Eidgenössische Prüfungen durchführen

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Die Prüfungsträgerschaften sind für die Durchführung der eidgenössischen Prüfungen zuständig. In der Prüfungsordnung und in der Wegleitung sind die Rahmenbedingungen der Prüfung festgelegt und die zu erwerbenden Kompetenzen beschrieben. Das SBFI hat die Aufsicht über die Prüfungen.

Prüfungsdurchführung: Nützliche Merkblätter und Informationen

Für die Aufsichtsfunktion des SBFI stellen die Trägerschaften den jeweiligen Projektverantwortlichen des SBFI die notwendigen Informationen zu.

Im Rahmen der Zulassung zu den eidgenössischen Prüfungen entscheiden die Trägerschaften bzw. die Prüfungs- oder Qualitätssicherungskommissionen auch über die Zulassung ausländischer Bildungsabschlüsse.

Bei der Durchführung von Prüfungen ist weiter zu beachten, dass Menschen mit einer Behinderung das Anrecht auf einen Nachteilsausgleich haben.

Das SBFI stellt ein Qualitätsentwicklungsinstrument bereit, welches die Trägerschaften im Rahmen der Vorbereitung und Durchführung der Prüfung verwenden können.

Prüfungsverfügungen ausstellen

Die Prüfungsträgerschaften stellen den Absolvierenden die Prüfungsverfügung über das Bestehen oder Nichtbestehen der eidgenössischen Prüfung aus. Die Absolvierenden müssen die Prüfungsverfügung bei der Beantragung der Bundesbeiträge für vorbereitende Kurse auf eidgenössische Prüfungen einreichen. Das SBFI stellt eine Vorlage für die Prüfungsverfügung bereit, die von den Trägerschaften verwendet werden muss. Die Vorlage kann beim SBFI bezogen werden: info.hbb@sbfi.admin.ch. Sämtliche Informationen finden sich im Merkblatt.

Beschwerdeverfahren

Bei Streitigkeiten über den Ausgang einer Prüfung oder über den Entscheid zur Nichtzulassung zu einer Prüfung ist das SBFI die erste Rekursinstanz. Zweite und letzte Rekursinstanz ist das Bundesverwaltungsgericht.

Fachausweise und Diplome bestellen

Das SBFI stellt die eidg. Fachausweise und Diplome der einzelnen Abschlüsse aus und führt ein Register aller erfolgreichen Absolvierenden.

Beiträge zur Durchführung einer eidgenössischen Prüfung erhalten

Nach Art. 56 des Berufsbildungsgesetzes kann die Trägerschaft einer eidgenössischen Prüfung direkte Bundesbeitrage beantragen. Für die Durchführung von eidgenössischen Berufs- und höheren Fachprüfungen betragen die Bundesbeiträge höchstens 60 Prozent und in Ausnahmefällen bis zu 80 Prozent des Aufwandes.

Richtlinien und Formulare

Informationen zur Aufsicht durch das SBFI

Der Bund hat gemäss Art. 42 Abs. 2 Berufsbildungsgesetz und Art. 27 Berufsbildungsverordnung die Aufsicht über die eidgenössischen Prüfungen. Ziel der Aufsicht ist die Sicherstellung der Übereinstimmung der Aktivitäten von den Trägerschaften mit den rechtlichen Grundlagen, insbesondere der Prüfungsordnung.

Das SBFI nimmt die Aufsichtspflicht vor allem durch Prüfungsbesuche und die Teilnahme an Notensitzungen oder an anderen Sitzungen der Prüfungs- bzw. Qualitätssicherungskommission wahr. Ziel der Besuche ist es, Einblick in die Umsetzung und den Ablauf der Prüfung zu erhalten und damit einen Beitrag zur Sicherung und Weiterentwicklung der Qualität zu leisten. Diese Besuche und Sitzungsteilnahmen erfolgen insbesondere:

  • nach der Erarbeitung oder Revision einer Prüfungsordnung;
  • bei einem Wechsel der Ansprechpartner beim SBFI oder der Trägerschaft;
  • bei Problemen (z.B. eine Häufung von Rekursen oder Aufsichtsbeschwerden);
  • bei Bedarf der Trägerschaft.

Die Trägerschaften informieren die jeweiligen Projektverantwortlichen des SBFI über den Stand der Prüfung. Sie stellen ihnen dazu die Informationen zur Prüfungsdurchführung, die Protokolle der Notensitzungen sowie die Protokolle der anderen relevanten Sitzungen der Prüfungs- bzw. Qualitätssicherungskommission zu.

Letzte Änderung 26.09.2024

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