FAQ «Massnahmenpaket Höheren Berufsbildung»: Absolventinnen und Absolventen
Am 1. Oktober 2026 tritt das Massnahmenpaket zur Stärkung der höheren Berufsbildung in Kraft. Hier können sich Personen über die Umsetzung informieren. Die Fragen und Antworten richten sich insbesondere an die bisherigen und zukünftigen Absolventinnen und Absolventen der höheren Berufsbildung. Trägerschaften und Höhere Fachschulen erhalten zusätzliche Informationen hier.
Allgemein
Die Änderungen gelten ab 1. Oktober 2026.
Titelzusätze «Professional Bachelor» und «Professional Master»
Ab 1. Oktober 2026. Dann tritt die Änderung des Berufsbildungsgesetzes in Kraft.
Für Berufsprüfungen mit eidg. Fachausweis und für Bildungsgänge an höheren Fachschulen mit Diplom HF lautet der Titelzusatz «Professional Bachelor».
Für höhere Fachprüfungen mit eidg. Diplom – die i.d.R. auf einem eidg. Fachausweis aufbauen – lautet der Titelzusatz «Professional Master».
Ab dem 1. Oktober 2026 gilt die vereinfachte englische Übersetzung für die geschützten Titel der höheren Berufsbildung. Sie setzt sich zusammen aus der Berufsbezeichnung und dem jeweiligen Titelzusatz.
Beispielsweise:
- eidg. Berufsprüfung: Paint Project Manager, Professional Bachelor
- eidg. höhere Fachprüfung: Bakery-Patisserie-Confectionery Manager, Professional Master
- Bildungsgang HF: Professional Bachelor in Business Administration
Sie werden in der jeweiligen aktuell geltenden Prüfungsordnung (Berufs- und höhere Fachprüfungen) und im Rahmenlehrplan (Bildungsgänge HF) verankert. Die vereinfachte englische Übersetzung erscheint auf dem Diplomzusatz.
Für Absolventinnen und Absolventen mit Abschlussdatum vor dem 1. Oktober 2026
Ja. Alle Personen mit einem Abschluss der höheren Berufsbildung dürfen ab dem 1. Oktober 2026 den jeweiligen Titelzusatz zusammen mit dem geschützten Titel führen. Dies unabhängig vom Abschlussjahr. Der Titelzusatz wird zwingend nach dem geschützten Titel (in den Amtssprachen) aufgeführt und mit einem Komma getrennt. Die unlautere Verwendung der Titelzusätze kann sanktioniert werden. Hier ein paar korrekte Beispiele:
- Produktionsleiterin Schreinerei mit eidg. Fachausweis, Professional Bachelor
- Gipsermeister, Professional Master
- dipl. Sozialpädagoge HF, Professional Bachelor
Nein, das SBFI stellt keine neuen eidg. Fachausweise und eidg. Diplome aus. Und auch die höheren Fachschulen stellen keine neuen Diplome HF aus. Die Inhaberinnen und Inhaber der Abschlüsse sind jedoch berechtigt, den jeweiligen Titelzusatz zusammen mit dem eidgenössisch geschützten Titel zu führen. Das SBFI stellt ab dem 1. Oktober 2026 auf seiner Website ein Dokument in den Amtssprachen zur Verfügung. Dieses erklärt die Titelzusätze und kann der Urkunde beigelegt werden.
Ja. Auf den Diplomzusätzen erscheint künftig der jeweilige Titelzusatz. Bisherige Absolventinnen und Absolventen können bei Bedarf ab Mitte Oktober 2026 gegen eine Gebühr einen neuen Diplomzusatz beantragen (gilt nur für Abschlüsse die im NQR Berufsbildung eingestuft sind).
Das SBFI stellt ab dem 1. Oktober 2026 auch ein allgemeines Dokument in den Amtssprachen zur Verfügung. Dieses erklärt die Titelzusätze und kann der Urkunde beigelegt werden.
Nein, das ist nicht erlaubt. Der Titelzusatz darf nur zusammen mit dem geschützten Titel (in einer Amtssprache) verwendet werden. Der Titelzusatz wird zwingend nach dem geschützten Titel aufgeführt und mit einem Komma getrennt. Die unlautere Verwendung der Titelzusätze kann sanktioniert werden. Hier ein paar korrekte Beispiele:
- Produktionsleiterin Schreinerei mit eidg. Fachausweis, Professional Bachelor
- Gipsermeister, Professional Master
- dipl. Sozialpädagoge HF, Professional Bachelor
Für Absolventinnen und Absolventen mit Abschluss nach dem 1. Oktober 2026
Ja.
Ja.
Ja.
Nein, der Titelzusatz muss nicht verwendet werden. Es kann auch weiterhin nur der geschützte Titel in den Amtssprachen verwendet werden.
Bezeichnungsrecht und -schutz «Höhere Fachschule»
Ab dem 1. Oktober 2026 dürfen sich nur noch Bildungsanbieter mit mindestens einem vom Bund (SBFI) anerkannten Bildungsgang HF «Höhere Fachschule» nennen. Wer als Verantwortlicher eines Geschäftsbetriebs ohne eidgenössisch anerkannten Bildungsgang vorsätzlich die Bezeichnung «Höhere Fachschule», «École supérieure» oder «Scuola specializzata superiore» verwendet, wird mit Busse bis zu 100 000 Franken bestraft (Art. 63a BBG).
Weiterbildungsangebot an Höheren Fachschulen
Ja. Die bereits anerkannten NDS HF bleiben ab Inkrafttreten der Änderung des Berufsbildungsgesetzes für weitere 2 Jahre anerkannt (bis 30. September 2028). So lange kann die Höhere Fachschule den jeweiligen geschützten Titel verleihen.
Ausnahme: NDS HF in Anästhesie-, Intensiv- und Notfallpflege -> siehe unten.
Ja, die Titel bleiben geschützt.
Höhere Fachschulen sind grundsätzlich frei in der Wahl ihres Weiterbildungsangebots. Ihnen vorbehalten sind die Nachdiplomkurse NDK HF, die Nachdiplomlehrgänge NDL HF und die Nachdiplomstudien NDS HF. Diese drei Angebote können nur an einer «Höheren Fachschule» absolviert werden (Art. 22a MiVo-HF).
Diese Angebote sind den «Höheren Fachschulen» vorbehalten, also Anbietern mit mindestens einem vom Bund anerkannten Bildungsgang HF. Es ist kein Anerkennungsverfahren nötig. Das heisst, die Angebote können flexibel von den HF lanciert werden.
Diese NDS HF werden nicht flexibilisiert, sondern in das formale Bildungsgefäss von einer oder mehreren höheren Fachprüfungen überführt. Bis zu diesem Zeitpunkt bleiben die bestehenden NDS HF anerkannt und können bis maximal 30. September 2031 weitergeführt werden (Übergangsfrist von 5 Jahren).
Für bisherige Absolventinnen und Absolventen gilt: Die Titel bleiben geschützt.
Englisch als mögliche, zusätzliche Prüfungssprache bei eidg. Prüfungen (BP/HFP)
Nein, der Entscheid über dieses Angebot liegt bei der jeweiligen Trägerschaft. Sie entscheidet abhängig vom Bedarf innerhalb der Branche, ob die Prüfung neben den Amtssprachen auch auf Englisch angeboten werden soll.
Ja. Auch diese Abschlüsse müssen weiterhin in den drei Amtssprachen angeboten werden. Das heisst: Ist beispielsweise nebst 20 Personen mit Prüfungssprache Englisch auch nur eine einzige Person mit Prüfungssprache Französisch für die Prüfung zugelassen, dann sind die Trägerschaften verpflichtet, die Prüfung auch auf Französisch durchzuführen. Dies gilt auch für alle anderen Amtssprachen.
Nein. Die eidg. Fachausweise und eidg. Diplome werden in einer Amtssprache ausgestellt. Die Amtssprache wird von der Absolventin oder dem Absolventen zum Zeitpunkt der Anmeldung zur Prüfung gewählt. Auf der Urkunde wird aus Transparenzgründen jedoch vermerkt, dass die Prüfung vollständig in englischer Sprache absolviert wurde.
Die formelle Kommunikation (Zulassungsentscheid, Bestehensentscheid, Beschwerdeverfahren) erfolgt in der Amtssprache. Die jeweilige Amtssprache wird von der Absolventin oder dem Absolventen zum Zeitpunkt der Anmeldung zur Prüfung gewählt.
Auch der Rechtsweg (Beschwerdeverfahren) findet in einer der Amtssprachen statt. In einem Beschwerdeverfahren zu einer Prüfung, die auf Englisch absolviert wurde, müssen die Parteien also sämtliche Dokumente in eine der Amtssprachen übersetzen lassen. Die dabei anfallenden Übersetzungskosten sind von derjenigen Partei zu tragen, welche die Dokumente ins Beschwerdeverfahren einbringt.
Inhaltsverzeichnis
- Allgemein
- Titelzusätze «Professional Bachelor» und «Professional Master»
- Für Absolventinnen und Absolventen mit Abschlussdatum vor dem 1. Oktober 2026
- Für Absolventinnen und Absolventen mit Abschluss nach dem 1. Oktober 2026
- Bezeichnungsrecht und -schutz «Höhere Fachschule»
- Weiterbildungsangebot an Höheren Fachschulen
- Englisch als mögliche, zusätzliche Prüfungssprache bei eidg. Prüfungen (BP/HFP)