Rechtliche Grundlagen der Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen
Die Schweiz hat einen rechtlichen Rahmen für die Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen geschaffen, um die berufliche Integration von Inhaberinnen und Inhabern im Ausland erworbener Abschlüsse zu erleichtern. Dieser Rahmen beruht auf bilateralen und multilateralen Abkommen, EU-Richtlinien und nationalen Verordnungen zur Anerkennung von Berufsqualifikationen.
Personenfreizügigkeitsabkommen
Das Personenfreizügigkeitsabkommen (FZA) zwischen der Schweiz und der Europäischen Union (EU) erleichtert die Mobilität von Arbeitnehmenden und führt in der Schweiz die gleichen Grundsätze für die Freizügigkeit von Personen ein, wie sie in der EU gelten.
Anhang III des FZA listet die von der Schweiz übernommenen EU-Richtlinien auf, darunter insbesondere die Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen. Die Richtlinie gewährleistet die gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen zwischen den EU-Mitgliedstaaten und der Schweiz und erleichtert somit den freien Zugang zum Arbeitsmarkt. Sie unterscheidet zwischen der dauerhaften Niederlassung und der vorübergehenden Erbringung von Dienstleistungen, für die jeweils spezifische Regelungen gelten.
Was die Beziehungen zwischen der Schweiz und den anderen EFTA-Staaten (Island, Liechtenstein und Norwegen) betrifft, so gelten für die Anerkennung von Berufsqualifikationen ähnliche Regeln wie im FZA. Diese Beziehungen werden durch das Übereinkommen zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation geregelt, das zuletzt am 21. Juni 2001 überarbeitet wurde. Anhang K des Übereinkommens behandelt den freien Personenverkehr und enthält Grundsätze, die mit denen der Richtlinie 2005/36/EG gleichwertig sind. Dadurch wird die gegenseitige Anerkennung von Qualifikationen zwischen den EFTA-Staaten erleichtert.
Sonderregelungen: bilaterale Abkommen
In Ergänzung zum FZA hat die Schweiz mit einigen Ländern oder Gebieten mit vergleichbaren Ausbildungssystemen bilaterale Abkommen abgeschlossen, um die gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen zu fördern. Diese Abkommen erleichtern und beschleunigen die Anerkennungsverfahren.
Deutschland
In Deutschland gilt zwar das FZA, doch ein spezielles bilaterales Abkommen sieht noch günstigere Anerkennungsbedingungen vor.
Im Februar 2021 haben die Schweiz und Deutschland ihr Abkommen über die gegenseitige Anerkennung aktualisiert. Die aktualisierte Vereinbarung erweitert und vereinfacht die Anerkennungsverfahren für eine breite Palette von Berufen und berücksichtigt dabei die jüngsten Entwicklungen in den jeweiligen Ausbildungssystemen.
Liechtenstein
Ein Abkommen zwischen der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein sieht die gegenseitige automatische Anerkennung bestimmter Abschlüsse der beruflichen Grundbildung, wie beispielsweise Fähigkeitsausweise und Berufsatteste, vor.
Abkommen mit dem Fürstentum Liechtenstein
Quebec
Die Schweiz und Quebec haben eine Vereinbarung über die gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen abgeschlossen. Diese umfasst sechs Absprachen über die gegenseitige Anerkennung (AGA). Die AGA legen für bestimmte Berufe fest, unter welchen Bedingungen diplomierte Berufsleute beider Seiten Zugang zum Arbeitsmarkt haben. Folgende sechs Berufe fallen unter das Abkommen:
- Sozialarbeiterinnen und -arbeiter
- Dentalhygienikerinnen und -hygieniker
- Zahntechnikerinnen und -techniker
- Radiologiefachpersonen
- Hebammen
- Architektinnen und Architekten
Vereinigtes Königreich
Das am 8. März 2025 in Kraft getretene Abkommen zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich ermöglicht den Zugang zu reglementierten Berufen in den beiden Ländern. Damit können Arbeitnehmende mit einem Schweizer Abschluss trotz des Brexits weiterhin ihre Dienstleistungen im Vereinigten Königreich anbieten.
Abschlüsse aus Drittstaaten
Das SBFI anerkennt ausländische Abschlüsse aus Drittstaaten gemäss folgender Rechtsgrundlagen:
- Artikel 69a ff. der Berufsbildungsverordnung (BBV)
- Artikel 55 ff. der Verordnung vom 23. November 2016 zum Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz (V-HFKG)
Für die Anerkennung von Abschlüssen müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein, darunter eine gewisse Übereinstimmung der Bildungsstufe, der Bildungsdauer und der Inhalte des Bildungsgangs sowie der Erwerb praktischer Fertigkeiten oder Berufserfahrung im betreffenden Bereich. Beide Verordnungen sehen darüber hinaus Ausgleichsmassnahmen für den Fall vor, dass erhebliche Unterschiede bestehen.
Reglementierte Berufe in der Schweiz
Ein Beruf gilt als reglementiert, wenn die Ausübung der beruflichen Tätigkeit in der Schweiz an eine Anerkennung gebunden ist. Die Reglementierung stützt sich dabei auf Bundes- oder kantonales Recht. In der folgenden Liste finden Sie eine Übersicht über alle reglementierten Berufe in der Schweiz, die rechtlichen Grundlagen sowie die zuständigen Anerkennungsstellen:
Nützliche Hintergrundinformationen zur Reglementierung bestimmter Berufe und Tätigkeiten finden Sie auf dieser Seite.