Die Schweiz schliesst mit ausgewählten Ländern bilaterale Abkommen zur gegenseitigen Anerkennung von gewissen Abschlüssen ab. Diese gehen in ihrer Wirkung über die allgemeinen Regeln gemäss Anhang III des FZA oder gemäss der BBV hinaus und sehen erleichterte Voraussetzungen für die Anerkennung vor. Die Inhaberinnen und Inhaber von Abschlüssen, die von diesen Abkommen erfasst sind, profitieren somit von einfacheren und rascheren Anerkennungsverfahren. Gegenwärtig bestehen solche bilaterale Abkommen mit Deutschland und dem Fürstentum Liechtenstein.
Deutschland
Abschlüsse der Berufsbildung, die in der Schweiz und in Deutschland durch Bundesrecht geregelt sind, können in einem erleichterten Verfahren als gleichwertig anerkannt werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Die beruflichen Abschlüsse befähigen zu vergleichbaren beruflichen Tätigkeiten. In den Berufsbildern bestehen keine wesentlichen Unterschiede.
- Die beruflichen Abschlüsse sind systemisch auf der gleichen Stufe gemäss Anhang zum Abkommen.
- Die rechtlichen Grundlagen des beruflichen Abschlusses, zu dem eine Gleichwertigkeit festgestellt werden soll, sind zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Seiten der prüfenden Behörde in Kraft.
Für die erleichterte Anerkennung eines deutschen Berufsbildungsabschlusses müssen diese Kriterien kumulativ erfüllt sein. Inhaberinnen oder Inhaber vom Abkommen erfasster Abschlüsse können eine Anerkennung im Rahmen der üblichen Verfahren beantragen. Das erleichterte Verfahren kommt dabei, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind, automatisch zum Zug.