Optometrie
Das Schweizerische Rote Kreuz ist die einzige Stelle, die für die Bearbeitung des Anerkennungsverfahrens und die Beantwortung von Fragen zuständig ist.
Ingenieure / Architekten
Wieso muss ich einen Eintrag im Berufsregister meines Diploms im Ausstellungsland nachweisen, wenn ich in der Schweiz arbeiten möchte?
Architektur- und Bauingenieurdiplome können nur anerkannt werden, wenn die uneingeschränkte Berufsbefähigung vorliegt.
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Berufsausübung – in jedem Fall, auch wenn die EU-Richtlinie zur Anwendung kommt – an dieselben Befugnisse geknüpft sein muss wie jene von Ingenieurinnen/Ingenieuren bzw. Architektinnen/Architekten in den Kantonen, die die Berufe reglementieren; diese Befugnisse dürfen beispielsweise nicht eingeschränkt sein in Bezug auf die Grösse der Bauten oder die angewendeten Techniken und müssen zwingend die volle Befähigung zur Unterzeichnung von Plänen und zur Übernahme der Risiken des Bauprojekts umfassen.
Soziale Arbeit
An welche Anerkennungsstelle muss ich mich wenden, um eine Anerkennung für meine Urkunde als staatlich anerkannte/r Heilpädagoge/in aus Deutschland zu erhalten?
Für die Anerkennung von Hochschul-Diplomen in klinischer Heilpädagogik ist swissuniversities zuständig.
Für Abschlüsse unter dieser Ausbildungsstufe gibt es keine vergleichbare Ausbildung in der Schweiz.
An wen muss ich mich für eine Diplomanerkennung wenden, wenn ich ein Universitätsdiplom in Sozialarbeit aus einem Drittstaat (ausserhalb der EU) besitze?
Hierfür ist das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) zuständig, ausser die betreffende Ausbildung berechtigt zum Unterricht auf der Vor- und Primarschulstufe. In diesem Fall ist die EDK zuständig. Entscheidend für die Zuweisung des Dossiers ist der Ausbildungsinhalt.
An wen muss ich mich für eine Diplomanerkennung wenden, wenn ich eine Urkunde als staatlich anerkannte/r Erzieher/in aus Deutschland besitze?
Dafür ist das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) zuständig.
Wie hoch sind die Kosten der Ausgleichsmassnahmen im sozialen Bereich?
Die Kosten hängen vom Umfang der Ausgleichsmassnahmen und der Partnerinstitution ab. Grundsätzlich ist mit 600 bis 2500 Franken zu rechnen.
Befreit die Berufserfahrung in der Schweiz von der Erfüllung von Ausgleichsmassnahmen?
Anhand von Arbeitszeugnissen ist der Nachweis zu erbringen, dass die landesspezifischen Kenntnisse des Schweizer Sozialsystems informell erworben wurden, welche für die Ausübung von Berufen auf Tertiärstufe (z.B. Sozialpädagoge oder Sozialarbeiter) vorausgesetzt werden. Dafür ist ein mindestens 2-jähriges Beschäftigungsverhältnis (80–100%) im sozialpädagogischen Bereich in erwähnter Funktion (nach Abschluss des Diploms) in der Schweiz zu belegen. Diese Berufserfahrung ist bei der Gesuchseinreichung anzugeben und wird gegebenenfalls beim Entscheid berücksichtigt.
Dentalassistentin / med. Praxisassistentin / tiermed. Praxisassistentin
Wo kann ich eine Anerkennung als Prophylaxe-Assistentin erhalten?
Die Schweiz kennt den Beruf der Dentalassistentin bzw. des Dentalassistenten. Die entsprechende Ausbildung umfasst unter anderem das Fach Prophylaxe, ist aber nicht auf diesen Bereich beschränkt. Wenn Sie ausschliesslich eine Prophylaxe-Ausbildung abgeschlossen haben, handelt es sich nicht um denselben Beruf; in diesem Fall ist die schweizerische Ausbildung zu absolvieren.
Wo kann ich den Röntgenkurs für Dentalassistent/-innen absolvieren?
Röntgenkurs für DA ohne Röntgenberechtigung
Wie teuer ist der Röntgenkurs für Dentalassistent/-innen absolvieren?
Die Kosten hängen vom Ausbildungsinstitut ab. Die Kosten für diesen Röntgenkurs belaufen sich auf ca. CHF 2000.— bis 3000.—. Die folgenden Ausbildungsstätten bieten vom Bundesamt für Gesundheit (BAG) anerkannte Kurse zum Erwerb der Röntgenberechtigung für intraorale Aufnahmen für Dentalassistent/-innen an: Röntgenkurs für DA ohne Röntgenberechtigung
Wie lange dauert der Röntgenkurs für Dentalassistent/-innen absolvieren?
Dieser Kurs findet grundsätzlich einmal jährlich statt, und zwar jeweils an sieben Samstagen vom Oktober bis Februar Röntgenkurs für DA ohne Röntgenberechtigung.
Lehrberufe
Ich bin Lehrer/in. Kann ich mein Anerkennungsgesuch meines ausländischen Diploms beim Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) einreichen?
Nein, dafür ist die Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) zuständig.
Werden von Lehrpersonen besondere Sprachkenntnisse verlangt?
Ja, verlangt ist das Niveau C2 in der Sprache des Kantons, in dem der Beruf ausgeübt werden soll (C1 für Fremdsprachenlehrkräfte).
Ich habe keinen rein akademischen Bildungsweg absolviert. Ist das ein Problem bei der Anerkennung meines Lehrdiplomes?
Bitte wenden Sie sich an die Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK), das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) kann keine Grundsatzfragen zu diesem Beruf beantworten.
Ich darf in meinem Herkunftsland Lernende im Betrieb ausbilden und verfüge über ein entsprechendes Diplom. Wo kann ich ein Gesuch einreichen?
Für die Anerkennung dieser Ausweise sind die kantonalen Berufsbildungsämter zuständig. Eine Anerkennung wird nur dann empfohlen, wenn Sie auch in der Schweiz Lernende ausbilden möchten. Berufsbildungsämter finden Sie unter: www.sdbb.ch
Bei welcher Stelle kann ich mein Lehrdiplom zur Anerkennung einreichen?
Lehrpersonen der Vorschulstufe (Kindergärtner/-in), Primarstufe, Sekundarstufe I, allgemeinbildende Sekundarstufe II (Gymnasien) und schulischer Heilpädagogik (Sonderpädagogik) reichen ihr Gesuch bei der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) ein.
Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) ist für die Anerkennung von Ausbildungen von Lehrpersonen für die berufsbildende Sekundarstufe II (Lehrperson schulische Grundbildung und Berufsmaturität, Berufsbildner/in überbetriebliche Kurse) und für die Tertiärstufe (Lehrperson höhere Berufsbildung) zuständig.
Wer kann eine Anerkennung beantragen?
Grundsätzlich gilt, eine Anerkennung beantragen kann nur, wer in seinem Herkunftsland eine staatliche oder staatlich anerkannte Ausbildung zur Lehrperson absolviert hat und über eine staatlich bescheinigte Lehrbefugnis verfügt.
Welche Voraussetzungen müssen zur Anerkennung des (ausländischen) Diploms erfüllt sein?
Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) überprüft im Rahmen der Anerkennung die vier folgenden Kriterien (A), B), C), D)), die sich je nach berufspädagogischer Kategorie (1), 2), 3)) unterscheiden:
A) Berufliche Erfahrung
B) Fachliche Qualifikation
C) Berufspädagogische Qualifikation
D) Sprachliche Qualifikation
Für 1) Berufsbildner/-innen in überbetrieblichen Kursen gelten folgende Kriterien:
A) eine 2-jährige berufliche Praxis im zu unterrichtenden Gebiet
B) eine fachliche Ausbildung mit Diplom auf Tertiärstufe im zu unterrichtenden Gebiet
C) eine berufspädagogische Ausbildung von 600 Lernstunden im Hauptamt und 300 Lernstunden im Nebenamt (Eine nebenberufliche Unterrichtstätigkeit üben Personen in Ergänzung zu ihrer Berufstätigkeit im entsprechenden Gebiet aus. Die Tätigkeit im Hauptberuf umfasst mindestens die Hälfte der wöchentlichen Arbeitszeit.)
D) Sprachniveau C2 (de/fr/it)
Für 2) Lehrpersonen für die schulische Grundbildung gelten folgende Kriterien:
A) eine 6-monatige betriebliche Erfahrung (à 100%) oder eine Berufslehre
B) eine fachliche Ausbildung mit Diplom auf Tertiärstufe im zu unterrichtenden Gebiet
C) eine berufspädagogische Ausbildung an einer staatlich anerkannten Hochschule von 300 Lernstunden für Anstellungen im Nebenamt oder 1800 Lernstunden für Anstellungen im Hauptamt (Für den Berufsmaturitätsunterricht wird eine berufspädagogische Bildung von 1800 Lernstunden verlangt.)
D) Sprachniveau C2 (de/fr/it)
Für 3) Lehrpersonen an höheren Fachschulen gelten folgende Kriterien:
A) keine Vorschriften bezüglich beruflicher Erfahrung
B) eine fachliche Ausbildung mit Diplom auf Tertiärstufe im zu unterrichtenden Gebiet
C) 1800 Lernstunden im Hauptamt und 300 Lernstunden im Nebenamt
D) Sprachniveau C2 (de/fr/it)
Bergführer und Wanderleiter
Welches Diplom ist als "Bergführer" anerkannt?
Dem Abschluss als «Bergführerin mit eidgenössischem Fachausweis» oder «Bergführer mit eidgenössischem Fachausweis» gleichgestellt sind:
Bewilligungen nach altem Recht im Sinne von Anhang 4 Ziff. 1 der Bergführerverordnung (SR 935.911 - Verordnung vom 30. Januar 2019 über das Bergführerwesen und das Anbieten weiterer Risikoaktivitäten (Risikoaktivitätenverordnung) (admin.ch), sofern deren Inhaber die Tätigkeit regelmässig ausgeübt haben und eine ausreichende Weiterbildung nachweisen können;
Ein von der International Union of Mountain Guides Associations (IUMGA) anerkanntes Bergführerdiplom
Welcher Titel wird als Bergführer anerkannt?
Der Titel «Bergführer mit eidgenössischem Fachausweis» ist gleichwertig mit dem von der «Union of International Mountain Leader Associations» (UIMLA) anerkannten Diplom des «International Mountain Leader (IML)». SR 935.911 - Verordnung vom 30. Januar 2019 über das Bergführerwesen und das Anbieten weiterer Risikoaktivitäten (Risikoaktivitätenverordnung)
Inhaberinnen und Inhaber der UIMLA- und UIAGM-Ausweise können sich direkt an den Kanton wenden, in dem der Beruf ausgeübt wird (schriftliches Gesuch unter Beilage des Berufsausweises).