23. Was ist der Unterschied zwischen der Sekundarstufe II und Tertiär?
Die Sekundarstufe II entspricht der Grundbildung (eidgenössisches Fähigkeitszeugnis oder eidgenössisches Berufsattest). Die Tertiärstufe kann entweder nach einer Zusatzausbildung zur Grundbildung oder direkt nach einem dazu berechtigenden Ausbildungsabschluss erreicht werden.
24. Was Ist der Unterschied zwischen einem reglementierten und einem nicht reglementierten Beruf?
Ein Beruf gilt als reglementiert, wenn er (gemäss einem Gesetz, Reglement usw.) nur mit einem bestimmten Ausbildungsabschluss (Diplom) ausgeübt werden kann. Ohne Reglementierung kann der Beruf frei ausgeübt werden und ein Gleichwertigkeitsnachweis ist nicht notwendig.
25. Was ist der Unterschied zwischen einer Niveaubestätigung, Gleichwertigkeit und Anerkennung?
Eine Niveaubestätigung ist die Einstufung Ihres ausländischen Diploms oder Ausweises in das schweizerische Bildungssystem basierend auf dem Niveau und der Dauer; sie informiert künftige Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, Arbeitslosenkassen, Invalidenversicherungen usw. über das Niveau Ihres Ausbildungsabschlusses.
Die Äquivalenz/Gleichwertigkeit (der Ausbildungsqualifikation mit dem Schweizer Diplom) und die Anerkennung (der beruflichen Fähigkeiten) sind gleichbedeutend. Die Entscheidung berücksichtigt das Niveau, die Dauer und den Inhalt der ausländischen Ausbildung.
26. Was ist eine amtlich beglaubigte Kopie und wo bekomme ich diese?
Eine amtlich beglaubigte Kopie ist eine Fotokopie des Originaldokuments, die mit einem Vermerk versehen ist (Stempel und Unterschrift im Original), der bestätigt, dass die Kopie mit dem Original übereinstimmt und nichts verändert wurde. Eine amtlich beglaubigte Kopie können Sie bei Ihrer Wohngemeinde in der Schweiz oder bei einem Notar/einer Notarin erstellen lassen.
27. Wieso muss ich die beglaubigte Kopie im Online-System hochladen und per Post senden?
Das hochgeladene Dokument dient dazu, Ihr Gesuch zu vervollständigen. Anhand der Papierversion können wir überprüfen, dass es sich nicht um eine (unzulässige) Kopie der beglaubigten Kopie oder um ein gefälschtes Dokument handelt.
28. Muss ich die beglaubigte Kopie in der Schweiz oder im Herkunftsland machen lassen?
Beides ist möglich.
29. Kann ich die Dokumente auf einer CD oder einem Stick einreichen?
Nein, die Dokumente müssen zwingend online hochgeladen werden (vorzugsweise im PDF- und nicht JPEG-Format, dieses ist zu gross).
30. Was verstehen Sie unter der Gebühr?
Dies sind die administrativen Kosten, die für die Bearbeitung Ihres Dossiers anfallen (Räumlichkeiten, technische Mittel, Personal usw.).
31. Auf welches Konto/IBAN-Nummer muss ich die Bearbeitungsgebühr einzahlen?
Die Verfahrensgebühr (auch Kanzleigebühr genannt) deckt die Kosten zur Bearbeitung Ihres Dossiers ab. Sie kann per Banküberweisung auf das Konto IBAN CH 11 0900 0000 3051 0588 2 einbezahlt werden.
32. Kann ich die Bearbeitungsgebühr in Euro bezahlen? Wie viele Euro muss ich einzahlen?
Nein, die Gebühr kann nicht in Euro bezahlt werden. Die Entsprechung in Euro hängt vom Wechselkurs zwischen Ihrer Währung und dem Schweizer Franken am Überweisungstag ab. Ihre Bank nimmt die Überweisung in Schweizer Franken vor und gibt Ihnen den entsprechenden Betrag in Euro an, je nach aktuellem Wechselkurs.
33. Kann die Bearbeitungsgebühr in Raten oder in Rechnung bezahlt werden?
Nein, der Betrag muss einmalig per Banküberweisung auf die IBAN-Nummer CH 11 0900 0000 3051 0588 2 einbezahlt werden.
34. Muss ich mein Diplom übersetzen lassen?
Ja, sofern es nicht in einer der Amtssprachen (Deutsch, Französisch, Italienisch) oder in Englisch verfasst ist.
35. Kann ich die Übersetzung meines Diploms selber vornehmen?
Nein, die Übersetzung muss von einer offiziell anerkannten Übersetzerin bzw. einem offiziell anerkannten Übersetzer in der Schweiz oder im Ausland stammen.
36. Muss ich die Übersetzung in der Schweiz oder im Herkunftsland machen lassen?
Beides ist möglich; die Übersetzung muss aber von einer offiziell anerkannten Übersetzerin bzw. einem offiziell anerkannten Übersetzer angefertigt werden.
37. Was ist ein Nachweis der Berufserfahrung?
Dies ist ein vom Arbeitgeber ausgestelltes Dokument, das die Anstellungsdauer und die Art der ausgeführten Aufgaben beschreibt.
38. Was ist mit «Ausbildungsprogramm» gemeint und wo erhalte ich dies?
Das Ausbildungsprogramm beschreibt alle bis zum Ausbildungsabschluss (Diplom) besuchten Kurse (Bezeichnung und Inhalt) und kann bei der Ausbildungsinstitution verlangt werden.
39. Was ist unter Berufserfahrung zu verstehen und wie ist diese nachzuweisen?
Als Berufserfahrung gilt die Ausübung des Berufs. Sie wird durch ein vom Arbeitgeber ausgestelltes Dokument nachgewiesen, dass die Anstellungsdauer und die Art der ausgeführten Aufgaben beschreibt.
40. Wie lange ist meine Anerkennung gültig?
Die Verfügung des Staatssekretariats für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) hat kein Gültigkeitsdatum; sie wird nur einmal ausgestellt und gilt für immer.
41. Mit welchen schweizerischen Berufsabschlüssen kann mein ausländisches Diplom verglichen werden?
Auf diese Frage gibt es keine allgemeingültige Antwort, dies hängt von Ihrer Ausbildung ab.
Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) vergleicht die ausländischen Diplomen und Ausweise mit den schweizerischen Berufsabschlüssen, die im Berufsverzeichnis der beruflichen Grundbildung oder der höheren Berufsbildung aufgeführt sind: www.berufsberatung.ch
42. Kann ich mich in der Ausbildung von den allgemein bildenden Fächern dispensieren lassen?
Für diese Frage ist nicht das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) zuständig, sondern die betreffende kantonale Instanz. Bitten wenden Sie sich an das Bildungsdepartement Ihres Wohnkantons.