Bundesbeiträge an die kantonalen Aufwendungen

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Für die Gewährung von Ausbildungsbeihilfen (Stipendien und Studiendarlehen) an Schweizer Studierende – grundsätzlich für Studien im In- und Ausland – sind die Kantone zuständig. Sie entscheiden gestützt auf ihr jeweiliges Stipendienrecht, wer welche Ausbildungsbeihilfen erhält. Das gilt im Prinzip auch für Personen mit Niederlassungsbewilligung und solche mit Flüchtlingsstatus.

Weitergehende Informationen sind direkt bei den kantonalen Erziehungsdepartementen bzw. ihren Stipendienstellen einzuholen.

Adressen Stipendienstellen

Seit dem 1. Januar 2016 ist das neue Ausbildungsbeitragsgesetz des Bundes in Kraft, welches das Parlament als indirekten Gegenvorschlag zur «Stipendieninitiative» gutgeheissen hatte. Mit dem neuen Gesetz will der Bund die interkantonale Harmonisierung gemäss Konkordat bei der Vergabe von Ausbildungsbeiträgen auf der Tertiärstufe (Hochschulen und höhere Berufsbildung) fördern. Nur noch die Kantone, die wichtige Kriterien des Konkordates erfüllen, werden mit Bundessubventionen für ihre Aufwendungen entschädigt. Das Stipendienkonkordat der Kantone ist am
1. März 2013 in Kraft getreten.

Die Bundesbeiträge werden als Pauschalbeiträge nach Massgabe der Bevölkerung ausgerichtet und sind nicht an die Finanzkraft der Kantone gebunden. Die Umsetzung liegt in der Kompetenz des Staatssekretariats für Bildung, Forschung und Innovation.

Kontakt

SBFI, Lara Sermet 
T +41 58 462 75 82

https://www.sbfi.admin.ch/content/sbfi/de/home/bildung/stipendien/subventionierung-der-kantonalen-stipendienaufwendungen-im-tertiae.html