FAQ «Massnahmenpaket höhere Berufsbildung»: Absolventinnen und Absolventen
Am 1. Oktober 2026 ist das Massnahmenpaket zur Stärkung der höheren Berufsbildung in Kraft getreten. Hier können sich Personen über die Umsetzung informieren. Die Fragen und Antworten richten sich insbesondere an die bisherigen und zukünftigen Absolventinnen und Absolventen der höheren Berufsbildung. Trägerschaften und höhere Fachschulen erhalten zusätzliche Informationen hier.
Titelzusätze «Professional Bachelor» und «Professional Master»
Für Berufsprüfungen mit eidg. Fachausweis und für Bildungsgänge der höheren Fachschulen mit Diplom HF lautet der Titelzusatz «Professional Bachelor».
Für höhere Fachprüfungen mit eidg. Diplom – die i.d.R. auf einem eidg. Fachausweis aufbauen – lautet der Titelzusatz «Professional Master».
Seit dem 1. Oktober 2026 gilt die vereinfachte englische Übersetzung für die geschützten Titel der höheren Berufsbildung. Für die eidgenössischen Prüfungen setzt sie sich zusammen aus der englischen Berufsbezeichnung, gefolgt vom jeweiligen Titelzusatz; für die Bildungsgänge HF aus dem Titelzusatz, gefolgt von der englischen Bezeichnung des Bildungsgangs.
Beispielsweise:
- eidg. Berufsprüfung: Paint Project Manager, Professional Bachelor
- eidg. höhere Fachprüfung: Bakery-Patisserie-Confectionery Manager, Professional Master
- Bildungsgang HF: Professional Bachelor in Business Administration
Die vereinfachten englischen Übersetzungen werden bis Frühjahr 2027 in der jeweiligen aktuell geltenden Prüfungsordnung (Berufs- und höhere Fachprüfungen) und im Rahmenlehrplan (Bildungsgänge HF) verankert. Die vereinfachte englische Übersetzung erscheint auf dem Diplomzusatz.
Nein. Die Titelzusätze beziehen sich auf die formalen Titel der höheren Berufsbildung, das heisst eidgenössische Berufsprüfungen mit Fachausweis, Bildungsgänge der höheren Fachschulen mit Diplom HF und höhere Fachprüfungen mit eidg. Diplom. Die Titelzusätze dürfen nur zusammen mit diesen Titeln verwendet werden. Bei den NDS HF handelt es sich um ein Weiterbildungsangebot der höheren Fachschulen.
Nein. Der Titelzusatz hat keine Auswirkungen auf die Zulassung zu anderen Aus- und Weiterbildungsangeboten. Über die Zulassung zu Ausbildungen entscheidet immer die aufnehmende Institution. Generelle Informationen zu den Bedingungen der Aufnahme an Universitäten und Fachhochschulen finden Sie bei swissuniversities.
Nein. Die Titelzusätze dürfen nur zusammen mit den geschützten Titeln der höheren Berufsbildung verwendet werden. Die Titelzusätze sind damit an einen tatsächlich erworbenen Abschluss der schweizerischen höheren Berufsbildung geknüpft (eidg. Fachausweis, eidg. Diplom, Diplom HF).
Die Anerkennung oder Gleichwertigkeitsbestätigung eines ausländischen Abschlusses dient der Berufsausübung. Sie begründet grundsätzlich keinen Anspruch auf die Führung eines schweizerischen geschützten Titels oder des damit verbundenen Titelzusatzes.
Für Absolventinnen und Absolventen mit Abschlussdatum vor dem 1. Oktober 2026
Ja. Alle Personen mit einem Abschluss der höheren Berufsbildung dürfen seit dem 1. Oktober 2026 den jeweiligen Titelzusatz zusammen mit dem geschützten Titel führen. Dies unabhängig vom Abschlussjahr. Der Titelzusatz wird zwingend nach dem geschützten Titel (in den Amtssprachen) aufgeführt und mit einem Komma getrennt. Die unlautere Verwendung der Titelzusätze kann sanktioniert werden. Hier ein paar korrekte Beispiele:
- Produktionsleiterin Schreinerei mit eidg. Fachausweis, Professional Bachelor
- Gipsermeister, Professional Master
- dipl. Sozialpädagoge HF, Professional Bachelor
Ja. Alle Inhaberinnen und Inhaber eines Abschlusses der höheren Berufsbildung dürfen den Titelzusatz zusammen mit ihrem geschützten Titel führen. Der Titelzusatz wird zwingend nach dem geschützten Titel (in den Amtssprachen) aufgeführt und mit einem Komma getrennt.
Nein, das SBFI stellt keine neuen eidg. Fachausweise und eidg. Diplome aus. Und auch die höheren Fachschulen stellen keine neuen Diplome HF aus. Die Inhaberinnen und Inhaber der Abschlüsse sind jedoch berechtigt, den jeweiligen Titelzusatz zusammen mit dem geschützten Titel zu führen. Das SBFI stellt auf seiner Website ein Begleitddokument in den Amtssprachen zur Verfügung. Dieses erklärt die Titelzusätze und kann der Urkunde beigelegt werden.
Ja. Bisherige Absolventinnen und Absolventen können bei Bedarf gegen eine Gebühr von 80.– CHF einen neuen Diplomzusatz mit dem jeweiligen Titelzusatz beantragen.
Wichtig: Dies gilt nur für Abschlüsse, die im NQR Berufsbildung eingestuft sind. Ausserdem müssen die Voraussetzungen für die Abgabe eines nachträglichen Diplomzusatzes erfüllt sein.
Weitere Informationen und Beantragung: Nachträgliche Abgabe von Diplomzuätzen.
Nein. Für die Ausstellung des Diplomzusatzes muss der Abschluss im NQR Berufsbildung eingestuft sein.
Neben Informationen zum jeweiligen Abschluss und seiner Einstufung im NQR Berufsbildung erklärt der Diplomzusatz das schweizerische Bildungssystem und die höheren Berufsbildung. Für Personen, die keinen Diplomzusatz beantragen können, stellt das SBFI die Information zum Bildungssystem als separates Dokument in den Amtssprachen und auf Englisch zur Verfügung:
Weitere Informationen zum NQR Berufsbildung siehe hier.
Nein, das ist nicht erlaubt. Der Titelzusatz darf nur zusammen mit dem geschützten Titel (in einer Amtssprache) verwendet werden. Der Titelzusatz wird zwingend nach dem geschützten Titel aufgeführt und mit einem Komma getrennt. Die unlautere Verwendung der Titelzusätze kann sanktioniert werden. Hier ein paar korrekte Beispiele:
- Produktionsleiterin Schreinerei mit eidg. Fachausweis, Professional Bachelor
- Gipsermeister, Professional Master
- dipl. Sozialpädagoge HF, Professional Bachelor
Für Absolventinnen und Absolventen mit Abschluss nach dem 1. Oktober 2026
Ja.
Ausnahme: Die Prüfungsordnung ist ausser Kraft, es finden aber nach dem 1. Oktober 2026 noch Prüfungen für Repetentinnen und Repetentinnen nach bisheriger Prüfungsordnung statt. Diese Repetentinnen und Repetentinnen nach bisheriger Prüfungsordnung erhalten bei Bestehen der Prüfung einen eidg. Fachausweis oder ein eidg. Diplom mit dem geschützten Titel gemäss der bisherigen Prüfungsordnung, das heisst ohne den Titelzusatz. Die Personen sind jedoch berechtigt, den Titelzusatz zusammen mit dem jeweiligen geschützten Titel zu führen. Das SBFI stellt ein Begleitdokument in den Amtssprachen zur Verfügung. Dieses erklärt die Titelzusätze und kann der Urkunde beigelegt werden.
Ja.
Nein. Für die Ausstellung des Diplomzusatzes muss der Abschluss im NQR Berufsbildung eingestuft sein.
Neben Informationen zum jeweiligen Abschluss und seiner Einstufung im NQR Berufsbildung erklärt der Diplomzusatz das schweizerische Bildungssystem und die höheren Berufsbildung. Für Personen, die keinen Diplomzusatz beantragen können, stellt das SBFI die Information zum Bildungssystem als separates Dokument in den Amtssprachen und auf Englisch zur Verfügung:
Weitere Informationen zum NQR Berufsbildung siehe hier.
Nein, der Titelzusatz muss nicht verwendet werden. Es kann auch weiterhin nur der geschützte Titel in den Amtssprachen verwendet werden.
Bezeichnungsrecht und -schutz «Höhere Fachschule»
Seit dem 1. Oktober 2026 dürfen sich nur noch Bildungsanbieter mit mindestens einem vom Bund (SBFI) anerkannten Bildungsgang HF «Höhere Fachschule» nennen. Das Anerkennungsverfahren des Bildungsgangs muss abgeschlossen sein. Wer als Verantwortlicher eines Geschäftsbetriebs ohne eidgenössisch anerkannten Bildungsgang vorsätzlich die Bezeichnung «Höhere Fachschule», «École supérieure» oder «Scuola specializzata superiore» verwendet, wird mit Busse bis zu 100 000 Franken bestraft (Art. 63a BBG).
Weiterbildungsangebot an höheren Fachschulen
Ja. Die bereits anerkannten NDS HF bleiben ab Inkrafttreten der Änderung des Berufsbildungsgesetzes für weitere 2 Jahre anerkannt (bis 30. September 2028). So lange kann die höhere Fachschule den jeweiligen geschützten Titel verleihen.
Ausnahme: NDS HF in Anästhesie-, Intensiv- und Notfallpflege -> siehe unten.
Ja, die Titel bleiben geschützt.
Höhere Fachschulen sind grundsätzlich frei in der Wahl ihres Weiterbildungsangebots. Ihnen vorbehalten sind die Nachdiplomkurse NDK HF, die Nachdiplomlehrgänge NDL HF und die Nachdiplomstudien NDS HF. Diese drei Angebote können nur an einer «Höheren Fachschule» absolviert werden (Art. 22a MiVo-HF).
Diese Angebote sind den höheren Fachschulen vorbehalten, also Anbietern mit mindestens einem vom Bund anerkannten Bildungsgang HF. Es ist kein Anerkennungsverfahren nötig. Das heisst, die Angebote können flexibel von den HF lanciert werden.
Diese NDS HF werden nicht flexibilisiert, sondern in das formale Bildungsgefäss von einer oder mehreren höheren Fachprüfungen überführt. Bis zu diesem Zeitpunkt bleiben die bestehenden NDS HF anerkannt und können bis maximal 30. September 2031 weitergeführt werden (Übergangsfrist von 5 Jahren).
Für bisherige Absolventinnen und Absolventen gilt: Die Titel bleiben geschützt.
Englisch als mögliche, zusätzliche Prüfungssprache bei eidg. Prüfungen (BP/HFP)
Nein, der Entscheid über dieses Angebot liegt bei der jeweiligen Trägerschaft. Sie entscheidet abhängig vom Bedarf innerhalb der Branche, ob die Prüfung neben den Amtssprachen auch auf Englisch angeboten werden soll.
Ja. Auch diese Abschlüsse müssen weiterhin in den drei Amtssprachen angeboten werden. Das heisst: Ist beispielsweise nebst 20 Personen mit Prüfungssprache Englisch auch nur eine einzige Person mit Prüfungssprache Französisch für die Prüfung zugelassen, dann sind die Trägerschaften verpflichtet, die Prüfung auch auf Französisch durchzuführen. Dies gilt auch für alle anderen Amtssprachen.
Nein. Die eidg. Fachausweise und eidg. Diplome werden in einer Amtssprache ausgestellt. Die Amtssprache wird von der Absolventin oder dem Absolventen zum Zeitpunkt der Anmeldung zur Prüfung gewählt. Auf der Urkunde wird aus Transparenzgründen jedoch vermerkt, dass die Prüfung vollständig in englischer Sprache absolviert wurde.
Die formelle Kommunikation (Zulassungsentscheid, Bestehensentscheid, Beschwerdeverfahren) erfolgt in der Amtssprache. Die jeweilige Amtssprache wird von der Absolventin oder dem Absolventen zum Zeitpunkt der Anmeldung zur Prüfung gewählt.
Auch der Rechtsweg (Beschwerdeverfahren) findet in einer der Amtssprachen statt. In einem Beschwerdeverfahren zu einer Prüfung, die auf Englisch absolviert wurde, müssen die Parteien also sämtliche Dokumente in eine der Amtssprachen übersetzen lassen. Die dabei anfallenden Übersetzungskosten sind von derjenigen Partei zu tragen, welche die Dokumente ins Beschwerdeverfahren einbringt.
Inhaltsverzeichnis
- Titelzusätze «Professional Bachelor» und «Professional Master»
- Für Absolventinnen und Absolventen mit Abschlussdatum vor dem 1. Oktober 2026
- Für Absolventinnen und Absolventen mit Abschluss nach dem 1. Oktober 2026
- Bezeichnungsrecht und -schutz «Höhere Fachschule»
- Weiterbildungsangebot an höheren Fachschulen
- Englisch als mögliche, zusätzliche Prüfungssprache bei eidg. Prüfungen (BP/HFP)