Archiv: Leistungsauftrag des Bundesrates an den ETH-Bereich

Gemäss ETH-Gesetz Art. 33 Abs. 2 und 3 bestimmt der Leistungsauftrag des Bundesrates an den ETH-Bereich die Schwerpunkte und Ziele des ETH-Bereichs in Lehre, Forschung und Dienstleistung während der Leistungsperiode. Er berücksichtigt die allgemeine Wissenschaftspolitik des Bundes und die strategischen Ziele des ETH-Bereichs und ist zeitlich und inhaltlich auf den Zahlungsrahmen des Bundes abgestimmt.

Die rechtlichen Grundlagen des Leistungsauftrags sind das ETH-Gesetz (Art. 33, Art. 33a, Art. 34, Art. 34a und Art. 34b) sowie die Verordnung ETH-Bereich (Art. 10 - Art. 14).

Der Leistungsauftrag beruht als Führungsinstrument auf folgenden Grundsätzen:

  • Gegenseitige Verpflichtungen über vier Jahre, wobei beide Seiten alles unternehmen, um Mittel und Leistungen sowie Ziele aufeinander abzustimmen.
  • Möglichst quantifizierbare Verpflichtungen, die auf das Wesentliche zielen (übergreifende Indikatoren). Die Zielerreichung ist Gegenstand einer periodischen Evaluation.
  • Verpflichtungen, die sich jedes Jahr im Budget niederschlagen und in den jährlichen Rechenschaftsberichten analysiert werden.

Vorbereitung und Umsetzung des Leistungsauftrags

  • Erarbeitung des Leistungsauftrags:
    Das Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF, vertreten durch den Staatssekretär für Bildung, Forschung und Innovation, erarbeitet den Leistungsauftrag. In die Vorbereitung des Leistungsauftrags wird der Präsident des ETH-Rates miteinbezogen. Der ETH-Rat nimmt zum Entwurf nach Anhörung der ETH und der Forschungsanstalten Stellung.
  • Verabschiedung durch den Bundesrat:
    Der Bundesrat verabschiedet den Leistungsauftrag und unterbreitet ihn den Eidgenössischen Räten zur Genehmigung.
  • Genehmigung durch die Eidgenössischen Räte:
    Die Eidgenössischen Räte genehmigen den Leistungsauftrag für den ETH-Bereich.
  • Umsetzung und Mittelzuteilung:
    Gestützt auf den Leistungsauftrag und den Zahlungsrahmen, schliesst der ETH-Rat mit den beiden ETH und den vier Forschungsanstalten individuelle, vierjährige Zielvereinbarungen ab und teilt den Institutionen auf Grund des Zahlungsrahmens die Bundesmittel für die ganze Planungsperiode zu. Er berücksichtigt dabei seine strategische Planung und die genehmigten Entwicklungspläne der ETH und der Forschungsanstalten.
  • Berichterstattung (Schlussbericht und jährlicher Rechenschaftsbericht):
    Am Ende einer Leistungsperiode erstellt der ETH-Rat zuhanden des Bundesrates einen Leistungsbericht. Der Leistungsbericht bedarf der Genehmigung durch die Bundesversammlung. Im Übrigen orientiert der ETH-Rat den Bundesrat im Rahmen seiner jährlichen Berichterstattung (jährlicher Rechenschaftsbericht) über den Stand der Auftragserfüllung. Der Bundesrat informiert die Bundesversammlung
  • Überprüfung und Massnahmen (Evaluation, Zwischenbericht):
    Das Departement (Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI) nimmt auf der Grundlage von Evaluationen und der Jahresberichte eine generelle Zwischenbeurteilung der Auftragserfüllung in der Hälfte der Leistungsperiode vor. In diesem Rahmen veranlasst das Staatssekretariat für Bildung und Forschung eine Evaluation durch eine unabhängige Expertengruppe.

Das Departement orientiert die Bundesversammlung jeweils zusammen mit dem Antrag zum Leistungsauftrag der nächsten Leistungsperiode in einem Zwischenbericht über die Zielerreichung. Der Zwischenbericht wird bei der Ausgestaltung des Leistungsauftrags für die folgende Periode berücksichtigt.

https://www.sbfi.admin.ch/content/sbfi/de/home/hs/hochschulen/der-eth-bereich/leistungsauftrag-des-bundesrates-an-den-eth-bereich.html