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Eine neue Prüfungsordnung erarbeiten

Eine Prüfungsordnung revidieren (Teil- oder Totalrevision)

Prüfungsordnungen sind durch die Trägerschaft regelmässig dem sich verändernden Qualifikationsbedarf der Arbeitswelt anzupassen. Die rasche Umsetzung neuer Fachkenntnisse und ein hoher Innovationsrhythmus sind ein wichtiges Merkmal der höheren Berufsbildung.

Je nach Ziel der Revision und Zustand der aktuellen Prüfungsordnung, unterscheiden sich die Art der Revision (Teil- oder Totalrevision) und der zu durchlaufende Prozess. Orientierung bietet der Prozess zur Erarbeitung einer neuen Prüfungsordnung.

Zusätzlich gibt es die «kleine Anpassung», bei der die Prüfungsordnung in Kraft bleibt und die Änderung lediglich in Form eines separaten Dokuments die bestehende Prüfungsordnung ergänzt.

Eine Prüfungsordnung in den NQR Berufsbildung einstufen

Das Schweizer Berufsbildungssystem bildet qualifizierte Fachkräfte aus. Ihre Abschlüsse sind im Ausland jedoch häufig zu wenig bekannt. Damit die Stärken der dualen Berufsbildung international besser wahrgenommen werden, ist am 1. Oktober 2014 die Verordnung über den nationalen Qualifikationsrahmen (NQR) für Abschlüsse der Berufsbildung in Kraft getreten. Der NQR Berufsbildung besteht aus acht Niveaus. Darin werden sämtliche vom Berufsbildungsgesetz als formale Bildung beschriebene Abschlüsse gemäss ihren Anforderungen eingestuft.

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Eine Prüfungsordnung aufheben

Bestehende Prüfungsordnungen können auch aufgehoben und somit ausser Kraft gesetzt werden. Das SBFI stellt dazu folgende Textvorlage zur Verfügung:

Für alle weiteren Abklärungen ist es wichtig, frühzeitig Kontakt mit dem SBFI aufzunehmen.

Beiträge zur Erarbeitung und Revision einer Prüfungsordnung erhalten

Bis zu zehn Prozent seiner Mittel für die Berufsbildung setzt der Bund für die Förderung von Entwicklungsprojekten und die Unterstützung besonderer Leistungen im öffentlichen Interesse ein. Die Beurteilung und Koordination der Projekte und Gesuche erfolgt in Abstimmung mit der Eidgenössischen Berufsbildungskommission (EBBK). Die Verwendung der Mittel ist in Art. 54 und 55 des Berufsbildungsgesetzes geregelt. In diesem Rahmen kann auch die Erarbeitung und Revision von Prüfungsordnungen finanziell unterstützt werden. Projektförderung

Beiträge zur Durchführung einer eidgenössischen Prüfung erhalten

Nach Art. 56 des Berufsbildungsgesetzes kann die Trägerschaft einer eidgenössischen Prüfung direkte Bundesbeitrage beantragen. Für die Durchführung von eidgenössischen Berufs- und höheren Fachprüfungen betragen die Bundesbeiträge höchstens 60 Prozent und in Ausnahmefällen bis zu 80 Prozent des Aufwandes. Richtlinien und Formulare

Beiträge an Absolvierende von vorbereitenden Kursen auf eidgenössische Prüfungen

Ab Januar 2018 werden Absolvierende von Kursen, die auf eine eidgenössische Prüfung vorbereiten, finanziell unterstützt. Sie können einen entsprechenden Antrag beim Bund stellen. Der Bundesrat hat die neue subjektorientierte Finanzierung am 15. September 2017 verabschiedet.

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Eine eidgenössische Prüfung durchführen

Eidgenössische Prüfungen (Berufs- und höhere Fachprüfungen) qualifizieren Arbeitnehmende für anspruchsvolle Tätigkeiten auf dem Arbeitsmarkt. Die Prüfungsträgerschaften definieren die zu erwerbenden Berufsqualifikationen und setzen die Prüfung um. Sie bestimmen damit, auf welchem Niveau und für welche Berufskompetenzen Berufsleute qualifiziert werden. In der Prüfungsordnung und in der Wegleitung sind die jeweiligen Rahmenbedingungen der Prüfungen und die Leistungskriterien beschrieben.

Als Aufsichtsinstanz besucht das SBFI die Prüfungen stichprobenweise. Ziel der Besuche ist, Einblick in die Umsetzung und den Ablauf der Prüfung zu erhalten und damit einen Beitrag zur Sicherung und Weiterentwicklung der Qualität zu leisten. Zur Sicherung der Qualität wurden Kriterien definiert, die das SBFI als wichtig erachtet bei der Durchführung der Prüfung.

Bei der Durchführung von Prüfungen ist weiter zu beachten, dass Menschen mit einer Behinderung das Anrecht auf einen Nachteilsausgleich haben.

Prüfungsverfügung ausstellen

Die Prüfungsträgerschaften stellen den Absolvierenden die Prüfungsverfügung über das Bestehen oder Nichtbestehen der eidgenössischen Prüfung aus. Die Absolvierenden müssen die Prüfungsverfügung bei der Beantragung der Bundesbeiträge für vorbereitende Kurse auf eidgenössische Prüfungen einreichen. Das SBFI stellt eine Vorlage für die Prüfungsverfügung bereit, die ab Januar 2018 von den Trägerschaften verwendet werden muss. Die Vorlage kann beim SBFI bezogen werden: info.hbb@sbfi.admin.ch. Sämtliche Informationen finden sich im untenstehenden Merkblatt.

Beschwerdeverfahren

Bei Streitigkeiten über den Ausgang einer Prüfung oder über den Entscheid zur Nichtzulassung zu einer Prüfung ist das SBFI die erste Rekursinstanz. Zweite und letzte Rekursinstanz ist das Bundesverwaltungsgericht.

Fachausweise und Diplome bestellen

Das SBFI stellt die eidg. Fachausweise und Diplome der einzelnen Abschlüsse aus und führt ein Register aller erfolgreichen Absolvierenden.

Die Qualität von eidgenössischen Prüfungen sichern

Das wichtigste Qualitätssicherungselement für Prüfungen besteht darin, dass die Organisationen der Arbeitswelt deren Träger sind. Dadurch ist sichergestellt, dass die Bedürfnisse des Arbeitsmarktes berücksichtigt sind. Weitere Qualitätsinstrumente sind die Prüfungsordnungen, die sich den neuesten Entwicklungen anpassen lassen. Auch gehört zu jeder eidgenössischen Prüfung eine Prüfungskommission aus erfahrenen Expertinnen und Experten des jeweiligen Bereichs. Die Prüfungskommission ist zuständig für die für die Entwicklung von Prüfungsaufgaben und die Bewertung der Prüfungen.

Konsistenzprüfung
Um die Qualitätssicherung der eigd. Prüfungen zu fördern, unterstützt das SBFI seit dem 1. Juli 2015 die Trägerschaften von eidgenössischen Prüfungen, ihre Prüfung von unabhängigen Fachinstituten / Fachpersonen auf Konsistenz und Qualität prüfen zu lassen.

Aufsichtspflicht des SBFI

Der Bund hat gemäss Art. 42 Abs. 2 Berufsbildungsgesetz und Art. 27 Berufsbildungsverordnung die Aufsicht über die eidgenössischen Prüfungen. Ziel der Aufsicht ist die Sicherstellung der Übereinstimmung der Aktivitäten von den Trägerschaften mit den rechtlichen Grundlagen, insbesondere der Prüfungsordnung.
Das SBFI nimmt die Aufsichtspflicht vor allem durch Prüfungsbesuche und die Teilnahme an Notensitzungen oder an anderen Sitzungen der Prüfungs- bzw. Qualitätssicherungskommission wahr. Diese Besuche und Sitzungsteilnahmen erfolgen insbesondere:

  • nach der Erarbeitung oder Revision einer Prüfungsordnung;
  • bei einem Wechsel der Ansprechpartner beim SBFI oder der Trägerschaft;
  • bei Problemen (z.B. eine Häufung von Rekursen oder Aufsichtsbeschwerden);
  • bei Bedarf der Trägerschaft.

Die Trägerschafen informieren die jeweiligen Projektverantwortlichen des SBFI über den Stand der Prüfung. Sie stellen ihnen dazu die Protokolle der Notensitzungen sowie die Protokolle der anderen relevanten Sitzungen der Prüfungs- bzw. Qualitätssicherungskommission zu.

Die Qualitätssicherung und -entwicklung der eidgenössischen Prüfungen obliegt in erster Linie den Trägerschaften. Das SBFI stellt ein Qualitätsentwicklungsinstrument bereit, welches die Trägerschaften im Rahmen der Vorbereitung und Durchführung der Prüfung verwenden können.

https://www.sbfi.admin.ch/content/sbfi/de/home/bildung/bwb/hbb/eidgenoessische-pruefungen/branchenverbaende.html