Aufsicht und Rechtsmittelweg
Aufsicht über Höhere Fachschulen
Die Kantone üben gemäss Artikel 29 Absatz 5 des Berufsbildungsgesetzes die Aufsicht über die Höheren Fachschulen aus, soweit diese eidgenössisch anerkannte Bildungsgänge anbieten. Das Merkblatt erläutert die Aufsicht über die Höheren Fachschulen.
Die Schweizerische Berufsbildungsämter-Konferenz SBBK hat in einer Empfehlung zur Aufsicht die Mindeststandards dargelegt, welche die Kantone bei ihrer Aufsichtsaufgabe berücksichtigen sollen. Die Empfehlung ist am 1. August 2022 in Kraft getreten.
Empfehlung: Aufsicht über die höheren Fachschulen
Informationen zum Rechtsmittelweg
Der Rechtsmittelweg bei Verfügungen von Höheren Fachschulen (bezüglich Entscheid zur Zulassung, Promotion, Diplomerteilung) ist gemäss Artikel 61 des Berufsbildungsgesetzes geregelt. Die Verfügungen enthalten eine Rechtsmittelbelehrung, welche die Rechtsmittelbehörde bezeichnet.
Für Verfügungen von kantonalen Höheren Fachschulen und Höheren Fachschulen mit kantonalem Auftrag ist die Rechtsmittelbehörde eine vom Kanton bezeichnete kantonale Behörde. Der Rechtsmittelweg richtet sich nach den jeweiligen kantonalen Bestimmungen.
Rechtsmittelbehörde für Verfügungen von Höheren Fachschulen ohne kantonalen Auftrag ist das SBFI. Gegen Entscheide dieser Bildungsanbieter kann innert 30 Tagen nach ihrer Eröffnung beim SBFI Beschwerde eingereicht werden. Die Beschwerde muss einen Antrag und eine Begründung enthalten. Der erstinstanzliche Entscheid des SBFI kann innert 30 Tagen nach Eröffnung an das Bundesverwaltungsgericht weitergezogen werden.