Diplomzusätze

Diplomzusätze werden für Abschlüsse der höheren Berufsbildung ausgestellt. Sie enthalten Informationen, die Arbeitgebenden im In- und Ausland eine Einschätzung der fachlichen Kompetenzen der Absolventinnen und Absolventen ermöglichen.

Diplomzusätze weisen das Niveau des Abschlusses im NQR und EQR aus und beschreiben, wozu eine Person mit dem entsprechenden Abschluss befähigt ist.

Diplomzusätze haben keinen Einfluss auf die Anerkennung eines Abschlusses, den Titel und die Zulassung zu weiterführenden Ausbildungen

Diplomzusätze basieren auf dem europäischen Europass und sind somit für Arbeitgebende in ganz Europa vertraut und verständlich. Sie sind personalisiert (mit Namen, Vornamen und Geburtsdatum der Absolventin / des Absolventen) und werden in der jeweiligen Amtssprache und in Englisch ausgestellt.

Musterdiplomzusätze für die eingestuften Abschüsse können im Berufsverzeichnis heruntergeladen werden.

Die Abgabe der Diplomzusätze

Sobald ein Abschluss der höheren Berufsbildung im NQR Berufsbildung eingestuft ist, erhalten sämtliche Absolventinnen und Absolventen die Diplomzusätze gemeinsam mit den Fachausweisen und Diplomen.

Für eidgenössische Berufsprüfungen und eidgenössische höhere Fachprüfungen stellt das SBFI die Diplomzusätze gemeinsam mit den eidgenössischen Fachausweisen und eidgenössischen Diplomen aus.

Diplomzusätze zu Diplomen der höheren Fachschulen werden direkt von den höheren Fachschulen an die Absolventinnen und Absolventen abgegeben. Die höheren Fachschulen können die PDF-Vorlagen für die Erstellung der Diplomzusätze beim SBFI beziehen.

Die nachträgliche Abgabe von Diplomzusätzen

Auf Gesuchbasis können Inhaberinnen und Inhaber eines Abschlusses der höheren Berufsbildung beim SBFI gegen eine Gebühr von 150.- CHF die nachträgliche Abgabe eines Diplomzusatzes beantragen.

Die Voraussetzungen für die Abgabe eines nachträglichen Diplomzusatzes sind:

  1. Der Abschluss muss zum Zeitpunkt der Gesuchstellung im NQR Berufsbildung eingestuft sein.
  2. Die Inhaberin oder der Inhaber des Abschlusses muss berechtigt sein, den entsprechenden geschützten Titel zu führen.
  3. Der erlangte Abschluss muss den heutigen Anforderungen des Abschlusses entsprechen. Hierfür hat das SBFI in Absprache mit der Trägerschaft des Abschlusses für jeden eingestuften Abschluss den entsprechenden Zeitpunkt definiert (Datum der eidgenössischen Prüfung, massgeblicher Rahmenlehrplan HF). Diese Angaben können dem Anhang der untenstehenden Wegleitung entnommen werden. Treffen diese Angaben auf den Abschluss der Inhaberin oder des Inhabers zu, kann der nachträgliche Diplomzusatz direkt beantragt werden.
  4. Treffen die Angaben aus Punkt 3 nicht zu, ist die Abgabe eines nachträglichen Diplomzusatzes nur möglich, wenn die Inhaberin oder der Inhaber nach dem Erwerb des Abschlusses eine mindestens 5-jährige einschlägige Berufspraxis à 100% nachweist kann.

Kontakt

SBFI, Sandra Müller

Projektverantwortliche
T +41 58 465 48 91

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