsgänge, alphabetisch im Anhang der MiVo-HF aufgeführt.
Qualitätsentwicklung
Zentrale Änderung im Kontext der Qualitätsentwicklung war die Befristung der Genehmigung von Rahmenlehrplänen. Sieben Jahre nach der Genehmigung eines Rahmenlehrplans muss er von der Trägerschaft auf seine Aktualität überprüft und gegebenenfalls angepasst werden. Auch wenn die Änderungen nur geringfügig sind, wird der Rahmenlehrplan neu genehmigt, was eine Überprüfung der Anerkennung der betroffenen Bildungsgänge auslöst. Mit dieser Massnahme soll nicht nur die Qualitätsentwicklung gefördert, sondern auch die Steuerungsmöglichkeit der OdA bei den neurechtlich anerkannten Bildungsgängen sichergestellt werden. Zudem entlastet die Befristung der Bildungsgänge die Kantone in ihrer Aufsichtsfunktion und gewährleistet die Gleichbehandlung der Bildungsgänge in den verschiedenen Kantonen. Bei den Nachdiplomstudien, die nicht auf Rahmenlehrplänen beruhen, wird die Anerkennung auf sieben Jahre befristet. Somit werden die Arbeitsmarktorientierung und damit der schnelle Wandel der Nachdiplomstudien berücksichtigt.
Vereinfachung der Prozesse
Die Neugestaltung des Anhangs der MiVo-HF sowie die klaren Vorgaben bezüglich Genehmigung von Rahmenlehrplänen haben eine Vereinfachung der Prozesse zur Folge. Neu ist keine aufwendige Anpassung der MiVo-HF mit Vernehmlassung für die Integration eines neuen Bildungsgangs und entsprechend geschütztem Titel notwendig, sondern es bedarf einer Konsultation des Rahmenlehrplans unter Einbezug der Branche, der Kantone und weiteren interessierten Kreisen. Der Anhang der MiVo-HF wird, sobald ein Rahmenlehrplan neu genehmigt wurde, entsprechend nachgeführt. Hierzu ist die Änderung des Anhangs gemäss Publikationsrecht lediglich zu veröffentlichen. Damit können neue Angebote rascher entwickelt werden.