Inhalt
Der/die Berechtigte kennt alle Sprengmittel sowie das Zubehör und darf damit einfache Sprengarbeiten selbstständig ausführen. Das heisst gemäss SprstV Art. 52:
Der Eintrag A berechtigt, allgemeine Sprengarbeiten mit geringem Schadenrisiko unter folgenden Einschränkungen selbstständig auszuführen:
- Je Sprengung dürfen höchstens 5 kg Sprengstoff verwendet werden.
- Bei pyrotechnischer Zündung ist je Sprengung maximal eine Sicherheitsanzündschnur erlaubt.
Zulassungsbedingungen
Art. 13 Zulassung
13.1 Zu den Kursen und Prüfungen wird zugelassen, wer
- mündig ist.
- zuverlässig ist. Eine Bescheinigung nach Art. 55 Abs. 1 der SprstV ist beizubringen.
- die Kursgebühr fristgerecht einbezahlt hat.
Ausbildungsanbieter
Zusammensetzung der Prüfungskommission:
- Schweizerischer Baumeisterverband (SBV)
- Sprengverband Schweiz (SVS)
- Schweiz. Arbeitsgemeinschaft für die Ausbildung von Sprengberechtigten (SAFAS)
- SUVA
- SBFI (Aufsichtsbehörde)
Kurse und Prüfungen
Die Kurs- und Prüfungstermine sind bei den einzelnen Kreiskommissionen zu erfragen.