Inhalt
Die Berechtigung B schliesst auch die Berechtigung A ein. Das heisst gemäss SprstV Art. 52:
Der Eintrag B berechtigt, allgemeine Sprengarbeiten mit erhöhtem Schadenrisiko unter folgenden Einschränkungen selbstständig auszuführen:
- mit bis zu 25 kg Sprengstoff je Sprengung selbstständig
- mit grösserer Sprengstoffmenge nach den erforderlichen schriftlichen Anweisungen (Sprengplan usw.) einer Person mit dem Eintrag C und unter deren fachkundiger Überwachung.
Zulassungsbedingungen
Art. 13 Zulassung
13.1 Zu den Kursen und Prüfungen wird zugelassen, wer
- mündig ist.
- zuverlässig ist. Eine Bescheinigung nach Art. 55 Abs. 1 der SprstV ist beizubringen.
- die Kursgebühr fristgerecht einbezahlt hat.
- folgende praktische Erfahrung oder Ausbildung nachweist:für den Ausweis B: eine Ausbildung oder Berufspraxis von mindestens 1 Jahr Dauer in der Baubranche, der Forstwirtschaft oder Landwirtschaft.
Über Ausnahmen betreffend Buchstabe d entscheidet die Prüfungskommission auf Antrag der Kreiskommission.
Ausbildungsanbieter
Zusammensetzung der Prüfungskommission:
- Schweizerischer Baumeisterverband (SBV)
- Sprengverband Schweiz (SVS)
- Schweiz. Arbeitsgemeinschaft für die Ausbildung von Sprengberechtigten (SAFAS)
- SUVA
- SBFI (Aufsichtsbehörde)
Kurse und Prüfungen
Die Kurs- und Prüfungstermine sind bei den einzelnen Kreiskommissionen zu erfragen.