Seit Januar 2018 werden Absolvierende von Kursen, die auf eine eidgenössische Prüfung vorbereiten, vom Bund finanziell unterstützt. Sie können nach der Prüfung einen Antrag stellen (subjektorientierte Finanzierung). Hier finden Organisationen der Arbeitswelt und Arbeitgeber sämtliche Informationen zur Finanzierung.
Welche Kurse werden finanziert?
Welche Kurse werden finanziert?
Die neue Finanzierung bezieht sich auf Kurse, die inhaltlich unmittelbar auf eidgenössische Berufsprüfungen («mit eidgenössischem Fachausweis») und höhere Fachprüfungen («mit eidgenössischem Diplom», «Diplomierte/r […]», «[…]-meister»), vorbereiten. Im SBFI Berufsverzeichnis sind alle Prüfungen einsehbar.
Als «vorbereitend» gelten:
- Kurse, die auf alle Prüfungsteile/Kompetenzbereiche (klassische Prüfung) oder alle Module (modulare Prüfung) der eidgenössischen Prüfung vorbereiten;
- Kurse, die auf einzelne Prüfungsteile/Kompetenzbereiche oder Module der eidgenössischen Prüfung vorbereiten;
- Kurse für Zulassungszertifikate, sofern diese in der Prüfungsordnung als Zulassungsbedingung vermerkt sind (z.B. Verbandszertifikat). Ausgeschlossen sind Kurse für Führerausweisprüfungen und andere Bewilligungsprüfungen/-verfahren, die nicht unmittelbar mit der eidgenössischen Prüfung zusammenhängen.
Die Anbieter der vorbereitenden Kurse müssen diese in der Liste der vorbereitenden Kurse (Meldeliste) erfassen, jeweils für das Jahr des Kursbeginns (Kursjahr). In der Meldeliste können alle Kurse eingesehen werden, deren Besuch Absolvierende zu Beiträgen berechtigt (sofern alle weiteren Voraussetzungen erfüllt sind).
Werden Prüfungsgebühren der eidgenössischen Prüfungen finanziert?
Zur Deckung der Prüfungsgebühren können keine Bundesbeiträge beantragt werden. Die Durchführung der Prüfungen wird zu 60 bis 80 Prozent vom Bund subventioniert (Beiträge an Prüfungsträger). Das entlastet die Absolvierenden und fördert die Qualität der Prüfungsdurchführung.
Werden Bildungsgänge der Höheren Fachschulen HF und Nachdiplomstudien NDS HF finanziert?
Bildungsgänge HF werden bereits von den Kantonen über die interkantonale Vereinbarung über Beiträge an die Bildungsgänge der Höheren Fachschulen HFSV finanziert. Deshalb können keine Bundesbeiträge beantragt werden.
Die NDS HF sind ein Weiterbildungsangebot der Höheren Fachschulen und ebenfalls nicht beitragsberechtigt. Im Ausnahmefall, dass ein NDS HF gleichzeitig auch auf eine eidgenössische Prüfung vorbereitet und entsprechend auf der Meldeliste eingetragen ist, können Absolvierende Bundesbeiträge beantragen (sofern alle weiteren Voraussetzungen erfüllt sind).
Werden Bachelor- und Masterstudiengänge der Hochschulen finanziert?
Für Bachelor- oder Masterstudiengänge der Hochschulen können keine Bundesbeiträge beantragt werden.
Die Finanzierung bezieht sich auf Kurse, die auf eidgenössische Berufsprüfungen und höhere Fachprüfungen vorbereiten.
Werden Certificate of Advanced Studies (CAS), Diploma of Advanced Studies (DAS) und Master of Advanced Studies (MAS) finanziert?
Für CAS/DAS/MAS (sowie MBA, EMBA) können keine Bundesbeiträge beantragt werden.
Bei CAS/DAS/MAS handelt es sich um Weiterbildungen der Hochschulen. Diese dürfen nicht als Kurse angeboten werden, die auf eidgenössische Berufsprüfungen oder höhere Fachprüfungen vorbereiten (Art. 5 Abs. 2 Verordnung des Hochschulrates über die Koordination der Lehre an den Schweizer Hochschulen).
Übergangsbestimmungen zur Finanzierung
Seit wann gilt die Finanzierung?
Die Finanzierung ist seit Januar 2018 in Kraft. Absolvierende von vorbereitenden Kursen mit Wohnsitz in der Schweiz, die seit dem eine eidgenössische Prüfung ablegen, können – unabhängig vom Prüfungserfolg – Bundesbeiträge beantragen. Voraussetzung ist, dass die Kurse im Jahr des Kursbeginns auf der Meldeliste stehen, nach dem 1. Januar 2017 begonnen haben und nicht bereits kantonal subventioniert wurden (siehe nächste Frage). Die Zahlung der Kursgebühren kann auch vor dem 1. Januar 2017 erfolgt sein.
Was sollten Organisationen der Arbeitswelt und Arbeitgeber am Übergang zur neuen Finanzierung beachten?
Ein Teil der vorbereitenden Kurse wurde zuvor durch die Kantone über die interkantonale Fachschulvereinbarung FSV subventioniert (Beiträge an Kursanbieter). Damit Absolvierende nicht doppelt profitieren – vergünstigte Kursgebühren und Bundesbeiträge –, gilt am Übergang zum neuen Finanzierungsmodell folgende Regelung:
- Kurse, die bislang über die FSV subventioniert wurden und bis zum 31. Juli 2017 begonnen haben, werden auslaufend von den Kantonen subventioniert und berechtigen nicht zu zusätzlichen Bundesbeiträgen.
- Kurse mit Beginn ab dem 1. August 2017 werden nicht mehr über die FSV subventioniert und berechtigen zu Bundesbeiträgen (sofern alle weiteren Voraussetzungen erfüllt sind). Durch den Wegfall der kantonalen Subvention steigen die Kursgebühren. Die direkten Bundesbeiträge kompensieren diesen Anstieg.
- Für Kurse, die zuvor nicht kantonal subventioniert wurden, können die Absolvierenden bereits bei Kursbeginn nach dem 1. Januar 2017 Bundesbeiträge beantragen.
Informationen für Absolvierende
Wie hoch ist die finanzielle Unterstützung und welche Kursgebühren sind anrechenbar?
Die Höhe der Bundesbeiträge berechnet sich aus dem Beitragssatz und der Obergrenze der anrechenbaren Kursgebühren.
Der Beitragssatz beträgt 50 Prozent der anrechenbaren Kursgebühren und wird bis zur Obergrenze der anrechenbaren Kursgebühren angewendet (Plafond). Diese beträgt CHF 19‘000 für Berufsprüfungen und CHF 21‘000 für höhere Fachprüfungen. Werden mehrere vorbereitende Kurse besucht, können die anrechenbaren Kursgebühren bis zur Obergrenze kumuliert werden. Dies gilt auch für den Besuch weiterer Kurse im Falle einer Wiederholung der eidgenössischen Prüfung. Aus verfahrensökonomischen Gründen werden Kursgebühren erst ab einem kumulierten Betrag von CHF 1000 pro Beitragsgesuch abgerechnet.
Als anrechenbar gilt derjenige Teil eines Kurses, der unmittelbar der Vorbereitung auf die eidgenössische Prüfung dient. Auf Gebühren für Verpflegung, Anreise, Übernachtungen und Diplomfeiern besteht kein Subventionsanspruch.
Gebühren für vom Kursanbieter bereitgestellte Lehrmittel und Modulprüfungen dienen grundsätzlich unmittelbar der Vorbereitung auf die eidgenössische Prüfung. Die Gebühren sind anrechenbar und können auf der Zahlungsbestätigung aufgeführt werden, sofern sie im Kurspreis inbegriffen sind. Das heisst, sie müssen von den Kursanbietern in Rechnung gestellt und im Onlineportal in den angegebenen Kurskosten berücksichtigt sein. Die Kursanbieter können die Rechnung für die Lehrmittel gemeinsam mit den übrigen Kursgebühren oder separat ausstellen.
Ausserhalb des vorbereitenden Kurses durchgeführte und separat verrechnete Modulprüfungen, z.B. durch die Prüfungsträgerschaft, sind nicht anrechenbar. Der Entscheid über die Einpreisung der Modulprüfungsgebühren liegt beim Kursanbieter. Das SBFI erwartet, dass diese Verrechnung administrativ schlank umgesetzt wird. Die Bewegungen im Kursmarkt, insbesondere der Kursgebühren, werden im Monitoring erfasst.
Beispiele:
Clara Zürcher bezahlt für den vorbereitenden Kurs auf die Berufsprüfung CHF 12‘500. Davon sind CHF 12‘000 anrechenbar. Sie hat Anspruch auf einen Bundesbeitrag von CHF 6000 (sofern alle Voraussetzungen erfüllt sind).
Max Muster absolviert zur Vorbereitung auf die höhere Fachprüfung zwei vorbereitende Kurse. Die anrechenbaren Kursgebühren betragen CHF 15‘000 und CHF 8000, macht insgesamt CHF 23‘000. Bei der geltenden Obergrenze von CHF 21‘000 hat Max Muster Anspruch einen Bundesbeitrag von CHF 10‘500 (sofern alle Voraussetzungen erfüllt sind).
Wann können Absolvierende die Bundesbeiträge beantragen?
Die Absolvierenden beantragen die Bundesbeiträge im Normalfall nach Absolvieren der eidgenössischen Prüfung. Die Kursgebühren müssen also vorfinanziert werden. Die Absolvierenden können sich bei der Vorfinanzierung von ihren Arbeitgebenden, Branchenverbänden oder anderen Geldgebern finanziell unterstützen lassen. Zu beachten ist, dass der Bund nur einen Beitrag an die Kursgebühren leistet, die den Absolvierenden in Rechnung gestellt und von ihnen an die Kursanbieter bezahlt wurden (siehe > Was sollten Absolvierende bei der (Vor-)Finanzierung durch Arbeitgeber oder Dritte beachten?).
Ausnahmefall: Können Absolvierende die Finanzierung bis zur Auszahlung der Bundesbeiträge nicht leisten (Eigen-/Fremdfinanzierung), ist ab Januar 2018 unter bestimmten Voraussetzungen ein Antrag auf Teilbeiträge vor Absolvieren der eidgenössischen Prüfung möglich (siehe > Beitragsvoraussetzungen für Antrag auf Teilbeiträge).
Beitragsvoraussetzungen (Normalfall)
Sind folgende Voraussetzungen erfüllt, erhalten die Absolvierenden den Bundesbeitrag:
- Die absolvierten Kurse müssen im Jahr des Kursbeginns auf der Liste der vorbereitenden Kurse (Meldeliste) stehen.
- Die Absolvierenden müssen die Kursgebühren zahlen.
Der Bund leistet nur einen Beitrag an die Kursgebühren, die von den Absolvierenden bezahlt wurden. Als Nachweis reichen die Absolvierenden 1. die auf ihren Namen ausgestellte(n) Rechnung(en) und 2. die Zahlungsbestätigung(en) für den absolvierten vorbereitenden Kurs (oder mehrere Kurse) ein. Beides erhalten sie von ihren Kursanbietern.
- Die eidgenössische Prüfung muss abgelegt worden sein.
Der Subventionsanspruch besteht unabhängig davon, ob die Prüfung bestanden wurde oder nicht. Als Nachweis reichen die Absolvierenden die Prüfungsverfügung über Bestehen oder Nichtbestehen der absolvierten eidgenössischen Prüfung ein. Diese erhalten sie von der Prüfungsträgerschaft.
Melden sich Absolvierende fristgerecht (gemäss Prüfungsordnung) oder nicht fristgerecht aber begründet (z.B. Militär, Krankheit) von der Prüfung ab, können sie das Beitragsgesuch stellen, sobald sie erneut zur Prüfung antreten.
- Der steuerliche Wohnsitz muss in der Schweiz sein.
Die Absolvierenden müssen ihren steuerlichen Wohnsitz zum Zeitpunkt der Eröffnung der Prüfungsverfügung in der Schweiz haben. Die Nationalität der Absolvierenden spielt keine Rolle. Grenzgänger und internationale Wochenaufenthalter haben ihren steuerlichen Wohnsitz nicht in der Schweiz und haben entsprechend keinen Anspruch auf Bundesbeiträge.
Die Absolvierenden können das Beitragsgesuch innerhalb von 2 Jahren nach Eröffnung der Prüfungsverfügung einreichen. Der absolvierte vorbereitende Kurs darf nicht länger als 7 Jahre vor Eröffnung der Prüfungsverfügung begonnen haben. Für einen vorbereitenden Kurs darf dieselbe Zahlungsbestätigung nur einmal eingereicht werden.
Aus verfahrensökonomischen Gründen werden Kursgebühren erst ab einem kumulierten Betrag von CHF 1000 abgerechnet.
Beitragsvoraussetzungen für Antrag auf Teilbeiträge (Ausnahmefall)
Personen können Teilbeiträge vor Absolvieren der eidgenössischen Prüfung beantragen, wenn:
- sie gemäss letzter Steuerveranlagung weniger als CHF 88 direkte Bundessteuer leisten mussten (für quellenbesteuerte Personen siehe nächste Frage);
- sie einen im Jahr des Kursbeginns auf der Meldeliste verzeichneten vorbereitenden Kurs (oder mehrere Kurse) besuchen und der Kursbeginn nicht länger als 2 Jahre zurückliegt;
- sie anrechenbare Kursgebühren von mindestens CHF 3500 bezahlt haben.
Als Nachweis reichen die Absolvierenden 1. die auf ihren Namen ausgestellte(n) Rechnung(en) und 2. die Zahlungsbestätigung(en) für den absolvierten vorbereitenden Kurs (oder mehrere Kurse) ein. Beides erhalten sie von ihren Kursanbietern; - sie eine schriftliche Verpflichtung abgeben, die eidgenössische Prüfung zu absolvieren und innerhalb von 5 Jahren nach dem ersten Antrag die Prüfungsverfügung über das Bestehen oder Nichtbestehen der eidgenössischen Prüfung einreichen;
- der Wohnsitz der Absolvierenden zum Zeitpunkt der Antragsstellung in der Schweiz liegt.
Absolvierende können mehrmals Teilbeiträge beantragen, jeweils für angefallene Kursgebühren ab CHF 3500. Allfällige Restbeiträge können nach Absolvieren der eidgenössischen Prüfung beantragt werden.
Trifft innerhalb von 5 Jahren nach dem ersten Antrag keine Prüfungsverfügung ein, werden die ausbezahlten Teilbeiträge zur Rückzahlung fällig.
Wie lange dauert es, bis Absolvierende die Beiträge erhalten?
Ab dem Zeitpunkt des vollständig eingereichten Beitragsgesuchs oder Antrags auf Teilbeiträge inklusive aller notwendigen Nachweise dauert es im Normalfall maximal drei Monate, bis die Bundesbeiträge den Absolvierenden ausgezahlt werden. Ende Jahr verlängert sich die Dauer auf maximal 4 Monate.
Können quellenbesteuerte Personen einen Antrag auf Teilbeiträge stellen?
Quellenbesteuerte Personen können keinen Antrag auf Teilbeiträge stellen. Nach Absolvieren der eidgenössischen Prüfung können sie im normalen Verfahren Bundesbeiträge beantragen (sofern alle weiteren Voraussetzungen erfüllt sind).
Unterziehen sich quellenbesteuerte Personen mit Wohnsitz in der Schweiz einer nachträglich ordentlichen Veranlagung, können sie einen Antrag auf Teilbeiträge stellen, sofern die zu zahlende direkte Bundessteuer weniger als CHF 88 beträgt. Es gilt jeweils die Veranlagung der letzten Steuerperiode. Für weitere Informationen zur nachträglich ordentlichen Veranlagung wenden sich Absolvierende bitte an ihre kantonale Steuerverwaltung.
Können im Falle einer Wiederholung der eidgenössischen Prüfung Bundesbeiträge für weitere Kurse beantragt werden?
Werden für die Wiederholung der eidgenössischen Prüfung weitere vorbereitende Kurse besucht, können die anrechenbaren Kursgebühren bis zur Obergrenze auf die bereits angefallenen Kursgebühren kumuliert werden: Für die Berufsprüfung maximal CHF 19'000 Kursgebühren / CHF 9500 Bundesbeitrag und für die höhere Fachprüfung maximal CHF 21'000 Kursgebühren / CHF 10'500 Bundesbeitrag.
Hinweis: Aus verfahrensökonomischen Gründen müssen die anrechenbaren Kursgebühren für die Einreichung eines Beitragsgesuchs mindestens CHF 1000 betragen (Bundesbeitrag mind. CHF 500).
Können im Falle eines entschuldbaren Rücktritts von der eidgenössischen Prüfung (z. B. Krankheit) Bundesbeiträge beantragt werden?
Nein.
Treten Absolvierende fristgerecht (gemäss Prüfungsordnung) oder nicht fristgerecht aber begründet (z.B. Krankheit, Militär) von der Prüfung oder von Teilen der Prüfung zurück, können sie das Beitragsgesuch stellen, sobald sie erneut zur Prüfung angetreten sind und diese bzw. die ausstehenden Prüfungsteile vollständig absolviert haben.
Wie müssen Absolvierende die Bundesbeiträge steuerlich deklarieren?
Absolvierende müssen die Bundesbeiträge als „übrige Einkünfte“ in der Steuererklärung aufführen. Die Kurskosten und die Bundesbeiträge sind in der jeweiligen Steuerperiode zu deklarieren. Kurskosten und erhaltene Beiträge derselben Steuerperiode werden miteinander verrechnet. Für weitere Informationen siehe das Kreisschreiben Nr. 42 der Eidgenössischen Steuerverwaltung ESTV.
Prüfungsverfügung & (Vor-)Finanzierung durch Dritte
Was sollten Organisationen der Arbeitswelt bzw. Prüfungsträgerschaften bei der Prüfungsverfügung beachten?
Die Prüfungsträgerschaften stellen den Absolvierenden die Prüfungsverfügung über das Bestehen oder Nichtbestehen der eidgenössischen Prüfung aus. Das SBFI stellt eine Vorlage für die Prüfungsverfügung bereit, die seit Januar 2018 von den Trägerschaften verwendet werden muss. Die Vorlage kann beim SBFI bezogen werden: info.hbb@sbfi.admin.ch. Sämtliche Informationen finden sich im untenstehenden Merkblatt.
Was sollten Organisationen der Arbeitswelt und Arbeitgeber bei der (Vor-)Finanzierung beachten?
Der Bund leistet nur einen Beitrag an die Kursgebühren, die von den Absolvierenden bezahlt wurden. Dies entspricht dem Ziel der Bundesbeiträge, die finanzielle Belastung der Absolvierenden zu senken (Subjektorientierung). Als Nachweis reichen die Absolvierenden 1. die auf ihren Namen ausgestellte(n) Rechnung(en) und 2. die Zahlungsbestätigung(en) über die von ihnen bezahlten, anrechenbaren Kursgebühren für den absolvierten vorbereitenden Kurs (oder mehrere Kurse) ein. Beides erhalten sie von ihren Kursanbietern.
Kursgebühren, die Dritten (z.B. Arbeitgebern, Branchenverbänden, weiteren Finanzierern) in Rechnung gestellt und von ihnen direkt an die Kursanbieter bezahlt werden, sind von den Bundesbeiträgen ausgenommen. In diesem Fall sinkt der Subventionsanspruch um den von Dritten an den Kursanbieter geleisteten Betrag.
Die finanzielle Unterstützung von Dritten an die Absolvierenden hat keinen Einfluss auf die Bundesbeiträge. Sämtliche von den Absolvierenden an den Kursanbieter bezahlten Kursgebühren werden beim Subventionsanspruch berücksichtigt. Der Dritte regelt mit dem Absolvierenden (z.B. mittels Bildungsvereinbarung oder Darlehensvertrag), ob und in welcher Form er die vorfinanzierten Beträge nach Erhalt der Bundesbeiträge zurückzahlen muss.
Im Ausnahmefall, dass die Kursgebühren von einem Dritten direkt an den Kursanbieter gezahlt, jedoch letztendlich vom Kursabsolvierenden selbst getragen werden mussten, hat der Absolvierende die Möglichkeit, ein Beitragsgesuch mit den ihm vorliegenden Nachweisen zu stellen. Das SBFI prüft anschliessend vertieft, ob Anspruch auf Bundesbeiträge besteht.
Die Auszahlung der Bundesbeiträge erfolgt subjektorientiert an die Absolvierenden. Eine Auszahlung an Dritte ist nicht vorgesehen.
Beispiele:
Monika Muster bezahlt die Gebühren für den vorbereitenden Kurs. Sie hat vollen Anspruch auf den Bundesbeitrag und erhält diesen ausbezahlt. Sie regelt mit ihrem Arbeitgeber, in welchem Umfang und welcher Art sich dieser an der Finanzierung der Kursgebühren beteiligt.
Der Arbeitgeber von Peter Zürcher beteiligt sich an den Kursgebühren und zahlt seinen Anteil direkt dem Kursanbieter. Der Bund leistet dafür keinen Beitrag. Peter Zürcher erhält den Bundesbeitrag nur für die Kursgebühren, die er selbst an den Kursanbieter bezahlt hat.
Information der Absolvierenden und Fazit
So informieren Organisationen der Arbeitswelt und Arbeitgeber über die Finanzierung
Organisationen der Arbeitswelt und Arbeitgeber können auf die Internetseite des SBFI verweisen. Sie enthält alle relevanten Informationen zur Finanzierung.
Das SBFI stellt zudem ein Servicepaket zur Verfügung, mit dem Organisationen der Arbeitswelt und Arbeitgeber über die Finanzierung informieren können.
Das Servicepaket enthält:
- Infoflyer: zeigt die Finanzierung im Überblick
- Erklärvideo: erklärt die Finanzierung in 2 Minuten
- Link-Button (Web-Banner): verlinkt von der Website der Organisationen der Arbeitswelt und Arbeitgeber zur SBFI-Website mit allen Informationen zur Finanzierung
Der Flyer „Bundesbeiträge eidg. Prüfungen“ ist kostenlos und kann über folgende E-Mail-Adresse bezogen werden: service@gewa.ch
Fazit: Was sollten Organisationen der Arbeitswelt und Arbeitgeber beachten?
Organisationen der Arbeitswelt und Arbeitgeber
- stellen sicher, dass die vorbereitenden Kurse ihrer Branche auf der Meldeliste eingetragen sind;
- informieren (potenzielle) Absolvierende über die Finanzierung;
- engagieren sich bei der Regelung der Vorfinanzierung der Kursgebühren (u.a. Branchenfonds, individuelle Weiterbildungsvereinbarungen etc.);
- stellen den Absolvierenden die Prüfungsverfügung gemäss Vorlage des SBFI aus (betrifft die Prüfungsträgerschaften).