Berechtigungen FWA, FWB, BF

Die Berechtigungen Feuerwerk A und Feuerwerk B ermöglichen das Abbrennen von Grossfeuerwerken im Freien. Die Berechtigung Bühnenfeuerwerk ermöglicht das Abbrennen von Feuerwerken auf Szenenflächen, Bühnen und vergleichbaren Einrichtungen im Innern und im Freien.

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Feuerwerk A (FWA)

Der Eintrag FWA berechtigt, Feuerwerke im Freien nach den anerkannten Regeln der Technik unter den folgenden Einschränkungen selbstständig zu planen, zu erwerben, vorzubereiten, aufzustellen und abzubrennen:

  • es dürfen nur gebrauchsfertige (vom Hersteller abschuss- und zündbereit verladene) pyrotechnische Gegenstände bzw. Feuerwerkskörper bis zu einem Kaliber von 75 mm (3 Zoll), die in Verpackungen nach ADR/SDR transportierbar sind, verwendet werden;
  • es dürfen nachfolgende Artikel gemäss Buchstaben a) in Feuerwerken verwendet werden:
    - Feuerwerkskörper der Kategorie F4;
    - pyrotechnische Gegenstände der Kategorie T2;
    - pyrotechnische Gegenstände der Kategorie P2, sofern diese für die Verwendung in Feuerwerken geeignet sind;
  • auf dem Abbrandplatz darf die maximale Nettoexplosivmasse (NEM) der Feuerwerkskörper der Kategorie F4 und der pyrotechnischen Gegenstände der Kategorien T2 und P2 höchstens 50 kg betragen;
  • es dürfen keine nautischen Effekte verwendet werden;
  • es dürfen keine pyrotechnischen Gegenstände bzw. Feuerwerkskörper der Kategorien F4, T2 und P2 pyrotechnisch untereinander verbunden werden;
  • es dürfen keine pyrotechnischen Gegenstände bzw. Feuerwerkskörper der Kategorien F1, F2, F3, P1, T1 mittels gedeckter Stoppine (Quickmatch) untereinander verbunden werden.

Feuerwerk B (FWB)

Der Eintrag FWB berechtigt, Feuerwerke im Freien nach den anerkannten Regeln der Technik unter Einhaltung der folgenden Kriterien selbstständig zu planen, zu erwerben, vorzubereiten, aufzustellen und abzubrennen:

  • es dürfen nachfolgende Artikel in Feuerwerken verwendet werden:
    - Feuerwerkskörper der Kategorie F4;
    - pyrotechnische Gegenstände der Kategorie T2;
    - pyrotechnische Gegenstände der Kategorie P2, sofern diese für die Verwendung in Feuerwerken geeignet sind;
  • pyrotechnische Gegenstände bzw. Feuerwerkskörper dürfen elektrisch oder pyrotechnisch gezündet werden;
  • pyrotechnische Gegenstände bzw. Feuerwerkskörper dürfen für die Verwendung in Feuerwerken gemäss ADR/SDR über den Freistellungen befördert werden.

Bühnenfeuerwerk (BF)

Der Eintrag BF berechtigt Feuerwerke mit pyrotechnischen Gegenständen nach den anerkannten Regeln der Technik unter Einhaltung der folgenden Kriterien selbstständig zu planen, zu erwerben, vorzubereiten, aufzustellen und abzubrennen:

  • es dürfen nachfolgende Artikel in Feuerwerken auf Szenenflächen, Bühnen und vergleichbare Einrichtungen im Innern und Freien verwendet werden:
    - pyrotechnische Gegenstände der Kategorie T2;
    - pyrotechnische Gegenstände der Kategorie P2, sofern diese für die Verwendung in Feuerwerken auf Szenenflächen, Bühnen und vergleichbaren Einrichtungen geeignet sind;
  • es dürfen nachfolgende Artikel in Feuerwerken im Freien verwendet werden:
    - pyrotechnische Gegenstände der Kategorie T2.

Zulassungsbedingungen (Kurs und Prüfung)

  Feuerwerk A (FWA) Feuerwerk B (FWB) Bühnenfeuerwerk (BF)
Mündig x x x
Zuverlässigkeits-
bescheinigung
x x x
Berechtigung FWA   x x
Fristgerechte Bezahlung Kurs- und Prüfungsgebühr x x x
Kursbesuch x x x

Ausbildungs- und Prüfungsinstitutionen

  Feuerwerk A (FWA) Feuerwerk B (FWB) Bühnenfeuerwerk (BF)
Interessengemeinschaft Feuerwerk x x x

Kurse und Prüfungen

Die Kurs- und Prüfungstermine sind bei den einzelnen Ausbildungs- und Prüfungsinstitutionen zu erfragen.

sprengen
https://www.sbfi.admin.ch/content/sbfi/de/home/bildung/bwb/hbb/sprengwesen/sprengwesen-1/sprengwesen-1f.html