Rechtliche Grundlagen der Dienstleistungserbringer

Die Rechtsgrundlagen für die Anerkennung ausländischer Abschlüsse, die in den Zuständigkeitsbereich des Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI fallen, finden sich im Anhang III des Personenfreizügigkeitsabkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweiz und der EU (FZA), in der revidierten EFTA-Konvention vom 21. Juni 2001, in der schweizerischen Berufsbildungsverordnung (BBV) vom 19. November 2003 und in der Verordnung zum Hochschulförderungs- und –koordinationsgesetz vom 23. November 2016 (V-HFKG). Die akademische Diplomanerkennung, das heisst die gegenseitige Anerkennung von (Fach-) Hochschuldiplomen hinsichtlich weiterführender Studien, ist im Lissabonner Abkommen vom 11. April 1997 und in den weiteren zwischenstaatlichen Abkommen mit Deutschland, Italien, Österreich und Frankreich geregelt.

Das FZA und die EFTA-Konvention regeln die Anerkennung von Berufsqualifikationen für Staatsangehörige der Schweiz sowie der EU/EFTA-Staaten, die einen reglementierten Beruf ausüben möchten.

Die ausländischen Abschlüsse aus Drittstaaten und aus den EU/EFTA-Staaten im Bereich der nicht reglementierten Berufe anerkennt das SBFI gestützt auf Art. 69 ff. der BBV und Art. 55 f. der V-HFKG, wenn die Voraussetzungen wie gleiche Bildungsstufe und -dauer, vergleichbare Bildungsinhalte sowie praktische Qualifikationen oder einschlägige Berufserfahrung kumulativ erfüllt sind.

https://www.sbfi.admin.ch/content/sbfi/de/home/bildung/diploma/meldeverfahren-fuer-dienstleistungserbringende-aus-der-eu-efta/rechtliche-grundlagen.html