Seit Januar 2018 werden Absolvierende von Kursen, die auf eine eidgenössische Prüfung vorbereiten, vom Bund finanziell unterstützt (subjektorientierte Finanzierung). Hier erfahren Kursanbieter, wie das Finanzierungsmodell funktioniert und was es für sie bedeutet.
Welche Kurse werden finanziert?
Welche Kurse werden finanziert?
Die neue Finanzierung bezieht sich auf Kurse, die inhaltlich unmittelbar auf eidgenössische Berufsprüfungen («mit eidgenössischem Fachausweis») und höhere Fachprüfungen («mit eidgenössischem Diplom», «Diplomierte/r […]», «[…]-meister»), vorbereiten. Im SBFI Berufsverzeichnis sind alle Prüfungen einsehbar.
Als «vorbereitend» gelten:
- Kurse, die auf alle Prüfungsteile/Kompetenzbereiche (klassische Prüfung) oder alle Module (modulare Prüfung) der eidgenössischen Prüfung vorbereiten;
- Kurse, die auf einzelne Prüfungsteile/Kompetenzbereiche oder Module der eidgenössischen Prüfung vorbereiten;
- Kurse für Zulassungszertifikate, sofern diese in der Prüfungsordnung als Zulassungsbedingung vermerkt sind (z.B. Verbandszertifikat). Ausgeschlossen sind Kurse für Führerausweisprüfungen und andere Bewilligungsprüfungen/-verfahren, die nicht unmittelbar mit der eidgenössischen Prüfung zusammenhängen.
Die Anbieter der vorbereitenden Kurse müssen diese in der Liste der vorbereitenden Kurse (Meldeliste) erfassen, jeweils für das Jahr des Kursbeginns (Kursjahr). In der Meldeliste können alle Kurse eingesehen werden, deren Besuch Absolvierende zu Beiträgen berechtigt (sofern alle weiteren Voraussetzungen erfüllt sind).
Werden Prüfungsgebühren der eidgenössischen Prüfungen finanziert?
Zur Deckung der Prüfungsgebühren können keine Bundesbeiträge beantragt werden. Die Durchführung der Prüfungen wird bereits zu 60 bis 80 Prozent vom Bund subventioniert (Beiträge an Prüfungsträger). Das entlastet die Absolvierenden und fördert die Qualität der Prüfungsdurchführung.
Werden Bildungsgänge der Höheren Fachschulen HF und Nachdiplomstudien NDS HF finanziert?
Bildungsgänge HF werden bereits von den Kantonen über die interkantonale Vereinbarung über Beiträge an die Bildungsgänge der Höheren Fachschulen HFSV finanziert. Deshalb können keine Bundesbeiträge beantragt werden.
Die NDS HF sind ein Weiterbildungsangebot der Höheren Fachschulen und ebenfalls nicht beitragsberechtigt. Im Ausnahmefall, dass ein NDS HF gleichzeitig auch auf eine eidgenössische Prüfung vorbereitet und entsprechend auf der Meldeliste eingetragen ist, können Absolvierende Bundesbeiträge beantragen (sofern alle weiteren Voraussetzungen erfüllt sind).
Bedingungen für Kursanbieter und Meldung der Kurse
Welche Bedingungen müssen die Kursanbieter erfüllen?
Alle Anbieter können ihre vorbereitenden Kurse in der Liste der vorbereitenden Kurse im Meldeverfahren erfassen. Die Aufnahme eines Kursangebots ist an zwei Bedingungen geknüpft:
- Der Sitz des Anbieters sowie der Kursort liegen in der Schweiz (Ausnahmen sind möglich, namentlich wenn es kein Angebot in der Schweiz gibt);
- Der Kurs bereitet inhaltlich unmittelbar auf eine oder mehrere eidgenössische Prüfung/en vor.
Die Kursanbieter müssen ausserdem eine Verpflichtungserklärung unterzeichnen, in der sie sich verpflichten:
- den Absolvierenden eine Bestätigung über die von ihnen bezahlten, anrechenbaren Kursgebühren (Zahlungsbestätigung) auszustellen (siehe > Was sollten Kursanbieter zur Zahlungsbestätigung beachten?);
- bei der Durchführung von Stichproben zu kooperieren;
- wahrheitsgetreue Angaben zu machen.
Wie können Kursanbieter ihre Kurse melden?
Die Kursanbieter können ihre Kurse im Onlineportal melden und ihr Angebot verwalten. Für den Zugang zum Onlineportal müssen sich die Kursanbieter einmalig registrieren.
Hinweis: Die Registrierung muss von einer handlungsbevollmächtigten Person vorgenommen werden. Darunter wird eine Person verstanden, die alle Rechtshandlungen ausführen darf, die der Betrieb des Gewerbes oder die Ausführung eines bestimmten Geschäftes in diesem Gewerbe gewöhnlich mit sich bringt. Die handlungsbevollmächtigte Person unterzeichnet im Namen des Kursanbieters die Verpflichtungserklärung (abrufbar im Onlineportal) und ist erste Ansprechperson des SBFI bei Problemen. Der Kursanbieter bestimmt die handlungsbevollmächtigte Person. Das SBFI macht dazu keine Vorgaben. Eine allgemeine E-Mailadresse (z.B. info@xxx.ch) wird für die Registrierung der handlungsbevollmächtigten Person ebenfalls akzeptiert.
Nach der Freischaltung des Kursanbieters kann die handlungsbevollmächtigte Person im Onlineportal Kontaktpersonen hinzufügen, die die Kurse melden und verwalten. Die Kontaktpersonen können gegebenenfalls ebenfalls mit einer Handlungsbevollmächtigung ausgestattet werden.
Das Vorgehen zur Registrierung und zur Anmeldung wird in untenstehender Anleitung beschrieben (Lektüre dringend erforderlich).
Bei Fragen rund um die Meldung der Kurse und das Onlineportal steht die Abwicklungsstelle zur Verfügung:
SDBB | CSFO
Abwicklungsstelle
Bundesbeiträge für vorbereitende Kurse auf eidgenössische Prüfungen
Im Auftrag des Staatssekretariats für Bildung, Forschung und Innovation SBFI
Belpstrasse 37 | Postfach, 3001 Bern
Tel. 0840 400 501
bundesbeitraege@sdbb.ch
Bis wann können Kursanbieter ihre Kurse melden?
Kurse müssen im Jahr des Kursbeginns (= Kursjahr) auf der Meldeliste stehen, damit Kursabsolvierende Bundebeiträge beantragen können. Kursanbieter können Kurse mit Beginn im laufenden Jahr jeweils bis am
15. November im Onlineportal melden und Änderungen an bestehenden Kursen vornehmen. Nach dem 15. November können für das laufende Jahr keine neuen Kurse mehr gemeldet oder geändert werden. Eine nachträgliche Aufnahme von Kursen in die Meldeliste ist ausgeschlossen.
Kurse, die im nächsten Jahr beginnen, können jeweils ab Mitte Dezember gemeldet werden.
Kursanbieter, die bereits Kurse gemeldet haben, werden von der Abwicklungsstelle jährlich über die Fristen und das Vorgehen informiert.
Kurse für das nächste Kursjahr bestätigen
Ein auf der Meldeliste verzeichneter Kurs muss jährlich vom Kursanbieter bestätigt werden, um weiter auf der Meldeliste zu erscheinen und die Kursabsolvierenden zu Bundesbeiträgen zu berechtigen. So wird gewährleistet, dass die gemeldeten Kurse aktuell sind.
Die Kursanbieter werden von der Abwicklungsstelle jährlich über das Vorgehen informiert.
Kursangaben aktuell halten
Die Angaben im Onlineportal zu den Kursen sowie zum Kursanbieter sind stets aktuell zu halten. Kursanbieter können Änderungen direkt im Portal anpassen.
Was sollten Kursanbieter im Vorfeld für die Meldung der Kurse beachten?
Sämtliche Informationen zur Erfassung der Kurse finden sich im Onlineportal. Folgende Hinweise sollten Kursanbieter bereits im Vorfeld beachten.
Nachweis des Sitzes in der Schweiz
Der Sitz des Anbieters sowie der Kursort müssen in der Schweiz liegen (Ausnahmen sind möglich, wenn es kein Angebot in der Schweiz gibt).
Als Nachweis laden Anbieter mit Eintrag im Handelsregister den elektronischen Handelsregisterauszug im Onlineportal hoch (verfügbar unter www.zefix.ch). Anbieter mit Sitz in der Schweiz, aber ohne Eintrag im Handelsregister (Vereine ohne Betreibung eines nach kaufmännischer Art geführten Gewerbes, Institute des öffentlichen Rechts) reichen ihre Statuten, kantonale Rechtsgrundlagen o.ä. ein. Einzelfirmen müssen im Handelsregister eingetragen sein.
Kursbezeichnung
Die Bezeichnung des Kurses sollte mit Blick auf die Inhalte des Kurses möglichst aussagekräftig sein. Sie sollte mit der vom Kursanbieter beworbenen Bezeichnung übereinstimmen.
Beispiele für aussagekräftige Bezeichnungen:
- Kurs bereitet auf gesamte Prüfung vor: „Vorbereitungskurs für die Berufsprüfung Projektleiter Schreinerei mit eidg. Fachausweis“
- Kurs bereitet nur auf gewisse Kompetenzbereiche vor: „Kurs Unternehmensführung“
Hinweis: Die Kursbezeichnung muss klar vermitteln, dass es sich um den vorbereitenden Kurs und nicht um die Prüfung selbst handelt. Kursbezeichnungen wie z.B. „Detailhandelsexperte mit eidg. Diplom“ sind deshalb nicht erlaubt.
Kursumfang
Ein Kurs kann alle Prüfungsteile/Kompetenzbereiche oder Module abdecken oder nur einzelne. Das SBFI empfiehlt die Kurse so in der Meldeliste zu erfassen, wie sie der Grossteil der Kandidierenden absolviert. Kursanbieter dürfen sowohl für den gesamten gemeldeten Kurs als auch für einzelne vom Absolvierenden besuchte Teile eine Zahlungsbestätigung ausstellen. Für jeden gemeldeten Kurs muss jedoch eine Zahlungsbestätigung ausgestellt werden.
Eidgenössische Prüfung wählen
Es können eine oder mehrere eidgenössische Prüfungen gemäss SBFI Berufsverzeichnis ausgewählt werden, auf die der Kurs vorbereitet. Hat eine eidgenössische Prüfung mehrere Fachrichtungen, erfolgt die Meldung des Kurses für die Fachrichtung.
Hinweis: Es können nur eidgenössische Prüfungen ausgewählt werden, die auf einer genehmigten Prüfungsordnung basieren. Befindet sich eine Prüfungsordnung in Revision und bereitet ein Kurs auf die Prüfung nach revidierter Prüfungsordnung vor, muss der Kurs bis zur Genehmigung für die derzeit geltende Prüfungsordnung gemeldet werden. Nach Genehmigung der revidierten Prüfungsordnung kann der Kurs rückwirkend für diese gemeldet werden. Bereitet ein Kurs auf eine neue, noch zu genehmigende Prüfung vor, kann dieser nach Genehmigung der Prüfungsordnung rückwirkend gemeldet werden.
Kurse im Onlineportal löschen
Kurse, die nicht mehr stattfinden, können die Kursanbieter direkt im Onlineportal löschen. Der Kurs bleibt für die vorherigen Jahre in der öffentlichen Meldeliste verzeichnet, so dass Absolvierende Beiträge beantragen können. Für das laufende Jahr bleibt der Kurs in der internen Datenbank zur Meldeliste erhalten, wird jedoch in der öffentlichen Meldeliste nicht mehr angezeigt. Das SBFI empfiehlt deshalb, einen Kurs erst zu löschen, wenn im laufenden Jahr kein Kurs mehr begonnen hat.
Was muss der Kursanbieter im Fall eines Personalwechsels tun?
Die erste Registrierung im Onlineportal muss von einer handlungsbevollmächtigten Person vorgenommen werden (siehe > Wie können Kursanbieter ihre Kurse melden?). Die handlungsbevollmächtigte Person kann im Onlineportal Kontaktpersonen hinzufügen, die die Kurse melden und verwalten. Die Kontaktpersonen können gegebenenfalls ebenfalls mit einer Handlungsbevollmächtigung ausgestattet werden.
Wichtig: Es muss immer mindestens eine Person mit einer Handlungsbevollmächtigtung ausgestattet sein. Ist nur eine handlungsbevollmächtigte Person erfasst und verlässt diese das Unternehmen, muss sie vor Verlassen des Unternehmens eine neue handlungsbevollmächtigte Person im Onlineportal erfassen. Die Verpflichtungserklärung bleibt gültig und muss nicht erneut unterzeichnet werden (Rechtsnachfolge). Der Informationsfluss bezüglich der Pflichten des Kursanbieters gemäss Verpflichtungserklärung, der Meldung der Kurse und der Ausstellung der Zahlungsbestätigung ist bei einem Personalwechsel sicherzustellen.
Vorgehen:
- Die handlungsbevollmächtigte Person geht im Onlineportal auf > Kontaktpersonen verwalten > blauer Button «Neue Kontaktperson» und folgt den weiteren Anweisungen. Hinweis: Kontaktpersonen ohne Handlungsbevollmächtigung sind nicht berechtigt, die Kontaktpersonen zu verwalten und können dieses Vorgang nicht vornehmen.
- Die neue handlungsbevollmächtigte Kontaktperson erhält eine Benachrichtigung per E-Mail mit der Aufforderung, sich im Onlineportal zu registrieren.
- Wenn sich die neue handlungsbevollmächtigte Person registriert hat und Ihre Registrierung bestätigt wurde, kann sie unter > Kontaktpersonen verwalten die alte handlungsbevollmächtigte Person löschen.
Übergangsbestimmungen zur Finanzierung
Seit wann gilt die Finanzierung?
Die Finanzierung ist seit Januar 2018 in Kraft. Absolvierende von vorbereitenden Kursen mit Wohnsitz in der Schweiz, die seitdem eine eidgenössische Prüfung ablegen, können – unabhängig vom Prüfungserfolg – Bundesbeiträge beantragen. Voraussetzung ist, dass die Kurse im Jahr des Kursbeginns auf der Meldeliste stehen, nach dem 1. Januar 2017 begonnen haben und nicht kantonal subventioniert wurden (siehe nächste Frage). Die Zahlung der Kursgebühren kann auch vor dem 1. Januar 2017 erfolgt sein.
Haben bei modularen Prüfungen einzelne Module vor dem 1. Januar 2017 und einzelne Module nach dem 1. Januar 2017 begonnen, können Absolvierende für die Module mit Beginn nach dem 1. Januar 2017 Bundesbeiträge beantragen, sofern diese Module einzeln von den Kursanbietern verrechnet und nicht kantonal subventioniert wurden. Die Kursanbieter können den Absolvierenden für diese Module eine Zahlungsbestätigung ausstellen. Dies gilt auch, wenn die Module nicht einzeln, sondern gemeinsam auf der Meldeliste eingetragen sind.
Was sollten Kursanbieter am Übergang zur neuen Finanzierung beachten?
Interkantonale Fachschulvereinbarung FSV
Am Übergang von der kantonalen zur Bundesfinanzierung sind folgende Bestimmungen zu beachten:
- Kurse, die zuvor über die interkantonale Fachschulvereinbarung FSV subventioniert wurden und bis zum 31. Juli 2017 begonnen haben, werden auslaufend von den Kantonen subventioniert und berechtigen nicht zu zusätzlichen Bundesbeiträgen (Doppelfinanzierung).
- Kurse mit Beginn ab dem 1. August 2017 werden nicht mehr über die FSV subventioniert und berechtigen zu Bundesbeiträgen (sofern alle weiteren Voraussetzungen erfüllt sind).
- Für Kurse, die zuvor nicht kantonal subventioniert wurden, können die Absolvierenden bereits bei Kursbeginn nach dem 1. Januar 2017 Bundesbeiträge beantragen.
Die Kursanbieter sind angehalten, die Absolvierenden über das Vorliegen einer kantonalen Subvention bzw. über eine allfällige Erhöhung der Kursgebühr aufgrund des Wegfalls der kantonalen Subvention zu informieren.
Informationen für Absolvierende
Wie hoch ist die finanzielle Unterstützung und welche Kursgebühren sind anrechenbar?
Die Höhe der Bundesbeiträge berechnet sich aus dem Beitragssatz und der Obergrenze der anrechenbaren Kursgebühren.
Der Beitragssatz beträgt 50 Prozent der anrechenbaren Kursgebühren und wird bis zur Obergrenze der anrechenbaren Kursgebühren angewendet (Plafond). Diese beträgt CHF 19‘000 für Berufsprüfungen und CHF 21‘000 für höhere Fachprüfungen. Werden mehrere vorbereitende Kurse besucht, können die anrechenbaren Kursgebühren bis zur Obergrenze kumuliert werden. Dies gilt auch für den Besuch weiterer Kurse im Falle einer Wiederholung der eidgenössischen Prüfung. Aus verfahrensökonomischen Gründen werden Bundesbeiträge erst ab anrechenbaren Kursgebühren von insgesamt CHF 1000 pro Beitragsgesuch geleistet (Bundesbeitrag mind. CHF 500).
Als anrechenbar gilt derjenige Teil eines Kurses, der unmittelbar der Vorbereitung auf die eidgenössische Prüfung dient. Auf Gebühren für Verpflegung, Anreise, Übernachtungen und Diplomfeiern besteht kein Subventionsanspruch.
Gebühren für vom Kursanbieter bereitgestellte Lehrmittel und Modulprüfungen dienen grundsätzlich unmittelbar der Vorbereitung auf die eidgenössische Prüfung. Die Gebühren sind anrechenbar und können auf der Zahlungsbestätigung aufgeführt werden, sofern sie im Kurspreis inbegriffen sind. Das heisst, sie müssen von den Kursanbietern in Rechnung gestellt werden und im Onlineportal in den angegebenen Kurskosten berücksichtigt sein. Die Kursanbieter können die Rechnung gemeinsam mit den übrigen Kursgebühren oder separat ausstellen.
Ausserhalb des vorbereitenden Kurses durchgeführte und separat verrechnete Modulprüfungen, z.B. durch die Prüfungsträgerschaft, sind nicht anrechenbar. Der Entscheid über die Einpreisung der Modulprüfungsgebühren liegt beim Kursanbieter. Das SBFI erwartet, dass diese Verrechnung administrativ schlank umgesetzt wird. Die Bewegungen im Kursmarkt, insbesondere der Kursgebühren, werden im Monitoring erfasst.
Beispiele:
Clara Zürcher bezahlt für den vorbereitenden Kurs auf die Berufsprüfung CHF 12‘500. Davon sind CHF 12‘000 anrechenbar. Sie hat Anspruch auf einen Bundesbeitrag von CHF 6000 (sofern alle Voraussetzungen erfüllt sind).
Max Muster absolviert zur Vorbereitung auf die höhere Fachprüfung zwei vorbereitende Kurse. Die anrechenbaren Kursgebühren betragen CHF 15‘000 und CHF 8000, macht insgesamt CHF 23‘000. Bei der geltenden Obergrenze von CHF 21‘000 hat Max Muster Anspruch einen Bundesbeitrag von CHF 10‘500 (sofern alle Voraussetzungen erfüllt sind).
Wann können Absolvierende die Bundesbeiträge beantragen?
Die Absolvierenden beantragen die Bundesbeiträge im Normalfall nach Absolvieren der eidgenössischen Prüfung. Die Kursgebühren müssen also vorfinanziert werden. Die Absolvierenden können sich bei der Vorfinanzierung von ihren Arbeitgebenden, Branchenverbänden oder anderen Geldgebern finanziell unterstützen lassen. Zu beachten ist, dass der Bund nur einen Beitrag an die Kursgebühren leistet, die den Absolvierenden in Rechnung gestellt und von ihnen an die Kursanbieter bezahlt wurden (siehe > Was sollten Absolvierende bei der (Vor-)Finanzierung durch Arbeitgeber oder Dritte beachten?).
Ausnahmefall: Können Absolvierende die Finanzierung bis zur Auszahlung der Bundesbeiträge nicht leisten (Eigen-/Fremdfinanzierung), ist ab Januar 2018 unter bestimmten Voraussetzungen ein Antrag auf Teilbeiträge vor Absolvieren der eidgenössischen Prüfung möglich (siehe > Beitragsvoraussetzungen für Antrag auf Teilbeiträge).
Können im Falle einer Verschiebung der eidgenössischen Prüfung aufgrund des Coronavirus vor Absolvieren der Prüfung Bundesbeiträge beantragt werden?
Nein. Die Absolvierenden müssen die eidgenössische Prüfung abgelegt haben, damit sie ein Beitragsgesuch stellen können. Dies gilt auch, wenn eine Prüfung verschoben werden muss.
Die Bedingungen für einen Antrag auf Teilbeiträge vor der eidgenössischen Prüfung (Ausnahmefall) gelten wie gehabt (siehe > Antrag auf Teilbeiträge).
Beitragsvoraussetzungen (Normalfall)
Sind folgende Voraussetzungen erfüllt, erhalten die Absolvierenden den Bundesbeitrag:
- Die absolvierten Kurse müssen im Jahr des Kursbeginns auf der Liste der vorbereitenden Kurse (Meldeliste) stehen.
- Die Absolvierenden müssen die Kursgebühren zahlen.
Der Bund leistet nur einen Beitrag an die Kursgebühren, die von den Absolvierenden bezahlt wurden. Als Nachweis reichen die Absolvierenden 1. die auf ihren Namen ausgestellte(n) Rechnung(en) und 2. die Zahlungsbestätigung(en) für den absolvierten Kurs (oder mehrere Kurse) ein. Beides erhalten sie von ihren Kursanbietern.
Hinweis: Aus verfahrensökonomischen Gründen müssen die anrechenbaren Kursgebühren für die Einreichung eines Beitragsgesuchs mindestens CHF 1000 betragen.
- Die eidgenössische Prüfung muss abgelegt worden sein.
Der Subventionsanspruch besteht unabhängig davon, ob die Prüfung bestanden wurde oder nicht. Als Nachweis reichen die Absolvierenden die Prüfungsverfügung über Bestehen oder Nichtbestehen der absolvierten eidgenössischen Prüfung ein. Diese erhalten sie von der Prüfungsträgerschaft.
- Der Wohnsitz muss in der Schweiz sein.
Die Absolvierenden müssen ihren Wohnsitz zum Zeitpunkt der Eröffnung der Prüfungsverfügung in der Schweiz haben. Der Wohnsitz befindet sich dort, wo sich eine Person mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält und wo sie ihre Schriften hinterlegt hat (Artikel 23 ZGB). Die Nationalität der Absolvierenden spielt keine Rolle. Grenzgänger und internationale Wochenaufenthalter haben ihren Wohnsitz nicht in der Schweiz und haben entsprechend keinen Anspruch auf Bundesbeiträge.
Die Absolvierenden können das Beitragsgesuch innerhalb von 2 Jahren nach Eröffnung der Prüfungsverfügung einreichen. Der Beginn des vorbereitenden Kurses darf nicht länger als 7 Jahre vor Absolvieren der Prüfung zurückliegen. Für einen vorbereitenden Kurs darf dieselbe Zahlungsbestätigung nur einmal eingereicht werden.
Beitragsvoraussetzungen für Antrag auf Teilbeiträge
(Ausnahmefall)
Personen können Teilbeiträge vor Absolvieren der eidgenössischen Prüfung beantragen, wenn:
- sie gemäss letzter Steuerveranlagung weniger als CHF 88 direkte Bundessteuer leisten mussten (für quellenbesteuerte Personen siehe nächste Frage);
- sie einen im Jahr des Kursbeginns auf der Meldeliste verzeichneten vorbereitenden Kurs (oder mehrere Kurse) besuchen und der Kursbeginn nicht länger als 2 Jahre zurückliegt;
- sie anrechenbare Kursgebühren von mindestens CHF 3500 bezahlt haben. Als Nachweis reichen die Absolvierenden 1. die auf ihren Namen ausgestellte(n) Rechnung(en) und 2. die Zahlungsbestätigung(en) für den absolvierten vorbereitenden Kurs (oder mehrere Kurse) ein. Beides erhalten sie von ihren Kursanbietern;
- sie eine schriftliche Verpflichtung abgeben, die eidgenössische Prüfung zu absolvieren und innerhalb von 5 Jahren nach dem ersten Antrag die Prüfungsverfügung über das Bestehen oder Nichtbestehen der eidgenössischen Prüfung einreichen;
- der Wohnsitz der Absolvierenden zum Zeitpunkt der Antragsstellung in der Schweiz liegt.
Absolvierende können mehrmals Teilbeiträge beantragen, jeweils für angefallene Kursgebühren ab CHF 3500. Allfällige Restbeiträge können nach Absolvieren der eidgenössischen Prüfung beantragt werden.
Trifft innerhalb von 5 Jahren nach dem ersten Antrag keine Prüfungsverfügung ein, werden die ausbezahlten Teilbeiträge zur Rückzahlung fällig.
Wie lange dauert es, bis Absolvierende die Beiträge erhalten?
Ab dem Zeitpunkt des vollständig eingereichten Beitragsgesuchs oder Antrags auf Teilbeiträge inklusive aller notwendigen Nachweise dauert es im Normalfall maximal drei Monate, bis die Bundesbeiträge den Absolvierenden ausgezahlt werden. Ende Jahr verlängert sich die Dauer auf maximal 4 Monate.
Können quellenbesteuerte Personen einen Antrag auf Teilbeiträge stellen?
Quellenbesteuerte Personen können keinen Antrag auf Teilbeiträge stellen. Nach Absolvieren der eidgenössischen Prüfung können sie im normalen Verfahren Bundesbeiträge beantragen (sofern alle weiteren Voraussetzungen erfüllt sind).
Unterziehen sich quellenbesteuerte Personen mit Wohnsitz in der Schweiz einer nachträglich ordentlichen Veranlagung, können sie einen Antrag auf Teilbeiträge stellen, sofern die zu zahlende direkte Bundessteuer weniger als CHF 88 beträgt. Es gilt jeweils die Veranlagung der letzten Steuerperiode. Für weitere Informationen zur nachträglich ordentlichen Veranlagung wenden sich Absolvierende bitte an ihre kantonale Steuerverwaltung.
Können im Falle einer Wiederholung der eidgenössischen Prüfung Bundesbeiträge für weitere Kurse beantragt werden?
Werden für die Wiederholung der eidgenössischen Prüfung weitere vorbereitende Kurse besucht, können die anrechenbaren Kursgebühren bis zur Obergrenze auf die bereits angefallenen Kursgebühren kumuliert werden: Für die Berufsprüfung maximal CHF 19'000 Kursgebühren / CHF 9500 Bundesbeitrag und für die höhere Fachprüfung maximal CHF 21'000 Kursgebühren / CHF 10'500 Bundesbeitrag.
Hinweis: Aus verfahrensökonomischen Gründen müssen die anrechenbaren Kursgebühren für die Einreichung eines Beitragsgesuchs mindestens CHF 1000 betragen (Bundesbeitrag mind. CHF 500).
Können im Falle eines entschuldbaren Rücktritts von der eidgenössischen Prüfung (z. B. Krankheit) Bundesbeiträge beantragt werden?
Nein.
Treten Absolvierende fristgerecht (gemäss Prüfungsordnung) oder nicht fristgerecht aber begründet (z.B. Krankheit, Militär) von der Prüfung oder von Teilen der Prüfung zurück, können sie das Beitragsgesuch stellen, sobald sie erneut zur Prüfung angetreten sind und diese bzw. die ausstehenden Prüfungsteile vollständig absolviert haben.
Wie müssen Absolvierende die Bundesbeiträge steuerlich deklarieren?
Absolvierende müssen die Bundesbeiträge als „übrige Einkünfte“ in der Steuererklärung aufführen. Die Kurskosten und die Bundesbeiträge sind in der jeweiligen Steuerperiode zu deklarieren. Kurskosten und erhaltene Beiträge derselben Steuerperiode werden miteinander verrechnet. Für weitere Informationen siehe das Kreisschreiben Nr. 42 der Eidgenössischen Steuerverwaltung ESTV.
Zahlungsbestätigung
Was sollten Kursanbieter bei der Zahlungsbestätigung beachten?
Absolvierende erhalten vom Kursanbieter eine Bestätigung über die von ihnen bezahlten, anrechenbaren Kursgebühren (Zahlungsbestätigung). Die Zahlungsbestätigung bildet gemeinsam mit der Rechnung den Nachweis, dass ein vorbereitender Kurs gemäss Meldeliste absolviert und von dem Absolvierenden bezahlt wurde.
Die Zahlungsbestätigung muss nach Vorlage des SBFI erstellt werden. Alle Informationen zur Verwendung der Vorlage und den Voraussetzungen für die Ausstellung der Zahlungsbestätigung finden sich im untenstehenden Merkblatt (Lektüre dringend erforderlich).
Was sollten Kursanbieter bei der (Vor-)Finanzierung durch Arbeitgeber oder Dritte beachten?
Der Bund leistet nur einen Beitrag an die Kursgebühren, die von den Absolvierenden bezahlt wurden. Dies entspricht dem Ziel der Bundesbeiträge, die finanzielle Belastung der Absolvierenden zu senken (Subjektorientierung). Als Nachweis reichen die Absolvierenden 1. die auf ihren Namen ausgestellte(n) Rechnung(en) und 2. die Zahlungsbestätigung(en) über die von ihnen bezahlten, anrechenbaren Kursgebühren für den absolvierten vorbereitenden Kurs (oder mehrere Kurse) ein. Beides erhalten sie von ihren Kursanbietern.
Kursgebühren, die Dritten (z.B. Arbeitgebern, Branchenverbänden, weiteren Finanzierern) in Rechnung gestellt und von ihnen direkt an die Kursanbieter bezahlt werden, sind von den Bundesbeiträgen ausgenommen. In diesem Fall sinkt der Subventionsanspruch um den von Dritten an den Kursanbieter geleisteten Betrag.
Die finanzielle Unterstützung von Dritten an die Absolvierenden hat keinen Einfluss auf die Bundesbeiträge. Sämtliche von den Absolvierenden an den Kursanbieter bezahlten Kursgebühren werden beim Subventionsanspruch berücksichtigt. Der Dritte regelt mit dem Absolvierenden (z.B. mittels Bildungsvereinbarung oder Darlehensvertrag), ob und in welcher Form er die vorfinanzierten Beträge nach Erhalt der Bundesbeiträge zurückzahlen muss.
Im Ausnahmefall, dass die Kursgebühren von einem Dritten direkt an den Kursanbieter gezahlt, jedoch letztendlich vom Kursabsolvierenden selbst getragen werden mussten, hat der Absolvierende die Möglichkeit, ein Beitragsgesuch mit den ihm vorliegenden Nachweisen zu stellen. Das SBFI prüft anschliessend vertieft, ob Anspruch auf Bundesbeiträge besteht.
Die Auszahlung der Bundesbeiträge erfolgt subjektorientiert an die Absolvierenden. Eine Auszahlung an Dritte ist nicht vorgesehen.
Beispiele:
Monika Muster zahlt die Kursgebühren dem Kursanbieter ein. Auf der Zahlungsbestätigung ist der volle Umfang der Kursgebühren aufgeführt und wird entsprechend bei der Berechnung des Bundesbeitrags berücksichtigt. Sie regelt mit ihrem Arbeitgeber, in welchem Umfang und in welcher Art sich dieser an der Finanzierung der Kursgebühren beteiligt.
Der Arbeitgeber von Peter Zürcher beteiligt sich an den Kursgebühren und zahlt seinen Anteil direkt dem Kursanbieter. Da der Beitrag des Arbeitgebers nicht für die Berechnung der Bundesbeitrags zählt, ist dieser auf der Zahlungsbestätigung nicht aufgeführt. Peter Zürcher erhält den Bundesbeitrag nur für jene Kursgebühren, die er selbst an den Kursanbieter bezahlt hat.
Information der Absolvierenden und Fazit
So informieren Kursanbieter Absolvierende über die Finanzierung
Kursanbieter können (potenzielle) Absolvierende auf die Internetseite des SBFI verweisen. Sie enthält alle relevanten Informationen zur Finanzierung.
Das SBFI stellt zudem ein Servicepaket zur Verfügung, mit dem Kursanbieter über die Finanzierung informieren können.
Das Servicepaket enthält:
- Infoflyer: zeigt die Finanzierung im Überblick
- Erklärvideo: erklärt die Finanzierung in 2 Minuten
- Link-Button (Web-Banner): verlinkt von der Website der Kursanbieter zur SBFI-Website mit allen Informationen zur Finanzierung
Der Flyer „Bundesbeiträge eidg. Prüfungen“ ist kostenlos und kann über folgende E-Mail-Adresse bezogen werden: service@gewa.ch
Fazit: Das sollten Kursanbieter beachten
Die Kursanbieter
- stellen sicher, dass ihre Kurse auf der Meldeliste gemeldet und die Angaben aktuell sind;
- informieren Interessierte und Absolvierende über die Finanzierung und teilen ihnen mit, wenn eine kantonale Subventionierung via interkantonaler Fachschulvereinbarung FSV vorliegt (bei Kursbeginn bis zum 31.07.2017);
- stellen den Kursabsolvierenden die Rechnung über die Kursgebühren aus (die Rechnung lautet auf ihren Namen);
- stellen den Kursabsolvierenden die Zahlungsbestätigung aus (sofern keine kantonale Subventionierung vorliegt).