- Berechtigung Vernichten von unbrauchbar gewordenen Sprengmitteln (VE)
- Berechtigung Metallsprengungen (ME)
- Berechtigung Grossbohrlochsprengungen (GR)
Inhalt
VE (Vernichten und Entsorgen)
5. Kapitel: Vernichten und Entsorgen
Art. 107 Grundsatz
- Unbrauchbar gewordene Sprengmittel und pyrotechnische Gegenstände dürfen im Rahmen von Artikel 108 fachgemäss vernichtet werden.
- Als unbrauchbar gelten Sprengmittel und pyrotechnische Gegenstände, deren Beschaffenheit sich durch mechanische Einwirkungen, durch Feuchtigkeit oder durch lange Lagerung verändert hat oder deren Frist für den Verbrauch abgelaufen ist.
- Bei pyrotechnischen Gegenständen gelten auch Versager als unbrauchbar gewordene Gegenstände.
Art. 108 Vernichtung
- Kleine Mengen von Sprengmitteln, wie einzelne Sprengstoffpatronen oder einzelne Sprengzünder, dürfen von Sprengausweisinhaberinnen oder Sprengausweisinhabern, ohne ausdrückliche Berechtigung im Ausweis, durch Sprengen vernichtet werden.
- Das Vernichten grösserer Mengen Sprengmittel gilt als besondere Sprengarbeit und muss gemäss Anleitung der SUVA durchgeführt werden.
- Pyrotechnische Gegenstände zu gewerblichen Zwecken sowie Feuerwerkskörper der Kategorie IV dürfen nur vom Hersteller oder von einem besonderen Sachverständigen vernichtet werden.
Der/die Berechtigte ist in der Lage, unbrauchbar gewordene Sprengmittel gefahrlos zu vernichten.
ME (Metallsprengungen)
Der/die Berechtigte ist in der Lage, Metallsprengungen (Sprengungen von Drahtseilen, Rundeisen und einfachen Eisenprofilen) fachgerecht durchzuführen.
GR (Grossbohrlochsprengungen)
Der/die Berechtigte ist in der Lage, Grossbohrlochsprengungen (Sprengungen in Bohrlöchern von mehr als 12 m Tiefe und über 65 mm Durchmesser) zur Steinsgewinnung usw. fachgerecht durchzuführen.
Zulassungsbedingungen
Zu den Kursen und Prüfungen wird zugelassen, wer
- mündig ist.
- zuverlässig ist. Eine Bescheinigung nach Art. 55 Abs. 1 der SprstV ist beizubringen.
- die Kursgebühr fristgerecht einbezahlt hat.
im Zeitpunkt der Prüfung:
- ME: Inhaber der Sprengberechtigung B oder C ist.
- VE: Inhaber der Sprengberechtigung A, B oder C ist.
- GR: Inhaber der Sprengberechtigung C ist.
Ausbildungsanbieter
Zusammensetzung der Prüfungskommission:
- Schweizerischer Baumeisterverband (SBV)
- Sprengverband Schweiz (SVS)
- Schweiz. Arbeitsgemeinschaft für die Ausbildung von Sprengberechtigten (SAFAS)
- SUVA
- SBFI (Aufsichtsbehörde)
Kurse und Prüfungen
Die Kurs- und Prüfungstermine sind bei den einzelnen Kreiskommissionen zu erfragen.