Für alle allgemeinen Fragen zur Anerkennung von Berufsqualifikationen besuchen Sie bitte die folgende Seite: anerkennung.swiss | FAQ
Anerkennungsverfahren beim SBFI
Allgemein
Das SBFI stellt je nach Reglementierung der Berufe zwei Arten von Entscheiden aus:
- Niveaubestätigung (nicht reglementierte Berufe)
In diesem Entscheid wird das Niveau Ihrer ausländischen Ausbildung im schweizerischen Bildungssystem nach Niveau und Dauer angegeben. Diese Prüfung berücksichtigt nicht den Inhalt der ausländischen Ausbildung und bezieht sich nicht auf einen bestimmten Schweizer Abschluss. - Anerkennung (reglementierte Berufe)
Dieser Entscheid bestätigt die Gleichwertigkeit Ihrer ausländischen Berufsqualifikation mit einer schweizerischen Berufsqualifikation.
Die Dauer der Bearbeitung eines Dossiers hängt von verschiedenen Faktoren ab, insbesondere davon, wann das Dossier als vollständig betrachtet wird. Das SBFI priorisiert die Bearbeitung von reglementierten Berufen, für die die Anerkennung obligatorisch ist. Die durchschnittliche Bearbeitungsdauer beträgt 4 Monate. Bei nicht reglementierten Berufen kann die Bearbeitungszeit länger sein, da die Anerkennung für eine Anstellung nicht unbedingt erforderlich ist.
Die Zahl der Anträge nimmt jedoch stetig zu, so dass das SBFI und andere Anerkennungsstellen diese Fristen nicht immer garantieren können.
Möchten Sie dazu beitragen, dass die Bearbeitungszeiten kurz bleiben? Dann lesen Sie die Informationen, die Sie erhalten, aufmerksam durch, lassen Sie sich von Ihrem Umfeld helfen, konsultieren Sie die Webseiten der Anerkennungsstellen gründlich und schreiben Sie nur, wenn es unbedingt notwendig ist.
Ein beschleunigtes Verfahren, selbst in dringenden Fällen, ist nicht möglich. Das SBFI bearbeitet die Gesuche in der Reihenfolge ihres Eingangs, sobald die Unterlagen vollständig sind.
Ich möchte mein laufendes Gesuch ändern, ist das möglich?
Ja, Sie können den Gegenstand Ihres Gesuchs ändern, allenfalls wird die Verfahrensgebühr angepasst. Wenn die administrative Arbeit jedoch bereits ausgeführt wurde und Sie Ihr Gesuch zurückziehen, wird eine Beteiligung an den Kosten fällig.
Ich habe mein Passwort verloren, was soll ich tun?
Nachdem Sie das «CH-LOGIN» gewählt haben, können Sie unterhalb der Eingabe des Passwortes mit «Passwort vergessen?» das Passwort zurücksetzen.
Ich habe Probleme beim Login, was soll ich tun?
In diesem Fall bitten wir Sie, sich an das Bundesamt für Informatik und Telekommunikation (BIT), +41 (0) 58 465 88 88, zu wenden. Teilen Sie der Supportperson mit, dass es sich um das Login in becc handelt.
Ich erhalte keinen Code per SMS, was soll ich tun?
Gesuchstellende, die sich ab 1. November 2018 in www.becc.admin.ch/becc/app/fada registriert haben, können die Telefonnummer nach dem Login ändern, indem Sie den Knopf «Telefonnummer ändern» tätigen.
Falls Sie sich vor dem 1. November 2018 registriert haben und Ihre Telefonnummer gewechselt haben, melden Sie sich beim Bundesamt für Informatik und Telekommunikation (BIT) unter +41 (0) 58 465 88 88. Halten Sie Ihre CH Login ID-Nummer sowie die alte und neue Telefonnummer bereit.
Das Volumen der Dokumente ist zu gross, um sie hochzuladen. Was muss ich tun?
Sie müssen die Datei verkleinern (PDF- statt JPEG-Format). Für den Umgang mit Ihren IT-Instrumenten können wir Ihnen jedoch keine Beratung bieten.
Ja, wenn der Anerkennungsentscheid ab 2007 ausgestellt wurde. Ein Duplikat kostet 90 CHF und kann per E-Mail an anerkennung@sbfi.admin.ch beantragt werden.
Vor 2007 ausgestellte Anerkennungsentscheide sind nicht mehr verfügbar. In dem Fall können Sie ein neues Gesuch über das Online-Portal einreichen (siehe Anleitung (PDF, 631 kB, 14.06.2024)).
Ja, sofern Sie Anspruch darauf haben, sich in der Schweiz niederzulassen (z. B. Staatsangehöriger eines EU/EFTA-Landes, Drittstaatsangehöriger mit Aufenthaltsbewilligung, Familienzusammenführung, Kontakte mit einem Schweizer Arbeitgeber).
Ja, es ist möglich, als Bevollmächtigter zu handeln, indem Sie das entsprechende Kästchen ankreuzen und die Vollmacht im Online-Portal hochladen. Entsprechende Vorlagen für die Vollmacht finden Sie im Internet, das SBFI schreibt keine bestimmte Form vor.
Wann ist eine Anerkennung nicht möglich?
In der Schweiz gibt es keine Stelle, die für die Anerkennung von Abschlüssen der obligatorischen Schule zuständig ist. Ein solches Zeugnis wird von den Schulen für den Beginn einer ersten berufsbildenden Ausbildung oder für die Fortsetzung der Schullaufbahn auf der Sekundarstufe II berücksichtigt.
In der Schweiz gibt es keine Stelle, die für die Anerkennung von allgemeinbildenden Abschlüssen auf Sekundarstufe II (z.B. Abitur, gymnasiale Maturität, Reifezeugnis) zuständig ist. Ein solches Zeugnis gewährt Zugang zu Studien auf Hochschulstufe.
Wenn Sie in der Schweiz studieren möchten, müssen Sie sich an die Schule oder Institution Ihrer Wahl wenden. Nur diese ist für die Entscheidung über Ihre Zulassung zuständig.
Detaillierte Informationen zu den Zulassungsverfahren für die Schweizer Universitäten finden Sie auf der Webseite von swissuniversities: Zulassung - swissuniversities
In der Schweiz gibt es keine Stelle, die für die Anerkennung von Weiterbildungen (insbesondere CAS, DAS, MAS usw.) zuständig ist.
Diese ermöglichen in der Regel die Erweiterung von Kompetenzen im gewünschten Tätigkeitsbereich. Sie können einem Bewerbungsdossier beigelegt werden. In diesem Fall ist es Sache des Arbeitgebers, den Wert zu bestimmen, den er Ihren Weiterbildungen beimisst.
Nein. Das SBFI anerkennt nur Qualifikationen, die staatlich anerkannt oder von einer offiziellen Stelle akkreditiert sind.
Sie können ohne Anerkennung arbeiten, wenn Ihre private Qualifikation zur Ausübung eines in der Schweiz nicht reglementierten Berufs befähigt. Bei Kontakten mit Arbeitgebern dürfte der Ruf Ihrer Privatschule eine wichtige Rolle spielen.
Das SBFI kann nur dann auf ein Anerkennungsgesuch eintreten, wenn die ausländische Ausbildung vollständig abgeschlossen ist und ein berufsbefähigender Abschluss ausgestellt wurde.
Wenn der Beruf, den Sie ausüben möchten, nicht reglementiert ist, haben Sie Zugang zum Arbeitsmarkt und können sich direkt auf Stellen bewerben.
Wenn Sie Schwierigkeiten haben, eine Arbeit zu finden, müssen Sie wahrscheinlich eine Umschulung oder Neuqualifizierung in Betracht ziehen. Zu diesem Zweck können Sie sich an die Berufs-, Studien- und Laufbahnberatungsstelle Ihres Wohnkantons wenden: www.orientation.ch/biz.
Diese bieten Informationen und Beratungen zu allen Fragen über Ausbildung, Beruf und Laufbahn in der Schweiz an.
Die Berufsberatungsstellen können Sie auch über die Möglichkeiten informieren, die in Ihrem Kanton bestehen, um einen Berufsabschluss für Erwachsene zu erwerben. Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie unter diesem Link: www.berufsbildungplus.ch
Die Antwort auf diese Frage liegt nicht in der Zuständigkeit des SBFI, sondern der zuständigen kantonalen Stellen. Bitte wenden Sie sich an die Bildungsdepartemente Ihres Kantons: Kontakt der kantonalen Bildungsdepartemente
Gebühren
- Die Kosten für eine Niveaubestätigung betragen 150 CHF.
- Die Kosten für eine Anerkennung betragen 550 CHF.
- Wenn Sie Ausgleichsmassnahmen absolvieren müssen, werden die entsprechenden Kosten vom externen Anbieter (z.B. Berufsverband, Schule oder Universität) mitgeteilt und müssen von Ihnen übernommen werden.
- Für einen abschliessenden Entscheid im Anschluss an die absolvierten Ausgleichsmassnahmen fallen zusätzliche Kosten von 90 CHF an.
Auf die IBAN-Nummer: CH 11 0900 0000 3051 0588 2
Das Formular «IBAN» mit allen benötigten Bankangaben erhalten Sie auch mit dem Informationsbrief per E-Mail.
Nein, die Gebühr kann nicht in Euro bezahlt werden. Ihr Zahlungsauftrag an Ihre Bank muss zum aktuellen Wechselkurs in Schweizer Franken erfolgen.
Die Bankgebühren gehen zu Ihren Lasten und müssen bei der Überweisung berücksichtigt werden.
Nein, der gesamte Betrag muss in Schweizer Franken auf die IBAN-Nummer CH 11 0900 0000 3051 0588 2 überwiesen werden. Das SBFI stellt keine Rechnungen aus.
Sobald die Zahlung erfolgt ist, laden Sie den Zahlungsbeleg im Online-Portal hoch. Sie erhalten keine spezifische Bestätigung, dass wir Ihre Zahlung erhalten haben.
Unterlagen
Grundsätzlich müssen die folgenden Dokumente gescannt und im Online-Portal des SBFI hochgeladen werden:
- Reisepass / Personalausweis
- Abschluss (in der Originalsprache), der anerkannt werden soll
- offizielle Übersetzung des Abschlusses, wenn er in einer anderen Sprache als Deutsch, Englisch, Französisch oder Italienisch verfasst ist.
Nachdem Sie das Gesuch eingereicht haben, werden weitere Dokumente von Ihnen benötigt, wie z. B. eine beglaubigte Kopie des Abschlusses oder in einigen Fällen ein Sprachzertifikat. Welche zusätzlichen Dokumente genau benötigt werden, ist von Fall zu Fall unterschiedlich. Sie werden ein E-Mail erhalten, in dem Ihnen mitgeteilt wird, welche zusätzlichen Dokumente Sie im Online-Portal hochladen müssen, damit Ihr Gesuch geprüft werden kann.
Nein, die Übersetzung in eine der Landessprachen der Schweiz (Deutsch, Französisch oder Italienisch) muss von qualifizierten Übersetzern vorgenommen werden.
Die ursprünglich auf Englisch verfassten Abschlüsse müssen nicht übersetzten werden.
Beim Schweizerischen Übersetzer-, Terminologen- und Dolmetscherverband (ASTTI) finden Sie Informationen über seine Fachleute und die von ihnen angebotenen Sprachen.
Sie können das Dokument auch in Ihrem Herkunftsland von einer anerkannten professionellen Person übersetzen lassen.
Wenn ein Sprachzertifikat verlangt ist, akzeptiert das SBFI insbesondere die folgenden Sprachdiplome:
Deutsche Sprachdiplome
- Zentrale Mittelstufenprüfung (ZMP Goethe-Institut)
- Kleines Deutsches Sprachdiplom (KDS Goethe-Institut)
- Zentrale Oberstufenprüfung (ZOP Goethe-Institut)$
- Großes Deutsches Sprachdiplom (GDS Goethe-Institut)
- Zürcher Handelskammer, Sprachdiplom
- Zertifikat TELC Deutsch B2
- Deutsch+
- did deutsch-institut GmbH
- Prüfungsabschluss europäisches Sprachenportfolio Niveau B2 (GLS German Language School Berlin)
- Prüfungsabschluss europäisches Sprachenportfolio Niveau B2
Französische Sprachdiplome
- Alliance Française, Diplôme de Langue
- Alliance Française, Diplôme Supérieur d’Études Françaises (mit Literatur)
- Ministère Français de l’Éducation, DELF 2
- Ministère Français de l’Éducation, DALF
- Certificat TELC français B2
- Chambre de Commerce et d’Industrie de Genève (CCIG)
- Portfolio européen des langues, niveau B2
Italienische Sprachdiplome
- Università di Perugia, ab Celi 3
- TELC italiano B2
- PLIDA
- Portfolio europeo delle lingue, livello B2
Eine beglaubigte Kopie ist eine Fotokopie des Originaldokuments, die von einer Behörde angefertigt wird. Die Behörde versieht die Fotokopie mit einem Siegel/Stempel und einer Unterschrift. Die Behörde bestätigt damit offiziell, dass die Kopie Ihres Abschlusses in allen Punkten mit dem Original übereinstimmt.
Eine beglaubigte Kopie kann in der Schweiz oder im Ausland bei
- der Gemeinde oder Stadtverwaltung in der Schweiz (ausser in den Kantonen Waadt, Genf und Tessin).
- einer Botschaft oder einem Konsulat
- einem Rechtsanwalt oder Notar
beantragt werden.
Achten Sie darauf, dass Sie eine beglaubigte Kopie des Abschlusses in der Originalsprache und nicht der Übersetzung anfertigen lassen.
Dies ist ein vom Arbeitgeber ausgestelltes Dokument, das die Anstellungsdauer, Ihren Beschäftigungsgrad, Ihre Funktion und die die von Ihnen ausgeführten Aufgaben genau beschreibt. Dieses Dokument kann für die Prüfung des Gesuchs relevant sein.
Im Ausbildungsprogramm sind alle bis zum Abschluss der beruflichen Ausbildung von Ihnen besuchten Kurse (Bezeichnung, Inhalt und Anzahl Stunden) aufgeführt.
Sie können es bei Ihrer Ausbildungsinstitution verlangen.
Ein Zahlungsbeleg kann auf Anfrage bei Ihrer Bank/Post ausgestellt werden.
Wenn Sie eine Online-Zahlung vornehmen, können Sie einen Zahlungsbeleg von Ihrem E-Banking-Bereich herunterladen. Ein Screenshot ist ebenfalls möglich.
Ausgleichsmassnahmen
Wenn die Überprüfung einer ausländischen Berufsqualifikation wesentliche Unterschiede zur schweizerischen Ausbildung ergibt, sind Ausgleichsmassnahmen nötig, um diese Unterschiede auszugleichen. Ausgleichsmassnahmen werden entweder in Form einer Eignungsprüfung oder eines Anpassungslehrgangs mit oder ohne Zusatzausbildung durchgeführt.
Ausgleichsmassnahmen sind nur für reglementierte Berufe vorgesehen.
Ob Ausgleichsmassnahmen erforderlich sind, können wir Ihnen erst nach einer vollständigen Prüfung Ihrer Dokumente mitteilen. Dies hängt vom Inhalt Ihrer Ausbildung und auch von Ihrer Berufserfahrung ab.
Diese Informationen finden Sie in der Anerkennungsverfügung (wen Sie kontaktieren können, wann, usw.).
Die Eignungsprüfung wird in der Regel von einem externen Anbieter (z.B. Berufsverband, Schule oder Universität) organisiert.
Der Anpassungslehrgang wird bei einem Arbeitgeber absolviert. Für die Suche einer Praktikumsstelle bei einem qualifizierten Arbeitgeber sind Sie selbst verantwortlich.
Die Eignungsprüfung ist eine Prüfung von kurzer Dauer (einige Stunden bis 1-2 Tage). Sie ermöglicht es, schnell nachzuweisen, dass Sie die Kenntnisse erworben haben, die bei der Überprüfung Ihrer ausländischen Ausbildung noch fehlten.
Der Anpassungslehrgang, der zwischen einigen Monaten und 1-2 Jahren dauert, ermöglicht eine schrittweise Ausbildung in der Praxis unter der Aufsicht eines qualifizierten Arbeitgebers. Falls nötig wird der Anpassungslehrgang mit einer Zusatzausbildung ergänzt.
Es gibt keine gesetzliche Frist. Sollte sich jedoch die schweizerische Ausbildung ändern oder nicht mehr existieren, könnten die Ausgleichsmassnahmen nicht mehr angemessen sein. Es ist daher ratsam, diese Massnahmen so schnell wie möglich durchzuführen.
Technische Fragen zur Online-Gesucheinreichung
Öffnen Sie den Link www.becc.admin.ch/becc/app/fada auf einem Computer in den Browsern Microsoft Edge oder Mozilla Firefox:
- Wählen Sie die Option «CH-LOGIN» und befolgen Sie anschliessend die in der «Anleitung zur Registrierung und Anmeldung im Online-Portal» beschriebenen Schritte.
Merken Sie sich Ihre Benutzer-ID und Ihr Passwort.
- Wählen Sie «CH-LOGIN».
- Geben Sie Ihre E-Mail-Adresse ein.
- Klicken Sie auf «Passwort vergessen?».
- Jetzt können Sie ein neues Passwort erfassen.
In diesem Fall wenden Sie sich bitte an das Bundesamt für Informatik und Telekommunikation (BIT): +41 58 465 88 88.
Wichtig: Teilen Sie dem BIT Support-Team mit, dass es sich um das Login im «BeCC»-Online-Portal handelt.
In diesem Fall wenden Sie sich bitte an das Bundesamt für Informatik und Telekommunikation (BIT): +41 58 465 88 88.
Wichtig: Teilen Sie dem BIT Support-Team mit, dass es sich um das Login in «BeCC»-Online-Portal handelt.
Anerkennung von Schweizer Berufsqualifikationen im Ausland
Es gibt keine «internationale Anerkennung» oder ein für alle Länder gültiges Verfahren. Die Reglementierung der Berufe und die Festlegung des Anerkennungsverfahrens fallen in die Zuständigkeit der einzelnen Staaten, auch innerhalb der EU/EFTA (Free movement of professionals).
Die Verfahren sind in jedem Aufnahmestaat unterschiedlich. Hier einige nützliche Informationen:
- Als Erstes müssen Sie sich entscheiden, ob Sie im Ausland arbeiten oder studieren wollen.
- Wenn Sie studieren möchten, wird die Schule aufgrund Ihrer Schweizer Abschlüsse über Ihre Zulassung entscheiden. In diesem Fall bitten wir Sie, Kontakt mit der Schule aufzunehmen.
- Wenn Sie im Ausland arbeiten möchten, müssen Sie sich erkundigen, ob der Beruf, den Sie ausüben wollen, dort reglementiert ist.
- Ob ein bestimmter Abschluss für Ihren Beruf erforderlich ist, können Sie zum Beispiel anhand der EU-Datenbank der reglementierten Berufe, von potenziellen Arbeitgebern, von Berufsverbänden oder möglicherweise mithilfe der Schweizer Botschaft vor Ort herausfinden.
- Wird für Ihren Beruf ein bestimmter Abschluss verlangt? Dann ist eine Anerkennung notwendig. Die zuständige Behörde wird Sie über das Anerkennungsverfahren informieren.
- Ist der Beruf nicht reglementiert? Dann können Sie direkt mit Ihren Schweizer Berufsqualifikationen arbeiten.
Falls die ausländische Behörde eine Bescheinigung vom SBFI benötigt, finden Sie Informationen auf folgender Seite: Bescheinigungen für ausländische Behörden
Um ein Dokument in der Schweiz zu beglaubigen:
- Dokument von einer Bundesbehörde
- Apostillen werden von der Bundeskanzlei ausgestellt.
- Weitere Informationen finden Sie auf der Website der Bundeskanzlei unter www.bk.admin.ch
- Dokument von einer kantonalen Behörde
- Die jeweilige kantonale Kanzlei ist für das Ausstellen der Apostille zuständig.
Wir bitten Sie daher, sich direkt an eine der oben genannten Behörden zu wenden.
Zusätzliche Informationen
Wenn Sie Fragen zu folgenden Themen haben, wenden Sie sich bitte direkt an die zuständige Stelle:
- Berufsberatung
- EURES-Netzwerk
- Arbeiten in der Schweiz
- Studieren in der Schweiz
- Nationale Qualifikationsrahmen (NQR) Berufsbildung
- Berufsabschluss für Erwachsene
- Kontaktstellen der EU/EFTA-Mitgliedstaaten für die Anerkennung von Schweizer Berufsqualifikationen im Ausland
- Registrierung und Gesuchseinreichung im Online-Portal des SBFI