Referenzkosten

Im Rahmen der Umsetzung des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes unterstützt der Bund die kantonalen Universitäten und Fachhochschulen mit Grundbeiträgen, mit Bauinvestitions- und Baunutzungsbeiträgen und mit projektgebundenen Beiträgen. Die von Bund und Kantonen gemeinsam festgelegten Referenzkosten (Art. 44 HFKG), als sichere und transparente Basis für die Grundfinanzierung der Hochschulen, orientieren sich am Grundsatz einer einheitlichen und leistungsorientierten Finanzierung.

1. Referenzkosten nach HFKG

Der Bund stellt zusammen mit den Kantonen im Rahmen ihrer jeweiligen Finanzplanungen sicher, dass die öffentliche Hand für den Hochschulbereich ausreichende finanzielle Mittel für eine Lehre und Forschung von hoher Qualität bereitstellt (Art. 41 HFKG). Dabei stellen die Referenzkosten ein zentrales Element dar. Die Referenzkosten sind die notwendigen Aufwendungen für eine Lehre von hoher Qualität pro Studentin oder Student (Art. 44 Abs. 1 HFKG).

Für die Festlegung der Referenzkosten pro Fachbereichsgruppe und pro Studierenden ist die Plenarversammlung der Schweizerischen Hochschulkonferenz (SHK) und für die Ermittlung des Gesamtbetrags der Referenzkosten für die kantonalen Universitäten und Fachhochschulen ist der Hochschulrat SHK zuständig. Die SHK hat die Einzelheiten dieses Prozesses in der Referenzkostenverordnung SHK geregelt, welche auf den 1.Juli 2019 in Kraft gesetzt wurde und für die BFI-Botschaft 2021-2024 zum ersten Mal angewendet wurde.

2. Referenzkosten pro Studierenden

2.1 Einleitung

Die Grundbeiträge des Bundes an die kantonalen Universitäten und Fachhochschulen nach HFKG basieren auf dem Konzept der Referenzkosten pro Fachbereichsgruppe und pro Studierenden. Dabei handelt es sich um die durchschnittlichen Kosten der Lehre erweitert um einen Anteil Forschungskosten, der für eine Lehre von hoher Qualität notwendig ist (Art. 44 HFKG). Die Referenzkosten pro Fachbereichsgruppe und pro Studierenden bestimmen zum einen die Gewichtung der Studierenden, die im Verteilungsmodell der Grundbeiträge nach HFKG berücksichtigt werden. Zum andern dienen sie als Grundlage zur Ermittlung des Gesamtbetrags der Referenzkosten nach HFKG. Die SHK hat die Einzelheiten in der Referenzkostenverordnung SHK geregelt.

2.2 Festlegung der Fachbereichsgruppen

Die Plenarversammlung der SHK legt die Fachbereichsgruppen für die kantonalen Universitäten und Fachhochschulen fest (Art. 11 Abs. 2 Bst. b i.V.m. Art. 51 Abs. 5 Bst. a HFKG). Sie berücksichtigt dabei die Nomenklatur des Schweizerischen Hochschulinformationssystems (SHIS) des Bundesamtes für Statistik (BFS). Die SHIS-Fächerkataloge für die kantonalen Universitäten und Fachhochschulen dienen dazu, die Studiengänge und Tätigkeitsbereiche der Hochschulen der Schweiz in einem einheitlichen System zu klassifizieren. Bei den kantonalen Universitäten werden die Studiengänge zu ca. 80 Fachrichtungen und 19 Fachbereichen zusammengefasst. Bei den Fachhochschulen (inkl. Pädagogische Hochschulen) werden die Studiengänge zu ca. 100 Fachrichtungen und 13 Fachbereichen (inkl. Sport und Lehrkräfteausbildung) zusammengefasst.

Bei den kantonalen Universitäten werden die 19 Fachbereiche aktuell zu 3 Fachbereichsgruppen zusammengefasst:

  • Fachbereichsgruppe I: Geistes- und Sozialwissenschaften
  • Fachbereichsgruppe II: Naturwissenschaften und Technik
  • Fachbereichsgruppe III: Medizin

Bei den Fachhochschulen werden die 11 subventionsberechtigten Fachbereiche aktuell zu 8 Fachbereichsgruppen zusammengefasst:

  • Fachbereichsgruppe I: Wirtschaft und Dienstleistungen
  • Fachbereichsgruppe II: Soziale Arbeit / Angewandte Psychologie / Angewandte Linguistik
  • Fachbereichsgruppe III: Gesundheit
  • Fachbereichsgruppe IV: Architektur, Bau- und Planungswesen
  • Fachbereichsgruppe V: Design
  • Fachbereichsgruppe VI: Technik und IT
  • Fachbereichsgruppe VII: Musik, Theater und andere Künste
  • Fachbereichsgruppe VIII: Land- und Forstwirtschaft / Chemie und Life Sciences

2.3 Berechnung der Referenzkosten pro Fachbereichsgruppe und pro Studierenden

Als Ausgangswerte für die Festlegung der Referenzkosten werden die durchschnittlichen Betriebskosten der Lehre pro Fachbereichsgruppe und pro Studierenden berücksichtigt. Die durchschnittlichen Betriebskosten der Lehre entsprechen den Mittelwerten der letzten beiden verfügbaren Jahre gemäss Kostenrechnung der Hochschulen. Es steht der Plenarversammlung der SHK dabei frei, «erhebliche Abweichungen» bzw. «nicht begründbare „Ausreisser» bei der Ermittlung der Ausgangswerte nicht zu berücksichtigen (Art. 7 Referenzkostenverordnung SHK). Bei der Berechnung des gewichteten Durchschnitts werden sämtliche Hochschulen unter Berücksichtigung ihrer Grösse (Anzahl der Studierenden) miteinbezogen.

In einem weiteren Schritt sind die durchschnittlichen Kosten der Lehre mit einem Anteil Forschungskosten (Forschungszuschlag) zu ergänzen (Art. 8 Referenzkostenverordnung SHK). Der Anteil Forschungskosten darf in jedem Fall nicht höher sein als die den Hochschulen nach Abzug der Drittmittel verbleibenden Betriebskosten der Forschung (= Forschungskosten abzüglich aller Drittmittel von SNF (inkl. Overhead), Innosuisse, EU, übrige Bundesstellen, Private usw.). Er wird von der Plenarversammlung der SHK für eine BFI-Periode festgelegt und berücksichtigt die typologischen Besonderheiten von kantonalen Universitäten und Fachhochschulen.

Die Plenarversammlung der SHK hat die Referenzkosten pro Fachbereichsgruppe und pro Studierenden für die kantonalen Universitäten und Fachhochschulen in der Periode 2021-24 wie folgt festgelegt:

Universitäten: Referenzkosten pro Fachbereichsgruppe und Studierende 2021-2024
Fachhochschulen: Referenzkosten pro Fachbereichsgruppe und Studierende 2021-2024

3 Gesamtbetrag der Referenzkosten

3.1 Einleitung

Der Hochschulrat ermittelt den Bedarf an öffentlichen Finanzmitteln für die kantonalen Universitäten und Fachhochschulen und damit auch den Gesamtbetrag der Referenzkosten (Art. 42 HFKG). Er berücksichtigt bei dessen Festlegung die von ihm beschlossenen Prioritäten und Massnahmen im Rahmen der gesamtschweizerischen hochschulpolitischen Koordination und Aufgabenteilung in besonders kostenintensiven Bereichen. Der Gesamtbetrag der Referenzkosten darf nicht höher ausfallen als die durchschnittlichen Lehrkosten der Hochschulen mit den nach Abzug der Drittmittel verbleibenden Gesamtkosten der Forschung (dies würde einem Forschungsanteil von 100% entsprechen; Art. 9 Abs. 2 und 3 Referenzkostenverordnung SHK).

3.2 Berechnung des Gesamtbetrags der Referenzkosten

Die rechnerische Herleitung des Gesamtbetrags der Referenzkosten besteht aus verschiedenen Schritten und beinhaltet die folgenden finanziellen Rahmenbedingungen:

  • Durchschnittskosten der Lehre: Als Ausgangwerte dienen die für jede Fachbereichsgruppe festgelegten Referenzkosten der Lehre pro Studierenden. 
  • Anteil Forschungskosten: Einerseits kann der Hochschulrat den Anteil Forschungskosten auf der Basis der von ihm beschlossenen Prioritäten und Massnahmen im Rahmen der gesamtschweizerischen hochschulpolitischen Koordination und Aufgabenteilung in besonders kostenintensiven Bereichen anpassen, anderseits, um den Gesamtbetrag der Referenzkosten mit den Finanzplanungen von Bund und Kantonen resp. den Finanzszenarien in Einklang zu bringen – und nur zu diesem Zweck – dient der Anteil Forschungskosten, der den Lehrkosten zugerechnet wird, als rechnerische «Stellschraube». Die Anpassung des Forschungsanteils hat keinen Einfluss auf die Verteilungsmodelle der Grundbeiträge. Zudem stellt die Höhe des Forschungsanteils in den Referenzkosten auch keine Vorgabe für die Höhe des Mitteleinsatzes der Hochschulen für ihre Forschungsfähigkeit dar. 
  • Studierendenprognosen (Referenzszenario) des Bundesamtes für Statistik (BFS): Es werden die aktuellsten Prognosen verwendet. 
  • Teuerungsprognosen der Expertengruppe des Bundes für die Konjunkturprognosen: Es werden die aktuellsten Prognosen verwendet.

= Gesamtbetrag der Referenzkosten

Die Ermittlung ergibt bei den kantonalen Universitäten einen Gesamtbetrag Referenzkosten 2021-2024 von 14’702 Millionen Franken. Davon übernimmt der Bund einen fixen Anteil von 20% oder 2’940.4 Millionen Franken als Grundbeiträge 2021-2024 *.

Universitäten: Berechnung Gesamtbetrag Referenzkosten 2021-2024

Bei den Fachhochschulen ergibt die Ermittlung einen Gesamtbetrag Referenzkosten 2021-2024 von insgesamt 7’719 Millionen Franken. Davon übernimmt der Bund einen fixen Anteil von 30% oder 2’315.7 Millionen Franken als Grundbeiträge 2021-2024 .

fachhochschulen_berechnung_gesamtbetrag_referenzkosten_2021_2024_de

Die Grundbeiträge des Bundes an die kantonalen Universitäten und Fachhochschulen gelten während einer BFI-Periode als gebunden und können somit nur noch an die Teuerung angepasst werden.


* Die in der Tabelle angegebenen jährlichen Grundbeiträge des Bundes sowie das Total können von den effektiv genehmigten Krediten abweichen. Diese werden jährlich von der Bundesversammlung genehmigt. Aktuelle Zahlen siehe Voranschlag mit integriertem Aufgaben- und Finanzplan.

Kontakt

SBFI, Tjaša Maillard-Bjedov
Leiterin Ressort
Grund- und Projektbeiträge
+41 58 467 62 65

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