Die rechtlichen Grundlagen für die Übergangsmassnahmen des Bundes bei Horizon 2020-Projekten

Forschende und Forschungsinstitutionen in der Schweiz, die an bewilligten Verbundprojekten im Rahmen von Horizon 2020 beteiligt sind und keine Gelder von der EU erhalten, können Finanzmittel beim Bund beantragen.

Die revidierte Verordnung über die Massnahmen für die Beteiligung der Schweiz an den Programmen der Europäischen Union im Bereich Forschung und Innovation (SR 420.126) wurde am 17. August 2022 vom Bundesrat gutgeheissen und ersetzt seit 15. September 2022 die Verordnung vom 20. Januar 2021 (Stand 15. September 2022). Mit der revidierten Verordnung besteht weiterhin eine rechtliche Grundlage für die direkte Finanzierung von Schweizer Partnern in Horizon 2020-Projekten.

Die revidierte Verordnung deckt einerseits die Teilnahme der Schweiz als assoziierter Staat an den Programmen der EU ab und regelt die entsprechenden Begleitmassnahmen. Sie enthält aber andererseits auch die rechtlichen Grundlagen für Finanzhilfen des Bundes für die Beteiligung der Schweiz als Drittstaat oder als nicht vollständig assoziierter Staat. Schliesslich sieht die Verordnung auch Regeln für weitere Programme, Initiativen und Projekte vor, welche von den EU-Programmen und der Schweiz kofinanziert werden.

Verordnung über die Massnahmen für die Beteiligung der Schweiz an den Programmen der Europäischen Union im Bereich Forschung und Innovation (SR420.126)

Die Verordnung basiert auf Art. 29, Abs. 2, und Art. 56 des Bundesgesetzes über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG; SR 420.1).

Die Übergangsmassnahmen des Bundes unterliegen ausserdem dem Bundesgesetz über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz) (SuG; SR 616.1).

Die erforderlichen Finanzmittel wurden vom Schweizer Parlament im September 2013 bewilligt, gestützt auf die Botschaft des Bundesrates zur Finanzierung der Schweizer Beteiligung an den Rahmenprogrammen der Europäischen Union in den Bereichen Forschung und Innovation in den Jahren 2014–2020 vom 27. Februar 2013.

https://www.sbfi.admin.ch/content/sbfi/de/home/forschung-und-innovation/internationale-f-und-i-zusammenarbeit/forschungsrahmenprogramme-der-eu/horizon-2020/status-ch-horizon-2020/die-rechtlichen-grundlagen-fuer-die-uebergangsmassnahmen-des-bun.html