Abschlüsse aus Drittstaaten

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Die ausländischen Abschlüsse aus Drittstaaten anerkennt das SBFI gestützt auf Art. 69 ff. der Berufsbildungsverordnung (BBV) und Art. 55 f. der Verordnung zum Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz (V-HFKG) vom 23. November 2016, wenn die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind. Beide Verordnungen sehen ausserdem Ausgleichsmassnahmen bei wesentlichen Unterschieden der Ausbildungen vor.

Verordnung über die Berufsbildung (Berufsbildungsverordnung, BBV; SR 412.101)

Verordnung zum Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz (V-HFKG, SR 414.201)

Anerkennung

Ein ausländischer Abschluss wird anerkannt, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Die gleiche Bildungsstufe ist gegeben.
  • Die Bildungsdauer ist gleich.
  • Die Inhalte sind vergleichbar.
  • Der ausländische Bildungsgang und (die entsprechende Vorbildung) umfassen praktische Qualifikationen oder es ist eine einschlägige Berufserfahrung vorhanden.

Für die Anerkennung ausländischer Abschlüsse müssen diese Kriterien kumulativ erfüllt sein. Die Inhaberin oder der Inhaber des ausländischen Abschlusses muss Sprachkenntnisse in einer Amtssprache des Bundes nachweisen, die für die Berufsausübung in der Schweiz erforderlich sind.

Ausgleichsmassnahmen für Personen aus Drittstaaten im Bereich der reglementierten Berufe

Ergibt der Vergleich der ausländischen und inländischen Ausbildung, dass die oben genannten Voraussetzungen nicht kumulativ erfüllt sind, kann das SBFI Ausgleichsmassnahmen in Form einer Eignungsprüfung oder eines Anpassungslehrgangs anordnen, die von der Gesuchstellerin/dem Gesuchsteller zu erfüllen sind. Erst nach Absolvierung der Ausgleichsmassnahmen wird die definitive Anerkennung ausgestellt.

https://www.sbfi.admin.ch/content/sbfi/de/home/bildung/diploma/anerkennungsverfahren-bei-niederlassung/rechtliche-grundlagen-der-diplomanerkennung/verordnungen.html