Personenfreizügigkeitsabkommen

pf-abkommen

Am 21. Juni 1999 haben die Schweiz, die Europäische Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten sieben bilaterale Abkommen unterzeichnet. Darunter auch das Personenfreizügigkeitsabkommen (FZA). Damit wurden die Grundregeln der Personenfreizügigkeit, wie sie innerhalb der EU zur Anwendung kommen, in der Schweiz eingeführt. Im Anhang III des FZA ist die gegenseitige Anerkennung beruflicher Qualifikationen geregelt. Die EU-Richtlinien, welche die Schweiz im Bereich der Anerkennung von Berufsqualifikationen übernommen hat, sind im Anhang III des FZA aufgelistet. Dadurch gilt das europäische System der Anerkennung von Berufsqualifikationen auch im Verhältnis zwischen der Schweiz und den EU-Staaten.

Die im Anhang III übernommenen EU-Richtlinien kommen zur Anwendung, sofern der Beruf im Aufnahmestaat als reglementiert gilt. Dies ist der Fall, wenn der Beruf aufgrund der Rechts- und Verwaltungsvorschriften nur mit einer bestimmten Berufsqualifikation ausgeübt werden darf. Jeder EU-Staat kann die Ausübung von Berufen in seinem Land reglementieren. Dies bedeutet, dass ein Beruf in einem Land ohne Diplomanerkennung ausgeübt werden darf, während in einem anderen eine Anerkennung erforderlich ist. Die Schweiz pflegt eine liberale Praxis und reglementiert im Vergleich zu EU -Staaten eher wenige Berufe.

Gegenseitige Anerkennung der Berufsqualifikationen Schweiz - EFTA-Staaten

Im Verhältnis zwischen der Schweiz und den anderen EFTA-Staaten (Island, Fürstentum Liechtenstein, Norwegen) gelten im Bereich der Diplomanerkennung dieselben Regeln wie im Verhältnis zwischen der Schweiz und der EU.

Die durch das Vaduzer Abkommen vom 21. Juni 2001 revidierte EFTA-Konvention listet im Anhang K die EU-Richtlinien auf, welche innerhalb der EFTA-Staaten im Bereich der gegenseitigen Anerkennung von Berufsqualifikationen gelten. Gleichzeitig zur Aktualisierung des Anhangs III des FZA wurde auch der Anhang K der EFTA-Konvention entsprechend angepasst.

https://www.sbfi.admin.ch/content/sbfi/de/home/bildung/diploma/anerkennungsverfahren-bei-niederlassung/rechtliche-grundlagen-der-diplomanerkennung/personenfreizuegigkeitsabkommen.html