Zugang zu Dokumenten nach dem Bundesgesetz über die Öffentlichkeit der Verwaltung

Am 1. Juli 2006 sind das Bundesgesetz über die Öffentlichkeit der Verwaltung (BGÖ) und die Ausführungsverordnung (VBGÖ) in Kraft getreten. Sie bringen den Wechsel vom "Geheimhaltungsgrundsatz mit Öffentlichkeitsvorbehalt" zum "Öffentlichkeitsprinzip mit Geheimhaltungsvorbehalt".

Jede Person hat ein Recht auf Zugang zu amtlichen (fertig gestellten) Dokumenten, ohne ein besonderes Interesse nachweisen zu müssen. Dieser Zugang bezieht sich nur auf amtliche Dokumente, die nach dem Inkrafttreten des Öffentlichkeitsgesetzes - also nach dem 1. Juli 2006 - erstellt oder empfangen wurden.

Handelt es sich um Dokumente, die das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation erstellt oder von Dritten, die nicht dem Öffentlichkeitsgesetz unterstehen, erhalten hat, kann mit dem untenstehenden Formular ein Gesuch an uns gerichtet werden. Bitte beachten Sie, dass Sie möglichst viele Kriterien für die gewünschten Dokumente angeben. Sie können die gewünschten Dokumente vor Ort einsehen oder Kopien anfordern. Die Bearbeitung des Gesuchs ist gebührenpflichtig; bei geringem Aufwand werden jedoch keine Gebühren erhoben. Der Zugang zu amtlichen Dokumenten kann zum Schutz überwiegender öffentlicher oder privater Interessen eingeschränkt oder verweigert werden.

Weiteres zum Öffentlichkeitsprinzip in der Verwaltung finden Sie unter:
Bundesgesetz über die Öffentlichkeit der Verwaltung

https://www.sbfi.admin.ch/content/sbfi/de/home/dienstleistungen/zugang-zu-dokumenten-nach-dem-bundesgesetz-ueber-die-oeffentlich.html