Brexit

Seit dem 1. Januar 2021 gilt für die Schweiz und das Vereinigte Königreich (UK) das Abkommen über die erworbenen Rechte der Bürgerinnen und Bürger (CRA), das am 25. Februar 2019 abgeschlossen wurde.

Dieses Abkommen gilt nur für schweizerische und britische Staatsangehörige, die in der Schweiz oder im Vereinigten Königreich niedergelassen sind. Im Bereich der Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen gewährleistet es folgende Rechte:

  • Vor dem 1. Januar 2021 ausgestellte Anerkennungsentscheide behalten dauerhaft ihre Gültigkeit.
  • Am 1. Januar 2021 noch laufende Anerkennungsverfahren werden gemäss den Regeln des Freizügigkeitsabkommens (FZA) weiterbearbeitet.
  • Personen, die noch kein Gesuch eingereicht haben oder sich bis am 31. Dezember 2020 in Ausbildung befinden, können bis zum 31. Dezember 2024 eine Anerkennung ihrer Qualifikationen beantragen. Diese wird anschliessend nach den Kriterien, die mit dem FZA anwendbar waren, geprüft.
    Schweizer Staatsangehörige, die ihr Schweizer Diplom im Vereinigten Königreich anerkennen lassen möchten, um später dort zu arbeiten, müssen nicht im Vereinigten Königreich wohnhaft sein, um bis zum 31. Dezember 2024 eine Anerkennung ihres Diploms gemäss den Bedingungen des FZA zu beantragen. Nach dieser Frist wird sich die Anerkennung nach nationalem Recht oder einem allfälligen künftigen Abkommen richten.

Für britische Dienstleistungserbringer, die in einem EU-Land niedergelassen sind, gelten folgende Bestimmungen:

  • Auf selbständige Dienstleistungserbringer, die nicht im Vereinigte Königreich niedergelassen sind, findet das Abkommen über die erworbenen Rechte der Bürgerinnen und Bürger keine Anwendung. 
  • Entsandte Arbeitnehmende, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit, fallen hingegen in den Anwendungsbereich des FZA, falls solange sie in den Arbeitsmarkt des EU-Staates, in dem sie niedergelassen sind, integriert sind, auch wenn sie nicht dessen Staatsangehörigkeit besitzen. Entsandte Arbeitnehmende bleiben über ihren Arbeitsvertrag an ihren Arbeitgeber, von dem sie ihre Anweisungen erhalten, gebunden. Ein in der EU niedergelassener britischer Staatsangehöriger, der Arbeitnehmer eines in der EU niedergelassenen Arbeitgebers (natürliche oder juristische Person) ist, kann daher weiterhin vom FZA und dem vereinfachten Meldeverfahren zur Nachprüfung der Berufsqualifikationen profitieren.
  • Da Selbstständige, Geschäftsführer oder Manager von Unternehmen nicht von diesem Unterordnungsverhältnis betroffen sind, kann das FZA auf sie nicht angewendet werden. Das heisst, die betroffenen Personen können kein Verfahren zur Meldung einer Dienstleistungserbringung durchlaufen.

Für britische Dienstleistungserbringer, die in der UK niedergelassen sind, gelten folgende Bestimmungen:

Gemäss Abkommen über die erworbenen Rechte der Bürgerinnen und Bürger (CRA) können die im Vereinigten Königreich niedergelassene britischen Dienstleistungserbringer ihre Meldung beim SBFI nach dem 31. Dezember 2020 nur dann einreichen, wenn beide der folgenden Bedingungen erfüllt sind:

  1. Sie üben ihre Tätigkeit im Rahmen eines schriftlichen Dienstleistungsvertrags aus, der vor dem 31.12.2020 abgeschlossen wurde.
  2. Der Beginn der Dienstleistung hat vor dem 31.12.2020 begonnen.

Weitere Informationen sind in den FAQ Brexit des Staatssekretariats für Migration und auf der Webseite des Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA) zu finden.

https://www.sbfi.admin.ch/content/sbfi/de/home/bildung/diploma/anerkennungsverfahren-bei-niederlassung/rechtliche-grundlagen-der-diplomanerkennung/brexit.html