Akkreditierung von Hochschulen in der Schweiz

Seit 2015 müssen sich Institutionen in der Schweiz akkreditieren lassen, um sich als «Universität», «Fachhochschule» oder «Pädagogische Hochschule» bezeichnen zu können. Ende 2022 wurde der erste Zyklus der institutionellen Akkreditierung abgeschlossen. Zeit für ein Zwischenfazit.

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Per 31. Dezember 2022 waren in der Schweiz 12 universitäre Hochschulen, 10 Fachhochschulen, 19 pädagogische Hochschulen sowie 12 andere Institutionen des Hochschulbereichs akkreditiert. Bild: SUPSI

Am 1. Januar 2015 ist das Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz (HFKG) in Kraft getreten. Es dient der gesamtschweizerischen hochschulpolitischen Koordination und schafft Grundlagen für die Qualitätssicherung, die Akkreditierung sowie die Finanzierung. Seit diesem Zeitpunkt gilt die Akkreditierungspflicht für alle Hochschulen und andere Institutionen des Hochschulbereichs, welche die geschützten Bezeichnungen «Universität», «Fachhochschule», «Pädagogische Hochschule» oder davon abgeleitete Formen wie «universitäres Institut» oder «Fachhochschulinstitut» verwenden wollen. Diese institutionelle Akkreditierung ist auch eine der Voraussetzungen, um Bundesbeiträge nach HFKG zu erhalten.

Zuständige Organe

Zuständig für dieses Verfahren ist die Schweizerische Agentur für Akkreditierung und Qualitätssicherung (AAQ). Sie ist unabhängig und arbeitet nach international anerkannten Methoden. Gegenstand der Evaluation ist das Qualitätssicherungssystem der Hochschulen, das von externen Gutachterinnen und Gutachtern evaluiert wird. Die Entscheide fällt der Schweizerische Akkreditierungsrat (SAR) und die Akkreditierung ist gültig für sieben Jahre. Neben der nationalen Agentur AAQ kann der SAR weitere in- oder ausländische Agenturen anerkennen, wenn sie die Voraussetzungen des HFKG erfüllen. In der Schweiz sind zusätzlich fünf weitere Agenturen zur Durchführung von Akkreditierungsverfahren zugelassen, unter anderem solche aus Deutschland und Österreich: ACQUIN, AHPGS, AQ Austria, evalag und FIBAA.

Nicht alle Hochschulen sind akkreditiert

Private Hochschulen, die das Bezeichnungsrecht nach HFKG nicht in Anspruch nehmen wollen, müssen sich nicht akkreditieren lassen. Hingegen müssen sich alle öffentlich-rechtlichen Hochschulen, das heisst die Hochschulen und Institutionen des Bundes und der Kantone, akkreditieren lassen. Wichtig ist dabei, dass die Institutionen Forschung und Lehre sozusagen als Einheit anbieten. Wer nur in einem der Bereiche aktiv ist, kann keine institutionelle Akkreditierung erhalten. In Bezug auf die Verwendung anderer Bezeichnungen unterstehen die Hochschulen und andere Institutionen des Hochschulbereichs den kantonalen Gesetzen. Die Kantone können auch weitergehende Regelungen einführen und beispielweise die Verwendung anderer Bezeichnungen von einer Akkreditierung abhängig machen.

Zwischenstand per Ende 2022

Bis Ende 2022 hatten Hochschulen sowie private Institutionen im Hochschulbereich, die bereits vor dem Inkrafttreten des HFGK existierten und diese Bezeichnungen verwendeten, Zeit, um sich institutionell akkreditieren zu lassen. Auch neue Institutionen können das Verfahren starten, sofern sie die Voraussetzungen erfüllen. Per 31. Dezember 2022 waren insgesamt 12 universitäre Hochschulen, 10 Fachhochschulen, 19 pädagogische Hochschulen sowie 12 andere Institutionen des Hochschulbereichs akkreditiert.

Ablauf der institutionellen Akkreditierung

  1. Gesuchseingabe
  2. Eintretensentscheid (Zulassung zum Verfahren)
  3. Planung und Eröffnung des Verfahrens
  4. Selbstbeurteilung durch die Hochschule
  5. Externe Begutachtung durch unabhängige Gutachterinnen und Gutachter
  6. Akkreditierungsantrag der Agentur und Stellungnahme der Hochschule
  7. Entscheid des Akkreditierungsrats
  8. Publikation
  9. Ggfs. Überprüfung der Erfüllung von Auflagen
https://www.sbfi.admin.ch/content/sbfi/de/home/dienstleistungen/publikationen/publikationsdatenbank/s-n-2023-3/s-n-2023-3b.html