Zum Hauptinhalt springen

Dienstleistung

Anerkennungsverfahren gymnasiale Maturitätszeugnisse

Die Schweizerische Maturitätskommission (SMK) prüft kantonale Gesuche um schweizerische Anerkennung von gymnasialen Maturitätszeugnissen. Das Anerkennungsverfahren orientiert sich am bildungspolitischen Ziel, den prüfungsfreien Zugang zu den universitären und pädagogischen Hochschulen mit der gymnasialen Maturität langfristig sicherzustellen.

Auf Antrag eines Kantons können kantonale und kantonal anerkannte gymnasiale Maturitätszeugnisse durch den Schweizerischen Bundesrat und die Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektorinnen und -direktoren (EDK) gesamtschweizerisch anerkannt werden. Mit der Anerkennung wird festgestellt, dass die Zeugnisse gleichwertig sind und den Mindestanforderungen der Verordnung des Bundesrates/des Reglements der EDK über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätszeugnissen entsprechen.

Seit dem 1. August 2024 sind die totalrevidierten Grundlagentexte des neuen Maturitätsrechts in Kraft.

Dies bedeutet für die Kantone, dass sowohl neue Maturitätslehrgänge (Erstanerkennung) als auch bereits bewährte Lehrgänge mit anerkanntem Maturitätszeugnis (erneute Anerkennung) ein Anerkennungsverfahren durchlaufen und dabei nachweisen müssen, dass sie die Mindestanforderungen der revidierten Rechtsgrundlagen erfüllen.

Die Schweizerische Maturitätskommission (SMK) als gemeinsame Anerkennungsinstanz von Bund und Kantonen führt folgende Anerkennungsverfahren durch:

  • Verfahren zur Anerkennung von kantonalen oder kantonal anerkannten gymnasialen Maturitätszeugnissen (Erstanerkennung oder erneute Anerkennung)
  • Verfahren für Gesuche für den Zeugnisvermerk «mehrsprachige Maturität»
  • weitere Aufgaben der SMK

Bei allen Verfahren reicht der zuständige Kanton ein entsprechendes Gesuch bei der SMK ein. Um die Kantone im Anerkennungsprozess gemäss neuem Recht zu unterstützen, wurde eine Kommentierung zu den Anerkennungskriterien der SMK ausgearbeitet. Die Anerkennungsverfahren sind in der neuen Anleitung 2025 detailliert beschrieben.

Für die Planung und Einreichung von Anerkennungsgesuchen ist der Zeitplan des jeweiligen Verfahrens in der Anleitung zu berücksichtigen.

In den Übergangsbestimmungen (Art. 36 MAV) ist eine längere Umsetzungsphase vorgesehen.

Hinweise

  • Gesuche auf Anerkennung nach altem Recht gemäss den Übergangsbestimmungen orientieren sich an der bisherigen Anleitung vom 16. März 2018.
  • Die SMK ist nicht zuständig für Fragen von Einzelpersonen zur Anerkennung ausländischer Vorbildungsausweise. Hier sei verwiesen auf Swissuniversities sowie die Zulassungsstellen der einzelnen Universitäten.

Weiterführende Informationen

Rechtliche Grundlagen

Anleitung für die Kantone

MAR/MAV 23

MAR/MAV 95

Schulliste

Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI

Sekretariat Schweizerische Maturitätskommission SMK
Dominique Sarah Cherpillod