Richtlinie 2005/36/EG

Die EU-Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen gilt auch für die Schweiz gestützt auf den Anhang III des FZA. Dadurch nimmt die Schweiz am EU-Anerkennungssystem der reglementierten Berufe teil. Es gelten unterschiedliche Regeln für Personen, die sich dauerhaft im Ausland niederlassen möchten und Dienstleistungserbringende, die gelegentlich und vorübergehend während maximal 90 Arbeitstagen pro Kalenderjahr eine reglementierte Tätigkeit ausüben möchten.

Berufsanerkennungsrichtlinie

Seit 2005 gibt es die Berufsanerkennungsrichtlinie 2005/36/EG in der EU. Sie sieht vor, dass die Mitgliedstaaten der EU die jeweiligen Berufsabschlüsse grundsätzlich als gleichwertig anerkennen und den Berufsangehörigen freien Zugang zum Arbeitsmarkt gewähren. Die Richtlinie wurde 2016 durch die Richtlinie 2013/55/EU geändert. Diese Änderungen gelten jedoch noch nicht für die Schweiz.

Anerkennungssystem bei Niederlassung

Wenn sich EU/EFTA-Staatsangehörige dauerhaft in der Schweiz niederlassen möchten, gelten je nach reglementierten Beruf unterschiedliche Anerkennungssysteme:

  • Automatische Anerkennung von sieben sektoriellen Berufen
  • Anerkennung der Berufserfahrung für Berufe in Handwerk, Handel und Industrie
  • Allgemeines System

Für sieben sektorielle Berufe (Arzt/Ärztin, Apotheker/in, Zahnarzt/Zahnärztin, Tierarzt/Tierärztin, Pflegefachleute, Hebammen und Architekt/in) sieht die EU eine Anerkennung der im Anhang der Richtlinie aufgelisteten Berufsqualifikationen vor.  Für diese Berufe gibt es in der EU einheitliche Ausbildungsstandards.
Bei einigen Berufen in Handwerk, Handel und Industrie kommt das System der Anerkennung anhand der Berufserfahrung zur Anwendung. In allen anderen Fällen gilt das allgemeine System: Der Aufnahmestaat hat das Recht, die Ausbildung und Berufserfahrung mit seinen Anforderungen zu vergleichen, eine Anerkennung zu gewähren oder bei wesentlichen Unterschieden Ausgleichsmassnahmen zu verlangen. Die Ausgleichsmassnahmen sind im Rahmen eines Anpassungslehrganges oder einer Eignungsprüfung vorgesehen. Mit dem erfolgreichen Abschluss der Prüfung oder des Anpassungslehrgangs kann eine volle Anerkennung erreicht werden.

Dienstleistungserbringung

Die Berufsanerkennungsrichtlinie sieht ein vereinfachtes Verfahren für Dienstleistungserbringende vor, die nur gelegentlich und vorübergehend ihre Dienstleistung in einem reglementierten Beruf anbieten möchten. Bei Berufen mit Auswirkung auf die öffentliche Gesundheit oder Sicherheit werden die Berufsqualifikationen nachgeprüft. Wenn ein wesentlicher Unterschied zwischen den ausgewiesenen Berufsqualifikationen und der geforderten Ausbildung im Aufnahmestaat besteht, ist die Aufnahme der beruflichen Tätigkeit vom Bestehen einer Eignungsprüfung abhängig. Diese gibt den Dienstleistungserbringenden die Möglichkeit, nachzuweisen, dass sie die fehlenden Kenntnisse erworben haben.
Diese gibt den Dienstleistungserbringenden die Möglichkeit, nachzuweisen, dass sie die fehlenden Kenntnisse erworben haben.

Mit Erlass des Bundesgesetzes und der Verordnung über die Meldepflicht und die Nachprüfung der Berufsqualifikationen von Dienstleistungserbringerinnen und -erbringern in reglementierten Berufen wurde die Meldepflicht für Dienstleistungserbringende aus der EU/EFTA, die während höchstens 90 Arbeitstagen pro Jahr einen reglementierten Beruf ausüben wollen, in der Schweiz eingeführt.

Schweizerinnen und Schweizern kommt das beschleunigte Meldeverfahren der EU/EFTA-Staaten ebenfalls zugute: Die Erbringung von Dienstleistungen auf dem EU/EFTA-Arbeitsmarkt ist für sie vereinfacht. Die Fristen für die Nachprüfung ihrer Berufsqualifikationen durch die zuständigen Behörden sind kürzer als im ordentlichen Anerkennungsverfahren.

https://www.sbfi.admin.ch/content/sbfi/de/home/bildung/diploma/anerkennungsverfahren-bei-niederlassung/rechtliche-grundlagen-der-diplomanerkennung/richtlinie-2005-36-eg.html