Ich möchte als EU-Bürger/in eine Dienstleistung während höchstens 90 Tage pro Jahr in der Schweiz erbringen. Ändert sich das Verfahren durch die EU-Richtlinie 2005/36/EG?
Ja. Mit der Umsetzung des neuen Meldeverfahrens für Dienstleistungserbringende per 1. September 2013 tritt in der Schweiz der Anhang III des Personenfreizügigkeitsabkommens und damit auch die Richtlinie 2005/36/EG definitiv in Kraft. EU-Bürgerinnen und -Bürger müssen die geplante Dienstleistungserbringung vorgängig nur noch beim Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) melden. Ausführliche Informationen über des neue Meldeverfahren sind unter der Rubrik Meldeverfahren für Dienstleistungserbringende zu finden.
Darf ich gestützt auf die Richtlinie 2005/36/EG den schweizerischen Ausbildungstitel tragen, wenn mein Diplom aus einem EU-Mitgliedstaat in der Schweiz anerkannt ist?
Nein. Das Tragen des schweizerischen geschützten Titels ist auch durch die Richtlinie 2005/36/EG untersagt.
Setzt die Richtlinie 2005/36/EG Kenntnisse einer schweizerischen Landessprache voraus?
Ja, die Behörden können auch künftig Kenntnisse in einer der Landessprachen verlangen, wenn die Sprachkenntnisse für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlich sind. Die Prüfung erfolgt getrennt von der Anerkennung der Berufsqualifikationen. Der Sprachnachweis darf keine Voraussetzung für das Eintreten auf ein Anerkennungsgesuch darstellen.
Verkürzt sich die Dauer des Anerkennungsverfahrens?
Das Verfahren über die Anerkennung wird in der Richtlinie 2005/36/EG mit klaren Fristen geregelt. Die zuständige Behörde muss Antragsteller/innen binnen eines Monats den Empfang der Unterlagen bestätigen und allenfalls weitere Unterlagen einfordern. Je nach Beruf muss drei bis vier Monate nach Einreichung der vollständigen Unterlagen die Entscheidung zugestellt werden. Mit dem neuen Meldeverfahren (Titel II der Richtlinie 2005/36/EG), das per 1. September 2013 in der Schweiz in Kraft tritt, verkürzt sich das Verfahren für die kurzzeitige Dienstleistungserbringung. Ausführliche Informationen dazu sind unter der Rubrik Meldeverfahren für Dienstleistungserbringende zu finden.
Ich habe eine Anerkennung meines Diploms gestützt auf die alten EU-Richtlinien (89/48/EWG, 92/51/EWG bzw. 99/42/EG) erhalten. Ist die Anerkennung nun nicht mehr gültig?
Doch. Die Bezugnahme auf die aufgehobenen Richtlinien wird jetzt als Bezugnahme auf die Richtlinie 2005/36/EG verstanden. Ihre Anerkennung bleibt gültig. Eine Aktualisierung der Anerkennung mit Verweis auf die Richtlinie 2005/36/EG wird nicht ausgestellt.