Die ausländischen Berufsabschlüsse aus der EU/EFTA im Bereich der nicht-reglementierten Berufe anerkennt das SBFI gestützt auf Art. 69 ff. der Berufsbildungsverordnung (BBV), wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Die gleiche Bildungsstufe ist gegeben.
- Die Bildungsdauer ist gleich.
- Die Inhalte sind vergleichbar.
- Der ausländische Bildungsgang und (die entsprechende Vorbildung) umfassen praktische Qualifikationen oder es ist eine einschlägige Berufserfahrung vorhanden.