Das Verteilmodell der Grundbeiträge berücksichtigt die gemeinsamen Ziele nach Artikel 3 HFKG im Rahmen der Zusammenarbeit von Bund und Kantonen im Hochschulbereich, insbesondere die Schaffung günstiger Rahmenbedingungen für eine Lehre und Forschung von hoher Qualität, die Finanzierung nach einheitlichen und leistungsorientierten Kriterien sowie die Förderung der Profilbildung und Andersartigkeit der stärker forschungsorientierten universitären Hochschulen bzw. stärker praxisorientierten Fachhochschulen.
Dabei umfasst der Diversitätsgrundsatz auch die Sicherstellung der bewährten Vielfalt an unterschiedlichen Studienprofilen und -angeboten. Gleichzeitig soll das Verteilungsmodell − auch unter Berücksichtigung internationaler Erfahrungen − möglichst einfach und transparent sein. Zu viele und zu kompliziert miteinander in Relation stehende Indikatoren bergen die Gefahr der gegenseitigen Neutralisierung und der Intransparenz für die bemessene Hochschule, für die es nicht mehr ersichtlich ist, in welche Richtung sie sich bewegen soll, um höhere Grundbeiträge zu erhalten.
Das Verteilungsmodell berücksichtigt soweit möglich die Bemessungskriterien gemäss Artikel 51 Absatz 2–4 HFKG direkt («Anzahl Studierende», «Anzahl ausländische Studierende», «Anzahl Studienabschlüsse», «Forschungsleistungen» und «Akquisition von Drittmitteln»). Eine direkte Berücksichtigung des Bemessungskriteriums «Betreuungsverhältnisse» (Art. 51 Abs. 2 Bst. d HFKG) wäre hingegen nur auf Kosten eines einfachen und transparenten Verteilungsmodells möglich. Ideale Betreuungsverhältnisse zu definieren ist per se schwierig und dürfte je nach Hochschultyp und -disziplin stark variieren. Zu beachten ist auch, dass fallweise vermeintlich besonders gute Betreuungsverhältnisse auch ein Ausdruck von Ineffizienz oder einer subkritischen Studierendenpopulation sein können. Schlechte Betreuungsverhältnisse wirken sich langfristig auf die Anzahl der Studierenden und Abschlüsse sowie die Qualität der Ausbildung aus. Aus diesem Grund wird das Kriterium indirekt über die anderen Kriterien der Lehre sowie über die Akkreditierungspflicht berücksichtigt.
Im Rahmen der periodischen Festlegung der Referenzkosten hat zudem die SHK die Möglichkeit, die Betreuungsverhältnisse im Sinne einer hochschulpolitischen Prioritätensetzung als Kriterium einfliessen zu lassen. Auch das Kriterium «Qualität der Ausbildung» (Art. 51 Abs. 2 Bst. f HFKG) lässt sich mit quantitativen Indikatoren nicht umsetzen. Eine Umsetzung über qualitative Indikatoren wäre andererseits äusserst aufwändig. Es wird deshalb ebenfalls indirekt über die institutionelle Akkreditierung beitragsberechtigter Hochschulen mitberücksichtigt: Nur institutionell akkreditierte Hochschulen erfüllen die sehr hohen Qualitätsstandards und damit auch das entsprechende Bemessungskriterium.
Die Kriterien «durchschnittliche Studiendauer» und «Zugehörigkeit der Studierenden zu bestimmten Disziplinen oder Fachbereichen» werden in Kombination mit dem Kriterium «Anzahl Studierende» berücksichtigt, indem die Studierenden gewichtet und nur innerhalb einer maximalen Studiendauer angerechnet werden.