Kohäsionsbeiträge

Artikel 74 HFKG sieht vor, dass Hochschulen, deren Grundbeiträge durch die Änderung der Berechnungsmethode bei der Finanzierung um mehr als 5% sinken, in den ersten Jahren nach dem Inkrafttreten des neuen Finanzierungsmodells unterstützt werden können. Artikel 74 Absatz 2 HFKG bestimmt, dass die Ausrichtung degressiv auszugestalten und spätestens acht Jahre nach Inkrafttreten des neuen Finanzierungsmodells, d.h. bis Ende 2024, einzustellen ist.

Artikel 67 V-HFKG setzt diese gesetzlichen Vorgaben um: Er legt den relevanten Bemessungszeitraum und das Referenzjahr für die Feststellung einer allfälligen Einbusse fest. Er bestimmt zudem die Verteilung und Gewährung der Beiträge sowie die degressive Ausgestaltung des Gesamtumfangs der Kohäsionsbeiträge.

Die Beiträge aus dem Kohäsionsfonds sollen die allfälligen Einbussen einer Hochschule ausgleichen, die ihr durch die Änderung der Grundbeitragsberechnung entstehen könnten. Verglichen wird der berechnete leistungsbemessene Beitrag nach neuem HFKG mit dem Beitrag nach altem Universitätsförderungsgesetz (UFG) bzw. nach altem Fachhochschulgesetz (FHSG) in einem Referenzjahr. Als Referenzjahr gilt der Mittelwert der Beitragsjahre 2015 und 2016. Dabei sieht Artikel 74 HFKG vor, dass eine Hochschule dann Kohäsionsbeiträge erhält, wenn ihre Grundbeiträge im Vergleich zum Referenzjahr um mehr als 5% sinken.

Kohäsionsbeiträge können gewährt werden, sofern eine Hochschule in den Jahren 2017-2019 einmal oder mehrmals Einbussen von über 5% gegenüber dem Referenzjahr hinnehmen muss. Der Anspruch auf Kohäsionsbeiträge fällt jedoch weg, wenn die Hochschule im Jahr 2019 keine Einbusse von mehr als 5 Prozent hinnehmen muss. Die Kohäsionsbeiträge werden bis spätestens Ende 2024 gewährt, jedoch nur solange die Einbusse gegenüber dem Referenzjahr mehr als 5 Prozent beträgt.

  • Für die Zuteilung der Kohäsionsbeiträge wird für jede Universität bzw. Fachhochschule die Differenz zwischen
    dem Grundbeitrag des Referenzjahres nach altem UFG bzw. FHSG und dem nach HFKG bestimmten, leistungsbemessenen Beitrag berechnet, wobei nur Einbussen über 5% zählen.
  • Die Einbussen aller Universitäten bzw. Fachhochschulen in einem Jahr gegenüber dem Referenzjahr werden addiert und ergeben die «Summe der Einbussen aller Universitäten bzw. Fachhochschulen». Bei dieser Summe handelt es sich um den maximalen Gesamtbetrag des Kohäsionsfonds. Ist der Betrag höher als die gemäss Artikel 67 Absatz 5 V-HFKG zur Verfügung stehenden Mittel, wird er entsprechend gekürzt. Die Kohäsionsbeiträge werden proportional zur erlittenen Einbusse an die Universität bzw. Fachhochschule verteilt. Damit wird ausgeschlossen, dass eine Universität oder Fachhochschule, die Kohäsionsbeiträge bezieht, im Endeffekt eine Einbusse von weniger als 5% erleidet, m.a.W. dass deren Einbusse schliesslich geringer ausfällt, als diejenige einer anderen Hochschule, die keine solchen Beiträge erhält.

Berechnung der Kohäsionsbeiträge an die einzelne Universität bzw. Fachhochschule:

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https://www.sbfi.admin.ch/content/sbfi/de/home/hs/hochschulen/finanzierung-kantonale-hochschulen/grundbeitraege-nach-hfkg/kohaesionsbeitraege.html