Grundbeiträge nach HFKG

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Der Bund richtet im Rahmen der bewilligten Kredite Grundbeiträge aus, mit welchen er die Betriebsaufwendungen der zehn kantonalen Universitäten und der sieben Fachhochschulen unterstützt. Er leistet auch Grundbeiträge an beitragsrechtlich anerkannte andere Institutionen des Hochschulbereichs.

Allgemeines

Die separaten Zahlungsrahmen für die Grundbeiträge zugunsten der kantonalen Universitäten und der Fachhochschulen werden im Rahmen der vierjährigen BFI-Botschaften vom Bundesrat beantragt und von den eidgenössischen Räten bewilligt. Die Beiträge werden durch die Anwendung von leistungsbasierten Bemessungskriterien verteilt. Die Leistungen einer Hochschule werden innerhalb ihres Hochschultyps mit den Leistungen aller anderen Hochschulen verglichen und in Konkurrenz gesetzt. Vor dem Hintergrund der Zielsetzung einer Grundfinanzierung werden neben den Leistungen auch die Lasten der Hochschulen berücksichtigt.

Universitäten

Die Beiträge setzen sich, nach Abzug des Kohäsionsfonds, aus den Anteilen "Lehre" (70%) und "Forschung" (30%) zusammen. Die Beiträge nach den Leistungen in der Lehre werden den Universitäten nach der Anzahl der Studierenden und nach der Anzahl der Abschlüsse zugeteilt. Für die Zuteilung der Beiträge nach Leistungen in der Forschung werden die Projekte des Schweizerischen Nationalfonds (SNF) und EU-Projekte (europäische Forschungsrahmenprogramme) einerseits nach der Höhe der Mittel, andererseits nach der Anzahl der Projektmonate und auf der Basis der Forschungsaktivität berücksichtigt. Die Drittmittel (Innosuisse und weitere öffentliche oder private Dritte) werden nach der Höhe der Mittel berücksichtigt.

Fachhochschulen

Die Grundbeiträge an die Fachhochschulen setzen sich, nach Abzug des Kohäsionsfonds, aus den Anteilen "Lehre" (85%) und "Forschung" (15%) zusammen. Die Beiträge nach Leistungen in der Lehre werden den Fachhochschulen nach der Anzahl der Studierenden und nach der Anzahl der Abschlüsse zugeteilt. Für die Zuteilung der Beiträge nach Leistungen in der Forschung werden zur Hälfte die Forschungsmittel berücksichtigt, welche die Fachhochschulen vom Schweizerischen Nationalfonds (SNF), von EU-Projekten (europäische Forschungsrahmenprogramme), von Innosuisse und von weiteren öffentlichen oder privaten Dritten erhalten. Für die restlichen 50% wird der Wissenstransfer (Personal, das in der Lehre und in der angewandten Forschung und Entwicklung tätig ist) einbezogen.

Beitragsrechtlich anerkannte andere Institutionen des Hochschulbereichs

Das HFKG sieht vor, die anderen Institutionen des Hochschulbereichs bei den Bundesbeiträgen grundsätzlich wie die Hochschulen zu behandeln (Grundbeiträge, z.B. die Stiftung Universitäre Fernstudien Schweiz). Im HFKG besteht alternativ die Möglichkeit, ihnen einen festen Beitrag zu gewähren, der bis höchstens 45% der Betriebskosten abdeckt (Art. 53 Abs. 2 HFKG, z.B. das Hochschulinstitut für internationale Studien und Entwicklung IHEID).  Die Finanzierung über feste Beiträge soll nur in Ausnahmefällen gewährt werden, z.B. wenn eine Finanzierung nach den für die Hochschulen geltenden Regeln die Erfüllung der vom Bund anerkannten öffentlichen Bildungs- und Forschungsleistungen nicht mehr gewährleisten kann.
Bei der Festlegung der Beiträge stützt sich das SBFI auf die vom Hochschulrat gemäss Artikel 53 Absatz 3 HFKG erlassenen Grundsätze (SR 414.205.5).

BFS: Finanzen und Kosten der Hochschulen

Weiterführende Informationen

Kontakt

SBFI, Tjaša Maillard-Bjedov
Leiterin Ressort
Grund- und Projektbeiträge
+41 58 467 62 65

https://www.sbfi.admin.ch/content/sbfi/de/home/hs/hochschulen/finanzierung-kantonale-hochschulen/grundbeitraege-nach-hfkg.html